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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Besonderer Kündigungsschutz - für Nachrücker in den BR?

B
BR
Jan 2018 bearbeitet

Suche Urteil zu folgendem Sachverhalt: Bin Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess und habe Hausverbot. 1. u. 2. Instanz habe ich gewonnen. Wegen Nichtzulassungsbeschwerde durch Arbeitgeber noch keine Rechtskraft. Zum 31.07.07 ist ein BR-Miglied aus der Firma ausgeschieden. Ich bin zum 1.8.2007 als vollwertiges BR-Mitglied nachgerückt? Besteht besonderer Kündigungsschutz? Ich freue mich über jede Hilfe.

MfG Joachim Bätje

5.778012

Community-Antworten (12)

DAH
Der alte Heini

15.02.2008 um 22:05 Uhr

Wenn Du, dass dem Wahlergebnis entsprechend nachrückende Ersatzmitglied bist, rückst Du automatisch "Kraft Gesetz" als ordentliches Mitglied in den BR. Bei dem derzeitigen Sachstand dürftest Du ein vollwertiges Betriebsratsmitglied sein. Somit hättest Du auch Anspruch auf die Möglichkeit deine Betriebsratsarbeit im Betrieb zu leisten. Das heißt, dass das Hausverbot zwar als Arbeitnehmer vom AG NOCH möglich ist, aber für deine BR Arbeit rechtswidrig sein dürfte. Im Ergebnis bedeutet das, gehst Du in deinen Betrieb um Betriebsarbeit zu leiste und der AG verwert Dir den Zutritt, ist dies eine Behinderung deiner Betriebsratsarbeit.

Möglich wäre folgendes vorgehen: Du gehst in den Betrieb, möglichst mit Zeugen, und verlangst zutritt um deine Betriebsratsarbeit zu leisten. Verweigert der Ag Dir den Zugang zum Betrieb, so könntest Du per einstweilige Verfügung dem AG gegen Androhung eines Zwangsgeldes aufgeben lassen, Dir mit sofortiger Wirkung den Zugang zum Betrieb zu ermöglichen um deine Arbeiten als BR aufzunehmen. Sollte der AG den Zugang verweigern, gibt es die Möglichkeit den Zugang mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers und Polizeiunterstützung zu erzwingen.

Wenn Du dir o.g. überhaupt antun willst, solltest Du unbedingt eine Fachanwalt konsultieren. Genanntes wäre aber eine gute Möglichkeit um eventuelle Abfindungsverhandlungen nachdruck zu verleihen.

Aus meiner Sicht genießt Du ab den 01. 08. 2007 den besonderen Kündigungsschutz. Wurde die Kündigung mit der Du dich derzeit rum schlägst vor dem 01. 08. 2007 ausgesprochen, gilt der besondere Kündigungsschutz für dieses Kündigungsverfahren jedoch nicht.

B
BR

15.02.2008 um 22:34 Uhr

Danke alter heini, mein AG hat bereits eine neue Kündigung ausgesprochen. Bis zum Urteil der 1. Instanz bin ich also draußen. In der Rechtskommentierung gehen die Meinungen auseinander. Ich bin der Meinung, daß ich zum 1.8.07 kraft Gesetz nachgerückt bin. Andere sind der Meinung, den besonderen Kündigungsschutz erreiche ich erst durch die Aufnahme der Betriebratstätigkeit. Für meine eigene Rechtssicherheit fehlt mir ein vergleichbares Urteil.

Gruß BR

P
paula

15.02.2008 um 22:53 Uhr

Nachdem Du zur Zeit vor dem BAG bist mußt Du doch ab spätestens der 2. Instanz einen Rechtsbeistand gehabt haben. Was sagt der denn zu diesem interessanten Problem?

K
Kölner

16.02.2008 um 10:22 Uhr

@BR Nur interessehalber: Was heisst denn für Dich "erste und zweite Instanz"?

B
BR

16.02.2008 um 16:28 Uhr

Hallo Paula, Kölner, meine Anwältin kennt kein passendes Urteil. Deshalb meine Anfrage über das Forum.

  1. Instanz AG=Arbeitsgericht. 2. Instanz LAG=Landesarbeitsgericht. 3. Instanz BAG= Bundesarbeitsgericht.

Gruß BR

P
Peanuts

16.02.2008 um 17:54 Uhr

Ich bin der Meinung, daß ich zum 1.8.07 kraft Gesetz nachgerückt bin.

