Gleichstellung wurde genehmigt.
Habe Behinderung von 30. Gleichstellung auf 50 wurde genehmigt. Muss ich Nachtarbeit verrichten?
Community-Antworten (5)
06.09.2019 um 15:18 Uhr
Wenn Deine Behinderung dies nicht erlaubt.
"Nur" eine Schwerbehinderung zu haben, bedeutet nicht automatisch keine Nachtarbeit.
Siehe Gerichtsurteil des BHG vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01).
Dies ergibt sich in diesem Fall schon allein daraus, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung besonderen Schutz genießt. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen (so schon das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01).
Dieser Anspruch setzt für den Betroffenen voraus, dass seine Behinderung eine Arbeitszeit erfordert, die Nachtarbeit ausschließt.
06.09.2019 um 15:20 Uhr
Hast du nun eine Gleichstellung oder ein Behinderungsgrad von 50 %. Denn dies ist zu unterscheiden. Wenn du keine ärztliche Einschränkung für die Nachtarbeit hast, kannst du Nachtarbeit leisten, ob du Gleichgestellt bist oder einen Behinderungsgrad von 50% hast.
06.09.2019 um 15:33 Uhr
"Hast du nun eine Gleichstellung oder ein Behinderungsgrad von 50 %."
Steht doch da ... er / sie hat 30 und ist nun gleichgestellt.
11.09.2019 um 13:14 Uhr
§ 2 Abs. 3 SGB IX Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Dies gilt also nur für Einstellungen oder bevorstehende Kündigungen. Hier sollen Menschen mit einer Gleichstellung ( die ja auch nur von der Agentur für Arbeit ausgestellt wird) so behandelt werden wie Schwerbehinderte. Alles andere aus diesem Gesetz gilt nur für Schwerbehinderte ( 50%).
11.09.2019 um 15:16 Uhr
@ h.rudnik
wenn Du behinderungsbedingt nachts nicht arbeiten kannst (weil Du Abends z. B. Medikamente nehmen musst, die Dich schläfrig machen o. Ä.), muss die Arbeit gemäß §164 (4) 4. SGB IX anders gestaltet werden.
Habt Ihr einen Betriebsarzt? Dann sollte der eine entsprechende Empfehlung abgeben. Ansonsten solltest Du ein FACHärztliches (Hausarzt reicht unter Umständen nicht) Attest vorlegen. Dieses Attest soll/muss keine Diagnosen enthalten, sondern nur die Auswirkungen und Empfehlungen für Deinen möglichen Einsatz. Wenn Ihr eine SBV habt, wende Dich dringend auch an sie. Falls nicht, findest Du beim örtlichen IFD (Integrationsfachdienst) auch arbeitsbegleitende kostenlose Hilfe und Beratung.
@Angie
schade, dass ein Blick ins Gesetz (§ 2 Abs. 3 SGB IX) nicht immer ausreicht. Ein zweiter Blick ins Gesetz oder auch in den Gleichstellungsbescheid, den ja immerhin die Agentur für Arbeit ausstellt! bringt da Licht ins Dunkel.
Im Gleichstellungsbescheid der AfA steht drin: Zitat: "Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX Teil 3, mit Ausnahme des § 208 (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13 (unendgeltliche Beförderung), angewendet!"
Ein Blick in den Geltungsbereich des Dritten Teils SGB IX zeigt uns: § 151 Geltungsbereich (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
Die Gleichstellung gilt also eben genau nicht nur für Einstellung und Kündigung!
Das heißt unter Anderem, alle Rechte und Pflichten Seitens des Arbeitgebers und des behinderten gleichgestellten Beschäftigten (mit Ausnahme Zusatzurlaub und kostenlose Beförderung) gelten genauso, wie bei einem schwerbehinderten Beschäftigten. Zum Beispiel ist die SBV in allen Belangen, die diesen Beschäftigten betreffen, zu unterrichten, der Beschäftigte hat das aktive Wahlrecht bei der Wahl der SBV, sein Arbeitsplatz (räumlich, technisch organisatorisch...) ist behinderungsgerecht zu gestalten usw.
Grundsätzlich ist Nachtarbeit nicht verboten. Der Beschäftigte hat aber Anspruch auf entsprechende Gestaltung seines Arbeitsplatzes, siehe §164 (4) 4. SGB IX Wenn also behinderungsbedingt Nachtarbeit nicht möglich ist (fachärztliches Attest ohne Diagnose ist hier sinnvoll), ist die Arbeitszeit entsprechend zu gestalten.
Im weitesten Sinne würde in diesem Fall (und in vielen Anderen) eine Nachtarbeit, wenn sie denn behinderungsbedingt nicht möglich wäre, am Ende ja auch zu einer Kündigung führen.
Und noch eine Bemerkung am Rande. Der Grad der Behinderung wird nicht in % angegeben, sondern in GdB, also z. B. GdB 50.
Viele Grüße EineSBV
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