Erstellt am 14.02.2008 um 09:59 Uhr von Susese
Was hat denn das mit dem Betriebsrat zu tun?
Erstellt am 14.02.2008 um 10:14 Uhr von Rote Fahne
wie meinste das?
ich dachte in diesem forum kann man als jugendvertreter seine probleme diskutieren.
Erstellt am 14.02.2008 um 10:19 Uhr von Mona-Lisa
@Rote Fahne,
ein Urlaub, der bereits genehmigt ist, kann nicht mehr "gestrichen" werden! Ausser - von deiner Anwesenheit ist der Fortbestand des Betriebes abhängig!
Dann:
Ich bin mir nicht sicher, ob du vom Betriebsratsvorsitzenden redest......
aber wenn dem so sein sollte: dein Vorsitzender kann keinen Urlaub genehmigen, geschweige denn verbieten!
Erstellt am 14.02.2008 um 10:35 Uhr von Rote Fahne
ich rede von meinem JAV-Vorsitzenden.
das habe ich mir schon gedacht.
das problem bei diesem typen ist, dass er grad ein bischen Machtbesessen ist.
kannst du mir ein ausschnitt aus einem gesetzestext geben, um das zu belegen?
Erstellt am 14.02.2008 um 11:19 Uhr von Angi1
Hallo Rote Fahne,
§ 70 BetrVG
Allgemeine Aufgaben
Erster Abschnitt (Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung)
1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;
2. darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
MfG
Angi1
Erstellt am 14.02.2008 um 12:01 Uhr von Kölner
Erstellt am 14.02.2008 um 13:07 Uhr von packer
@ kölner
aber ihm vorher auf dem Nachhauseweg in ner dunklen Ecke ordentlich in den Arsch treten :)))))