Das sehe ich auch so, aber bis zu einem rechtskräftigen Urteil bist Du an der Ausübung Deines Mandats gehindert.

Ich sehe Deinen Fall analog zu dem BAG Beschluss vom 10.11.2004 (AZ: 7 ABR 12/04)

Was die 2. Kündigung betrifft, müsste meiner Meinung nach eine Anhörung gem. §103 BetrVG erfolgt sein!

"Andere sind der Meinung, den besonderen Kündigungsschutz erreiche ich erst durch die Aufnahme der Betriebratstätigkeit."

Diese Meinung gilt nur in Bezug auf den nachwirkenden Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes.

P
paula

16.02.2008 um 18:31 Uhr

@BR

wenn Dein Anwalt Dir die Frage nicht beantworten kann dann hast Du wohl Glück gehabt. Von dem würde ich mich nicht vertreten lassen! Das muss man sich einmal auf der zunge zergehen lassen. Du zahlst einem Kerl der Rechtswissenschaften studiert hat einen netten Batzen Geld und mußt hier nachfragen.... holla die Waldfee

P
Peanuts

16.02.2008 um 18:59 Uhr

"Von dem würde ich mich nicht vertreten lassen!"

Klar, deswegen sind auch 2 Instanzen verloren worden...

Die Konstellation, dass ein Ersatzmitglied im lfd. Kündigungsschutzprozess als ordentliches BRM nachrückt und danach eine weitere Kündigung ausgesprochen wird, ist sicherlich nicht die Regel!

Was schadet es also, in einem Forum nachzufragen! Zumal in einem solchen Fall die meisten Streitigkeiten ohne Richterspruch, nämlich durch einen Vergleich enden! Da sind hier doch schon viel d....... Fragen beantwortet worden.

B
BR

16.02.2008 um 19:06 Uhr

Hallo Paula, seit 2002 habe ich gegen meinen Chef mehrere Prozesse (13. Gehalt, Lohnfortzahlung, Tariferhöhung-alle gewonnen) geführt. Ich habe alle acht Anwälte, mit denen ich bisher zu tun hatte, kontaktiert. Keiner konnte mir mit einem Urteil weiterhelfen. Meine Anwälte sind alle vom DGB oder ver.di und werden von mir nur indirekt über meinen Gewerkschaftsbeitrag bezahlt

Gruß BR

B
BR

16.02.2008 um 21:17 Uhr

Hallo zusammen, Nochmal zur Klärung. Ich habe die 1.- u. 2. Instanz gewonnen. Beim LAG wurde keine Revision zugelassen. Deshalb hat mein Chef Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingereicht. Nach meiner Meinung nur um die Rechtskraft zu verzögern (kann bis zu 6 Monate dauern).
Meine 1. fristlose Kündigung wurde bereits am 15. 02. 2005 ausgesprochen. Seither habe ich Hausverbot. Die jetzt ausgesprochene Kündigung ist bereits die dritte. Mir ist bekannt, daß die meisten Arbeitsgerichtsprozesse durch Vergleich enden. Was die Richter bzw. Arbeitgeber bis jetzt angeboten haben,war für mich nicht akzeptabel. Falls ich meine Rechtssicherheit durch Kenntnis eines entsprechenden Urteils steigern kann, habe ich bessere Karten bei Vergleichsverhandlungen, bzw. kann bis zum Ende weiterkämpfen. Ich werde im Sommer 58 Jahre alt. Meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind gleich null.

MfG BR

DAH
Der alte Heini

17.02.2008 um 01:53 Uhr

Also ich sehe es genau wie peanuts, die Vorgabe, dass der besondere Kündigungsschutz erst nach Aufnahme von BR Tätigkeit gilt, dürft nur für Ersatzmitglieder gelten. Konsequenterweise hätte also auch der amtierende BR zu der Kündigung gehört werden müssen.

Ich habe zu deinem Problem kein passendes Urteil gefunden. Ich würde es in der neuen Kündigungsschutzklage mit aufnehmen.

B
BR

17.02.2008 um 11:51 Uhr

Nach § 102 BetrVG muß der BR grundsätzlich vor j e d e r Kündigung gehört werden. Eine Kündigung, egal ob ordentlich oder fristlos, ohne Anhörung des BR, wird in einem Kündigungsschutzprozess i m m e r vom Gekündigten gewonnen.

BR

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