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Informationspflicht vor Kuransuchen

B
Burzl
Sep 2019 bearbeitet

Stimmt es, dass vor dem Ansuchen einer Kur dies mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden muss und der Kurantrag vor Versendung an die PVA dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Danke für Eure Rückmeldungen.

25401

Community-Antworten (1)

W
wdliss

05.09.2019 um 12:26 Uhr

Aus § 9 Abs. 2 EFZG, ergibt sich für den AN lediglich die Verpflichtung, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm einen entsprechenden Bewilligungsbescheid bzw. ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Allein hierauf hat der Arbeitgeber einen Anspruch, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

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