Erstellt am 28.02.2015 um 09:25 Uhr von gironimo
Die Behauptung, nichts würde sich ändern und die Befürchtungen, dass AN Nachteile erleiden könnten, sind eben nun mal die unterschiedlichen Positionen.
Wenn Ihr etwas tun wollt: Da kommen mir erst einmal die §§ 111 ff BetrVG in den Sinn. Außerdem wäre es ratsam, Ihr würdet einen Sachverständigen hinzuziehen (hier einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, § 80 Abs 3 BetrVG), mit dem Ihr die richtigen Schritte zur richtigen Zeit besprecht.
Erstellt am 28.02.2015 um 12:41 Uhr von Hoppel
@ BRStefan
Euch ist anzuraten UMGEHEND eine BR-Sitzung einzuberufen und in dieser einen Beschluss zu fassen, dass ein RA mit der Wahrnehmung Eurer Rechte beauftragt wird.
Desweiteren solltet Ihr Eure KollegInnen umgehend informieren, dass sie auf gar keinen Fall irgendetwas unterschreiben sollen.
"Im Gesetzbuch habe ich schon gefunden, dass die Belegschaft VOR der Unterschriftinformiert werden muss. Über die Informationspflicht dem BR gegenüber jedoch keinen Text gefunden."
Das wundert mich jedoch ... das BetrVG ist doch wirklich überschaubar ...
Wie wäre es denn, sich auch mal mit den §§ ab § 109 BetrVG zu beschäftigen?
Und selbst der § 613a BGB gibt erste Hinweise darauf, dass ein BR offensichtlich zu beteiligen ist. Sonst würde das Wort "Betriebsvereinbarungen" nicht gleich mehrfach auftauchen.
Siehe auch: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsuebergang.html
Erstellt am 28.02.2015 um 14:22 Uhr von Vorbeischneier
Der reine Eigentümerwechsel ist aber nach überwiegender Meinung noch keine Betriebsänderung. Aber das findest du auch in dem von Hoppel geposteten Link. Aber die Betriebsänderung folgt oftmals noch...
Habt ihr einen Wirtschaftsausschuss? Dann habt ihr nach § 106 III Nr. 9a BetrVG die Rechte aus § 106 I und II, ansonsten 109a BetrVG beachten, der auf §106 I und II verweist.
Umfassend und rechtzeitig dürfte das nicht gewesen sein...
Welche Rechtsform hat euer Unternehmer? (Gibt es einen Aufsichtsrat? Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat)?
Findet "nur" ein Betriebsübergang nach §613a statt oder verändert sich auch gesellschaftsrechtlich etwas (z. B. Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen?). Dann z. B. Umwandlungsgesetz beachten, insbesondere § 5 III UmwG.
Erstellt am 28.02.2015 um 20:55 Uhr von pickel
natürlich war der Informationsfluss unzureichend. Aber mal realistisch: hier haben Privatpersonen ihre Schäfchen ins Trockene gebracht. Hätten vermutlich die meisten hier auch nicht anders gemacht, wenn es das wohl entscheidende Geschäft des Lebens ist.
Erstellt am 02.03.2015 um 09:01 Uhr von BRStefan
Hallo zusammen und super vielen Dank für die Antworten. Ich habe mich jetzt mal durch die Texte gearbeitet und muss sagen, dass es rechtlich wohl keine Notwendigkeit gegeben hat, uns zu informieren. Leider.... zumindest finde ich nichts passendes.
Der neue Inhaber ist eine Holding, die sich aber in unser sehr gut laufendes Geschäft nicht einmischen "möchte". So ist die Aussagen. Es gibt einen Mitarbeiter der Firma aus den USA, der für uns zuständig ist, dieser hat aber noch etliche andere Firmen, um die er sich kümmern muss. Bisher sind laut Internet keine großartigen Dinge in den Firmen verändert worden, die diese Holding übernommen hat.
Unsere Rechtsform bleibt. Ebenso wie die Geschäftsführung u.s.w.
Aktuell gibt es keine sichtbaren Veränderungen. Der bisherige Inhaber kam zwar aus dem Familienkreis, hat sich aber in die Geschäfte nicht eingemischt.
§ 80 Abs. 3 BetrVG
Ich werde bei der nächsten Sitzung das Thema ansprechen, dass wir einen Anwalt zur Prüfung der Unterlagen brauchen.
§ 109a BetrVG - Unternehmensübernahme
Wir haben einen Wirtschaftsausschuss und daher gehe ich davon aus, dass MIND. dieser hätte informiert werden müssen, aber diese Meinung ändert sich beim nächsten Gesetz.
§ 106 BetrVG – Wirtschaftsausschuss
"(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. "
Und hier kommt das Problem!
Es sind definitiv Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen, da die Holding am Aktienmarkt ist....
Also hätte der BR nicht informiert werden "müssen" !?
Nach den Infos hätten wir uns erhofft und "menschlich" von den langjährigen Geschäftsführern erwartet, dass wir im Vorfeld informiert werden, jedoch haben wir wohl kein Recht darauf.
Sehe ich das so richtig?
Gruß
Stefan
Erstellt am 02.03.2015 um 14:52 Uhr von Kölner
So ein Eigentümerwechsel löst vor allem bei den GF massive Ängste aus. Du hast gehört, dass ein blosser Eigentümerwechsel bei einem BR nicht viel auslösen kann, ausser einem netten/traurigen Grinsen.
Eure UN-Form bleibt erhalten? Gut!
Aber es könnte in der AG spannend werden, wenn die AR-Wahlen anstehen. Und: Ein KBR gibt es vielleicht...? Es wird überregionaler...
Erstellt am 02.03.2015 um 15:20 Uhr von BRStefan
Hallo, was meinst du mit AG, AR und KBR ????? :-)