Alte BV durch neuen Tarifvertrag ungültig?
Hallo an das Forum, wir haben folgendes Problem: Die GL möchte die Abrechnungsformalitäten für die gewrbl. Mitarbeiter neu gestalten. Z.Z. werden diese nach den geleisteten Stunden im Monat bezahlt. Die GL möchte pauschal wie bei den Angestellten 160 Std. abrechnen. Es besteht eine Betriebsvereinbarung von 1976. Aus der geht hervor das die tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet werden. Wir arbeiten 37 Std die Woche. Wir konnten uns bis jetzt nicht auf eine neue BV einigen.(Hatten vorgeschlagen die Monatsstunden mit dem Mehr/Minusstunden zu verrechnen) Nun wurde uns heute ein Aushang der GL übergeben in dem festgelegt ist das die GL dieses neue System anwenden will. Kann durch einen eventuell neuen Tarifvertrag die in meinen Augen noch gültige BV einfach einseitig übergangen werden? Wenn ich richtig liege sagt das BtrVG:Wenn ein Tarifvertrag das nicht Regelt muß darüber eine BV geschlossen werden. Erschwerend kommt hinzu das bei uns 2 verschiedene Tarifverträge zur Anwendung kommen. Nur sagt uns keiner so genau was aus welchem Vertrag. In meinen Augen auch nicht so ganz richtig.
Community-Antworten (8)
12.02.2008 um 22:31 Uhr
Warum gelten denn bei Euch 2 TVs? Auch wenn die GDL anderer Meinung war gilt nach der wohl noch immer herrschenden Meinung das Gebot der Tarifeinheit in Deutschland. Tarifpluralität ist nach den allgemeinen Auslegungs- und Konkurenzregelungen aufzulösen. Was sagt denn die Gewerkschaft dazu?
Welche Regelungen enthalten die TV denn, die in Konkurenz zur BV stehen. Was ist denn da bitte der genaue Wortlaut. Es ist durchasu denkbar, dass eine BV durch einen TV verdrängt wird. Aber ohne die Regelungen genau zu kennen ist keine valide Antwort möglich.
13.02.2008 um 07:53 Uhr
Das Problem ist wie schon gesagt das keiner der GL so recht sagt was aus welchem TV zur Anwendung kommt. Es werden der TV für den Groß-,Ein- und Ausfuhrhandel sowie Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer/-innen in der Papier,Pappe und Kunststoffverarbeitenden Industrie angewand. Nun wurde uns gestern ein Aushang vorgelegt der die "Neuregelung der monatlichen Lohnzahlungsmodalitäten ab dem 1. Februar" bekannt gibt. Keine BV und die alte BV wurde auch nicht gekündigt.(Daher die frage ob neueTV alte BV aufheben. Uns stehen nämlich im Moment nicht die neuen TV zur Verfügung und wir haben Angst "Formfehler" zu begehen) Ich hoffe man wird aus diesem Durcheinander schlau! Im Voraus schon einmal vielen Dank für Eure Mühe.
13.02.2008 um 09:27 Uhr
Hallo Kaili,
ihr habt hier eine BV nach § 87 Abs. 1 P 10 also Mitbestimmungspflichtig.
Sobald eine Seite (AG oder BR) die BV kündigt, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Wenn euer AG dies ignoriert, lasst eine Eingungsstelle bilden. Diese setzt sich aus gleicher Anzahl von Beisitzern des BR sowie des AG zusammen. den unpartaischen Vorsitzenden (in der Regel Richter oder Anwälte) bestimmt bei Meinungsverschiedenheiten das Arbeitsgericht. (§ 76 BetrVG)
MfG Angi1
13.02.2008 um 11:52 Uhr
Grundsatzüberlegungen: 1.§ 80 BertVG: der AG hat BR umfassend zu berichten ob überhaupt und dann welcher TV zur Anwendung kommt Vorher geht im Alleingang der GL erst mal nichts! 2. es gilt § 77 Punkt Abs. 3 BetrVG Tarifvorrang zu beachten 3. und auch das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz zu beachten Das heißt wenn eine „alte“ BV für AN „günstiger“ war, so kann diese durchaus noch gültig.
Aber zuerst ist Punkt 1 zu klären und die gültigen TV´s ( z.B. durch entsprechende Mitgliedschaft der Gewerkschaft ) in Kenntnis zu setzen
14.02.2008 um 13:28 Uhr
Vielen Dank an Euch! GL hat heute eine neue Betriebsvereinbarung vor gelegt in der alle unsere Forderungen eingeflossen sind. Habe gestern in einem Gespräch aber auch klar gesagt wenn das nicht passiert müssen wir eben eine Einigungsstelle einrichten.
14.02.2008 um 13:33 Uhr
@kaili Ich frage mich gerade, was besser ist: Fixer Lohn oder variabler Lohn...
18.02.2008 um 11:35 Uhr
@Kölner Wir denken der variable Lohn den so werden die tatsächlich geleisteten 1933,75 Std in diesem Jahr bezahlt. Sonst sind es 1920,00 Std oder liegen wir da falsch?
18.02.2008 um 12:42 Uhr
kaili, ich würde empfehlen, ein BV über gleitende Arbeitszeit zu machen, oder eine bestehende ggf. entsprechend anzupassen, damit die nicht bezahlten Arbeitsstunden übertragen werden können. Die AN haben nämlich durchaus weiterhin Anspruch, die geleistete Mehrarbeit auch bezahlt zu bekommen.
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