Befristete Verträge Änderung auf "mit Sachgrund" - Geht das?
Hallo, Befristete Verträge "ohne Sachgrund". Geht das, die Änderung auf "mit Sachgrund"? Und was gehört alles zu "Gründen"? Auch die Aussage: Da weiterhin Personalbedarf besteht.
appletree
Community-Antworten (4)
14.02.2008 um 15:14 Uhr
Frage 1: Ja. Frage 2: Siehe § 14 (1) TzBfG. Hier wäre vmtl. interessant, was die Kommentare hier zu "vorrübergehend" in Nr. 1 schreiben...
14.02.2008 um 17:38 Uhr
@petrus habe leider keinen Kommentar. Kannst du mir ne Internetadresse empfehlen?
appletree
15.02.2008 um 15:57 Uhr
Hallo appletree,
im Fiebig zu § 14 TzBfG RN 52 gefunden: " Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Befristung eines AV dann gerechtfertigt, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend ist. Die Gesetzesbegründung nennt 2 Fallghestaltungen: Der Sachgrund in einem vorübergehend erhöhtem Arbeitskräftebedarf (Saison) oder in einem künftig wegfallenden Arbeitskräftebedarf (Überbrückung bis zur Inbetriebnahme einer neuen Anlage). Bei der Befristung nach Nr. 1 verlangt die sachliche Rechtfertigung, dass bei Abschluss des befristeten Vertrages auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten AN über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Erforderlich ist somit eine Prognose. Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitkräftebedarfs reicht für die Befristung nicht aus. Diese Unsicherheit gehört vielmehr zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, dass er nicht durch Abschluss befristeter Verträge auf die Arbeitnehmer abwälzen kann.
zu "Vorübergehend" schreibt der Kommentar : "Eine zeitliche Höchstgrenze von 2 Jahren ist abzulehnen".
Mfg
Angi1
16.02.2008 um 10:40 Uhr
@Angi1
Danke.
appletree
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