Erstellt am 12.02.2008 um 15:46 Uhr von DonJohnson
Natürlich hat der AG eine Fürsorgepflicht, ich denke, dass der "Fehler" vom Grmium gemacht wurde, weil: in dem Fall, dass ihm ein neues oder anderes Fahrzeug zugewiesen wurde, war das eine Versetzung nach §99 BetrVG. Die Zustimmung hätte nach 99 Abs 2 Satz 3 verweigert worden müssen. Vielleicht sollte der BR das jetzt noch erwähnen. Ansonsten wäre mein Rat: Arzt aufsuchen. Attest, dass die und die Tätigkeiten nciht ausgeführt werden können. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Kollege selber BRM - wenn dem so ist, solltet ihr dem AG mal den §119 Abs 1 Satz 3 zeigen. Allerdings warne ich davor nur damit zu warnen, wenn solltet ihr euch sicher sein, und den auch durchziehen wollen und können. "Leere" Drohungen sind meistens ein Bumerang!
Erstellt am 12.02.2008 um 15:56 Uhr von Kallewirsch
@Don Johnson
Mit der Versetzung sind wir uns nicht so sicher, da er ja als Fahrer alle LKW`s eingestellt wurde ohne Zusage auf ein bestimmtes Fahrzeug oder Arbeitsgebiet.
Und wegen des 119 können sie sich ja auch aufgrund der Einstellungsvoraussetzungen herauswinden, und behaupten dies sei keine Maßnahme gegen ein BRM, sondern Grundvorausetzung entsprechend vereinbarter Flexibilität des AN.
Kann der AG ihm kündigen wenn er ein Attest anbringt, weil er für die Arbeit für die er eingestellt wurde nicht mehr zur Verfügung steht?
Erstellt am 12.02.2008 um 16:18 Uhr von DonJohnson
Na, also eine Versetzung ist es dennoch, egal was im AV steht. Das BetrVG steht über dem AV und der regelt in dem Fall doch nur, dass er auf verschiedene Fahrzeuge in eurem Fall versetzt werden kann. Die Zustimmung dafür müßt ihr dennoch erteilen. Wir reden mal kurz nciht über ihn, aber die Versetzung kann auch negative Folgen für andere MA haben. Bei jeder Versetzung müßt ihr zustimmen. Seht das nciht so eng eingegrenzt - bitte denkt "globaler" (meine in größeren Dimensionen). Ansonsten verstehe ich nciht, was euch passieren kann. Ihr müßt erstmal die Belange der MA sehen und so reagieren. Wenn der AG meint, es ist keine Versetzung weil... kann er es doch gerne vom Arbeitsgericht abklären. Ist dann doch seine Party, also sein Geld. Ihr müßt "nur" die Belange der MA vertreten.
Noch was zu Wertigkeit AV / BetrVG: Wenn es so wäre wie du denkst, bräuchten wir den §99 nicht bei Umgruppierungen oder Versetzungen. Warum nicht? Ist doch klar, dann würden alle AG Deutschlands die AV´s so formulieren und schreiben, dass der BR eh kein MBR mehr hat.
So, nun der 119er: Das zu entscheiden ist ja nun wieder nicht eure Angelegenheit! Ihr sollt ihn damit konfrontieren und wenn er nciht aufhört, oder sich windet, dann klagt ihr ihn an. Ach ja, der gescheiterte Kündigungsversuch spricht ja wohl für und nicht gegen euch bzw. der These dass ein Verstoß nach 119 vorliegt. Davon ab, würde mich interessieren, wie das war mit dem Kündigungsversuch (lach). Auch da hat der AG wohl letzendlich den Schwanz eingezogen.
Noch einmal, wenn der besagte MA im BR ist, dann geht nur eine Kündigung nach 103.
Erstellt am 12.02.2008 um 16:25 Uhr von Kallewirsch
Stimmt eigentlich - daß das seine Party ist mit dem Arbeitsgericht. Davor scheut er ja eh zurück.
Danke für Deine Hilfe, hat bei mir ein paar Gedankensprünge ausgelöst.
PS:
Na ja, die Kündigung haben wir natürlich abgelehnt und vors AG wollte er damit nicht...
Erstellt am 12.02.2008 um 21:42 Uhr von Der alte Heini
kallewirsch
Na, wenn bei einem Kraftfahrer das wechseln auf ein anderes Fahrzeug eine personelle Maßnahme gem §99 BetrVG sein soll, nah dann man "Prost Mahlzeit".
Lieber Don Johnson auch in kleinen Dimensionen gedacht ist das Quatsch.
Der Betroffene soll sich offiziell beim Betriebsrat gem. § 85 BetrVG beschweren und auf die Fürsorgepflicht des AG hinweisen.
