Erstellt am 15.02.2008 um 21:05 Uhr von Der alte Heini
Wenn Du, dass dem Wahlergebnis entsprechend nachrückende Ersatzmitglied bist, rückst Du automatisch "Kraft Gesetz" als ordentliches Mitglied in den BR.
Bei dem derzeitigen Sachstand dürftest Du ein vollwertiges Betriebsratsmitglied sein. Somit hättest Du auch Anspruch auf die Möglichkeit deine Betriebsratsarbeit im Betrieb zu leisten.
Das heißt, dass das Hausverbot zwar als Arbeitnehmer vom AG NOCH möglich ist, aber für deine BR Arbeit rechtswidrig sein dürfte.
Im Ergebnis bedeutet das, gehst Du in deinen Betrieb um Betriebsarbeit zu leiste und der AG verwert Dir den Zutritt, ist dies eine Behinderung deiner Betriebsratsarbeit.
Möglich wäre folgendes vorgehen:
Du gehst in den Betrieb, möglichst mit Zeugen, und verlangst zutritt um deine Betriebsratsarbeit zu leisten. Verweigert der Ag Dir den Zugang zum Betrieb, so könntest Du per einstweilige Verfügung dem AG gegen Androhung eines Zwangsgeldes aufgeben lassen, Dir mit sofortiger Wirkung den Zugang zum Betrieb zu ermöglichen um deine Arbeiten als BR aufzunehmen.
Sollte der AG den Zugang verweigern, gibt es die Möglichkeit den Zugang mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers und Polizeiunterstützung zu erzwingen.
Wenn Du dir o.g. überhaupt antun willst, solltest Du unbedingt eine Fachanwalt konsultieren. Genanntes wäre aber eine gute Möglichkeit um eventuelle Abfindungsverhandlungen nachdruck zu verleihen.
Aus meiner Sicht genießt Du ab den 01. 08. 2007 den besonderen Kündigungsschutz.
Wurde die Kündigung mit der Du dich derzeit rum schlägst vor dem 01. 08. 2007 ausgesprochen, gilt der besondere Kündigungsschutz für dieses Kündigungsverfahren jedoch nicht.
Erstellt am 15.02.2008 um 21:34 Uhr von BR
Danke alter heini,
mein AG hat bereits eine neue Kündigung ausgesprochen. Bis zum Urteil der 1. Instanz bin ich also draußen. In der Rechtskommentierung gehen die Meinungen auseinander. Ich bin der Meinung, daß ich zum 1.8.07 kraft Gesetz nachgerückt bin. Andere sind der Meinung, den besonderen Kündigungsschutz erreiche ich erst durch die Aufnahme der Betriebratstätigkeit. Für meine eigene Rechtssicherheit fehlt mir ein vergleichbares Urteil.
Gruß BR
Erstellt am 15.02.2008 um 21:53 Uhr von paula
Nachdem Du zur Zeit vor dem BAG bist mußt Du doch ab spätestens der 2. Instanz einen Rechtsbeistand gehabt haben. Was sagt der denn zu diesem interessanten Problem?
Erstellt am 16.02.2008 um 09:22 Uhr von Kölner
@BR
Nur interessehalber:
Was heisst denn für Dich "erste und zweite Instanz"?
Erstellt am 16.02.2008 um 15:28 Uhr von BR
Hallo Paula, Kölner,
meine Anwältin kennt kein passendes Urteil. Deshalb meine Anfrage über das Forum.
1. Instanz AG=Arbeitsgericht. 2. Instanz LAG=Landesarbeitsgericht. 3. Instanz BAG= Bundesarbeitsgericht.
Gruß BR
Erstellt am 16.02.2008 um 16:54 Uhr von peanuts
Ich bin der Meinung, daß ich zum 1.8.07 kraft Gesetz nachgerückt bin.
Das sehe ich auch so, aber bis zu einem rechtskräftigen Urteil bist Du an der Ausübung Deines Mandats gehindert.
Ich sehe Deinen Fall analog zu dem BAG Beschluss vom 10.11.2004 (AZ: 7 ABR 12/04)
Was die 2. Kündigung betrifft, müsste meiner Meinung nach eine Anhörung gem. §103 BetrVG erfolgt sein!
