Erstellt am 12.02.2008 um 19:14 Uhr von DonJohnson
Ich verstehe dich nicht, sorry. Wenn ein Gremium einen Antrag auf Versetzung vorgelegt bekommt, muß es doch mit dem MA reden. Wenn der die Versetzung nciht möchte, ist der Grund der Zustimmungsverweigerung doch da (z.B. Benachteiligung - keine interne Stellenausschreibung etc) - was fragst du also genau?
Erstellt am 12.02.2008 um 19:16 Uhr von DonJohnson
Sorry - ich nochmal! Deine Fragestellung ist doch schon unzutreffend (Versetzung - wann erkennt ein AN eine Versetzung an).
Wie sieht es im übrigen mit mit dem AV des MA aus? Dennoch - ich verstehe dich nicht!
Erstellt am 12.02.2008 um 20:58 Uhr von paula
@betriebsratten
was sagt denn der Arbeitsvertrag? Gibt es eine Versetzungsklausel und ist diese neue Tätigkeit von der Versetzungsklausel gedeckt oder ist die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag entsprechend weitreichend (z.B. kaufmannischer Sachbearbeiter im Betrieb xy)? Wenn dies gegeben, dann benötigt der AG keine Zustimmung des ANs. Das ist dann durch das Direktionsrecht gedeckt.
Wenn es keine entsprechende Klausel gibt oder aber diese nicht greift, dann benötigt der AG die Zustimmung des ANs oder er muss mit einer Änderungskündigung agieren. Die Zustimmung des AN kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Vielleicht ist vorliegend ja schon eine mündliche Zustimmung erfolgt. Wenn nein, könnte man auch an konkludentes Handeln denken: AG fragt AN, ob er eine neue Tätigkeit ausüben will und AN geht zwar wortlos an den neuen Arbeitsplatz. Zwar würde dies alleine wahrscheinlich noch nicht reichen, aber häufig ergeben weitere äußere Umstände, dass der AN hier entsprechend zustimmt.
Die mündliche Zustimmung und die Zustimmung durch konkludentes Handeln könnte evtl ausscheiden, wenn eine doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag enthalten ist.
Die Möglichkeiten sind vorliegend also vielfältig.
Was ihr völlig richtig erkannt habt: dies ist völlig unabhängig vom § 99 BetrVG zu sehen. Ob Widerspruchsgründe vorgelegen haben, könnt nur ihr vor Ort entscheiden. Ob es der richtige Weg ist hier etwas zu konstruieren, wie ein anderer Kollege hier vorschlägt lasse ich einmal unkommentiert...
Erstellt am 12.02.2008 um 23:18 Uhr von DonJohnson
Na, ich denke es geht nciht darum was zu konstruieren. Jede Versetzung hat auch immer Einfluß auf andere AN, und u.a. dafür ist der 99er da. Ob die Gründe nach 99 zutreffen, kann man nur restlos klären wenn man den gesamten Sachverhalt kennt.
Was ich hier an einer anderen Stelle schon sagte - das BetrVG steht von der rechtlichen Wertigkeit über dem AV. Wenn der AV ein Mitspracherecht des BR ausschließen könnte, würden die AG doch die AV dementsprechend verfassen. Ich übertreibe jetzt mal, dann kann auch im AV stehen, dass der MA 70 Stunden in der Woche arbeiten muß. Ist auch nciht erlaubt. Der Passus würde also nicht gelten. Wenn im AV steht, dass der MA im ganzen Betrieb einzusetzen ist, ist er das auch grundsätzlich, aber die Kontrollmechanismen wie BR dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Das heißt, stimmt der BR zu, muß der AN die und die Arbeit machen.
Nochmals, ich hoffe mich nicht falsch ausgedrückt zu haben, ich warne davor Gründe zu erfinden oder zu biegen. Letzendlich kann der AG die Zustimmung zur Versetzung beim Amtsgericht einholen und es sieht doof aus, wenn er da Recht bekommt - immer und immer wieder.
Und nochmals möchte ich erwähnen - wenn das MBR des BR durch AV in dieser Beziehung eingeschränkt wäre, würde der 99er nur und ich meine nur bei Neueinstellungen relevant sein. Das ist er aber explizit nicht!
Des weiteren würde ich mir da keine großen Gedanken machen - fordert euer Recht auf MB ein und wenn der AG das anders sieht, soll ein Gericht das klären. Das ist nciht eure Party, ihr seid nur eingeladen und feiert mit. Bezahlen tut es der AG
Erstellt am 13.02.2008 um 00:51 Uhr von paula
@dj
sicherlich steht in der Normenhierarchie das BetrVG über dem Arbeitsvertrag. Trotzdem sind die Regelungen des AV getrennt vom BetrVG zu betrachten. Dem Arbeitsrecht ist die Trennung von Individual- und kollektivrecht immanent. Im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung sind daher beide Stränge stets getrennt zu betrachten.
Daher ist es im vorliegenden Fall der Prüfungsmaßstab für den BR der § 99 BetrVG. Dieser gibt den BR den Spielraum. Nach der Logik des Gesetzes kommt es dabei eben nicht auf die individualrechtliche Seite an. Der BR hat hier sein MBR auch bereits ausgeübt. Daher ist hier auch kein Raum mehr für dein Hinweis der BR möge seine Mitbestimmungsrechte einfordern.
Aber ob meine Hinweise bei dir auf fruchtbaren Boden fallen bezweifel ich. Es reicht leider nicht stest die gleichen Floskeln zu bringen. Was hier gefordert ist, ist Substanz!