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Vorsitzender (JAV) dreht durch - will genehmigten Urlaub streichen?

RF
Rote Fahne
Nov 2016 bearbeitet

hey ho! ich bin javi und habe grad probleme mit meinen vorsitzenden. er ist der meinun, dass ich nur das nötigste mache und nicht mehr. ich habe ihm seine argumente alle wiederlegt. trotzdem ist er stur geblieben. ist ja auch egal. jedenfalls ist es soweit gekommen, dass er mit meinen urlaub, den ich schon 2 wochen vorher bestätigt bekommen habe, streichen wollte!

kann er das? und wo ist das nieder geschrieben??? weil meines erachtens nur mein dirkter vorgesetzter (mein ausbilder) mir den Urlaub genehmigen und entziehen kann.

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Community-Antworten (7)

S
Susese

14.02.2008 um 10:59 Uhr

Was hat denn das mit dem Betriebsrat zu tun?

RF
Rote Fahne

14.02.2008 um 11:14 Uhr

wie meinste das? ich dachte in diesem forum kann man als jugendvertreter seine probleme diskutieren.

M
Mona-Lisa

14.02.2008 um 11:19 Uhr

@Rote Fahne, ein Urlaub, der bereits genehmigt ist, kann nicht mehr "gestrichen" werden! Ausser - von deiner Anwesenheit ist der Fortbestand des Betriebes abhängig! Dann: Ich bin mir nicht sicher, ob du vom Betriebsratsvorsitzenden redest...... aber wenn dem so sein sollte: dein Vorsitzender kann keinen Urlaub genehmigen, geschweige denn verbieten!

RF
Rote Fahne

14.02.2008 um 11:35 Uhr

ich rede von meinem JAV-Vorsitzenden. das habe ich mir schon gedacht. das problem bei diesem typen ist, dass er grad ein bischen Machtbesessen ist.

kannst du mir ein ausschnitt aus einem gesetzestext geben, um das zu belegen?

A
Angi1

14.02.2008 um 12:19 Uhr

Hallo Rote Fahne,

§ 70 BetrVG Allgemeine Aufgaben Erster Abschnitt (Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung)

  1. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;

1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;

  1. darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

  2. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;

  3. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

MfG Angi1

K
Kölner

14.02.2008 um 13:01 Uhr

@Rote Fahne Abwählen...

P
packer

14.02.2008 um 14:07 Uhr

@ kölner

aber ihm vorher auf dem Nachhauseweg in ner dunklen Ecke ordentlich in den Arsch treten :)))))

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