"Andere sind der Meinung, den besonderen Kündigungsschutz erreiche ich erst durch die Aufnahme der Betriebratstätigkeit."
Diese Meinung gilt nur in Bezug auf den nachwirkenden Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes.
Erstellt am 16.02.2008 um 17:31 Uhr von paula
@BR
wenn Dein Anwalt Dir die Frage nicht beantworten kann dann hast Du wohl Glück gehabt. Von dem würde ich mich nicht vertreten lassen! Das muss man sich einmal auf der zunge zergehen lassen. Du zahlst einem Kerl der Rechtswissenschaften studiert hat einen netten Batzen Geld und mußt hier nachfragen.... holla die Waldfee
Erstellt am 16.02.2008 um 17:59 Uhr von peanuts
"Von dem würde ich mich nicht vertreten lassen!"
Klar, deswegen sind auch 2 Instanzen verloren worden...
Die Konstellation, dass ein Ersatzmitglied im lfd. Kündigungsschutzprozess als ordentliches BRM nachrückt und danach eine weitere Kündigung ausgesprochen wird, ist sicherlich nicht die Regel!
Was schadet es also, in einem Forum nachzufragen! Zumal in einem solchen Fall die meisten Streitigkeiten ohne Richterspruch, nämlich durch einen Vergleich enden! Da sind hier doch schon viel d....... Fragen beantwortet worden.
Erstellt am 16.02.2008 um 18:06 Uhr von BR
Hallo Paula,
seit 2002 habe ich gegen meinen Chef mehrere Prozesse (13. Gehalt, Lohnfortzahlung, Tariferhöhung-alle gewonnen) geführt. Ich habe alle acht Anwälte, mit denen ich bisher zu tun hatte, kontaktiert. Keiner konnte mir mit einem Urteil weiterhelfen. Meine Anwälte sind alle vom DGB oder ver.di und werden von mir nur indirekt über meinen Gewerkschaftsbeitrag bezahlt
Gruß BR
Erstellt am 16.02.2008 um 20:17 Uhr von BR
Hallo zusammen,
Nochmal zur Klärung. Ich habe die 1.- u. 2. Instanz gewonnen. Beim LAG wurde keine Revision zugelassen. Deshalb hat mein Chef Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingereicht. Nach meiner Meinung nur um die Rechtskraft zu verzögern (kann bis zu 6 Monate dauern).
Meine 1. fristlose Kündigung wurde bereits am 15. 02. 2005 ausgesprochen. Seither habe ich Hausverbot. Die jetzt ausgesprochene Kündigung ist bereits die dritte.
Mir ist bekannt, daß die meisten Arbeitsgerichtsprozesse durch Vergleich enden. Was die Richter bzw. Arbeitgeber bis jetzt angeboten haben,war für mich nicht akzeptabel.
Falls ich meine Rechtssicherheit durch Kenntnis eines entsprechenden Urteils steigern kann, habe ich bessere Karten bei Vergleichsverhandlungen, bzw. kann bis zum Ende weiterkämpfen.
Ich werde im Sommer 58 Jahre alt. Meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind gleich null.
MfG BR
Erstellt am 17.02.2008 um 00:53 Uhr von Der alte Heini
Also ich sehe es genau wie peanuts,
die Vorgabe, dass der besondere Kündigungsschutz erst nach
Aufnahme von BR Tätigkeit gilt, dürft nur für Ersatzmitglieder gelten.
Konsequenterweise hätte also auch der amtierende BR zu der
Kündigung gehört werden müssen.
Ich habe zu deinem Problem kein passendes Urteil gefunden.
Ich würde es in der neuen Kündigungsschutzklage mit aufnehmen.
Erstellt am 17.02.2008 um 10:51 Uhr von BR
Nach § 102 BetrVG muß der BR grundsätzlich vor j e d e r Kündigung gehört werden. Eine Kündigung, egal ob ordentlich oder fristlos, ohne Anhörung des BR, wird in einem Kündigungsschutzprozess i m m e r vom Gekündigten gewonnen.
BR