Erstellt am 12.02.2008 um 21:31 Uhr von paula
Warum gelten denn bei Euch 2 TVs? Auch wenn die GDL anderer Meinung war gilt nach der wohl noch immer herrschenden Meinung das Gebot der Tarifeinheit in Deutschland. Tarifpluralität ist nach den allgemeinen Auslegungs- und Konkurenzregelungen aufzulösen. Was sagt denn die Gewerkschaft dazu?
Welche Regelungen enthalten die TV denn, die in Konkurenz zur BV stehen. Was ist denn da bitte der genaue Wortlaut. Es ist durchasu denkbar, dass eine BV durch einen TV verdrängt wird. Aber ohne die Regelungen genau zu kennen ist keine valide Antwort möglich.
Erstellt am 13.02.2008 um 06:53 Uhr von kaili
Das Problem ist wie schon gesagt das keiner der GL so recht sagt was aus welchem TV zur Anwendung kommt. Es werden der TV für den Groß-,Ein- und Ausfuhrhandel sowie Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer/-innen in der Papier,Pappe und Kunststoffverarbeitenden Industrie angewand. Nun wurde uns gestern ein Aushang vorgelegt der die "Neuregelung der monatlichen Lohnzahlungsmodalitäten ab dem 1. Februar" bekannt gibt. Keine BV und die alte BV wurde auch nicht gekündigt.(Daher die frage ob neueTV alte BV aufheben. Uns stehen nämlich im Moment nicht die neuen TV zur Verfügung und wir haben Angst "Formfehler" zu begehen)
Ich hoffe man wird aus diesem Durcheinander schlau!
Im Voraus schon einmal vielen Dank für Eure Mühe.
Erstellt am 13.02.2008 um 08:27 Uhr von Angi1
Hallo Kaili,
ihr habt hier eine BV nach § 87 Abs. 1 P 10 also Mitbestimmungspflichtig.
Sobald eine Seite (AG oder BR) die BV kündigt, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Wenn euer AG dies ignoriert, lasst eine Eingungsstelle bilden. Diese setzt sich aus gleicher Anzahl von Beisitzern des BR sowie des AG zusammen. den unpartaischen Vorsitzenden (in der Regel Richter oder Anwälte) bestimmt bei Meinungsverschiedenheiten das Arbeitsgericht. (§ 76 BetrVG)
MfG
Angi1
Erstellt am 13.02.2008 um 10:52 Uhr von Konrad
Grundsatzüberlegungen:
1.§ 80 BertVG: der AG hat BR umfassend zu berichten ob überhaupt und dann welcher TV zur Anwendung kommt Vorher geht im Alleingang der GL erst mal nichts!
2. es gilt § 77 Punkt Abs. 3 BetrVG Tarifvorrang zu beachten
3. und auch das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz zu beachten
Das heißt wenn eine „alte“ BV für AN „günstiger“ war, so kann diese durchaus noch gültig.
Aber zuerst ist Punkt 1 zu klären und die gültigen TV´s ( z.B. durch entsprechende Mitgliedschaft der Gewerkschaft ) in Kenntnis zu setzen
Erstellt am 14.02.2008 um 12:28 Uhr von kaili
Vielen Dank an Euch!
GL hat heute eine neue Betriebsvereinbarung vor gelegt in der alle unsere Forderungen eingeflossen sind. Habe gestern in einem Gespräch aber auch klar gesagt wenn das nicht passiert müssen wir eben eine Einigungsstelle einrichten.
Erstellt am 14.02.2008 um 12:33 Uhr von Kölner
@kaili
Ich frage mich gerade, was besser ist:
Fixer Lohn oder variabler Lohn...
Erstellt am 18.02.2008 um 10:35 Uhr von kaili
@Kölner
Wir denken der variable Lohn den so werden die tatsächlich geleisteten 1933,75 Std in diesem Jahr bezahlt. Sonst sind es 1920,00 Std oder liegen wir da falsch?
Erstellt am 18.02.2008 um 11:42 Uhr von w-j-l
kaili,
ich würde empfehlen, ein BV über gleitende Arbeitszeit zu machen, oder eine bestehende ggf. entsprechend anzupassen, damit die nicht bezahlten Arbeitsstunden übertragen werden können. Die AN haben nämlich durchaus weiterhin Anspruch, die geleistete Mehrarbeit auch bezahlt zu bekommen.