Bleibt die Beschwerde aus welchen Gründen auch immer ergebnislos sollte der betroffen Kollege mit Hilfe des Arbeitsgerichts vorgehen, da in dem Verhalten des AG eine Schikane des AN bzw eines BR Mitglieds zu sehen ist.
Erstellt am 12.02.2008 um 22:29 Uhr von paula
Erstellt am 12.02.2008 um 22:42 Uhr von Der alte Heini
Erstellt am 12.02.2008 um 22:51 Uhr von Lotte
Kallewirsch,
ist der Kollege schwerbehindert? §81 (4) SGB IX
Erstellt am 12.02.2008 um 23:01 Uhr von Der alte Heini
Lotte
da hat natürlich noch keiner dran gedacht?
Wäre vielleicht nicht unbedeutend.
Erstellt am 12.02.2008 um 23:30 Uhr von DonJohnson
Natürlich ist auch das grundsätzlich eine Versetzung nach 99, da sich die Umstände der Arbeit grundsätzlich ändern. Das ist der Einstieg in die Diskussion. Wie es sich anhörte, ist der Kollege nciht schwerbehindert, seit dem Unfall hat er lediglich Schmerzen, das alleine sagt aber noch nichts. Sollte er schwerbehindert sein, wird er den Job eh nciht mehr ausüben dürfen, so wie man der Aufgabenstellung entnehmen konnte.
alter Heini - hast sicher Recht mit der Beschwerde, aber die greift doch erst, wenn die von mir favorisierte Zustimmung verweigert wurde. Erst wenn er den und den Wagen oder LKW oder wie auch immer bekommen hat, kann er sich beschweren. Mein Lösungsversuch läßt es aber erst gar nciht dazu kommen.
Des weiteren seht ihr nciht, dass der Kollege eh schon mal entlassen werden sollte, und dass als BR - klasse - , und das gescheitert ist. Aus dem Grund wie ich sagte, 99er ziehen dann den Chef entscheiden lassen ob er damit vor Gericht zieht und sich wieder nen blaues Auge zuziehen will, zeitgleich den 119er besprechen und glücklich sein.
Und wie unser Kollege sagte, geht der AG ungerne vors Arbeitsgericht, also ist (wie ich denke) meine Vorgehensweise nciht die schlechteste in diesem Fall.
Viel Erfolg wünsche ich euch - solltest du noch Fragen haben, kannst du mir auch persönlich eine Email schreiben. Dann deaktiviere den Haken "Diesen Beitrag zur Frage im Forum speichern"
Erstellt am 13.02.2008 um 01:22 Uhr von paula
dj
"Natürlich ist auch das grundsätzlich eine Versetzung nach 99, da sich die Umstände der Arbeit grundsätzlich ändern."
Nachdem man den Sachverhalt gelesen hat, sollte sich bitte jeder diesen Satz in Hinblick auf § 95 Abs. 3 BetrVG auf der Zunge zergehen lassen...
Erstellt am 13.02.2008 um 08:51 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
ich glaube dj ist beratungsresitent.
Zitat aus dem Kommentar von DKK zum § 99 BetrVG Rn 87:
"Keine Versetzung liegt in der Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes, wenn AN nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden (§ 95 Abs. 3 Satz 2; vergl. Rn 110)."
Erstellt am 13.02.2008 um 10:49 Uhr von Kallewirsch
@Lotte@Der alte Heini
Nein, der Kollege ist nicht schwerbehindert, darin sehen wir ja das Problem. Wir haben ihm allerdings angeraten sich beim Integrationsamt mal kundig zu machen ob und zu wieviel % er eingestuft werden könnte. Allerdings nutzt das ja im Moment nix.
Erstellt am 13.02.2008 um 14:42 Uhr von Der alte Heini
Kallewirsch
eine Versetzung ist dies eindeutig nicht.
Aber ein AG ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, und das auch gerade bei länger beschäftigten AN, die körperlichen Möglichkeiten seiner AN zu beachten. So wie ich es sehe als Außenstehender ist die Vorgehensweise des AG reine Schikane. Der AG bräuchte doch nur die Fahrer von den entsprechenden Fahrzeugen austauschen und schon ist das Problem gelöst.
Also im Rahmen des schon genannten Beschwerderecht sollte der BR beim AG vorsprechen und auf kurzfristige Abhilfe drängen.
Weiter sollte der BR prüfen ob in dem Betrieb mit den §§
§87 Abs., Ziffer 7 BetrVG,
§ 89 Abs.1 BetrVG und
§ 91 BetrVG
gearbeitet werden kann, denn vielleicht erleichter eine strengeres Vorgehen gegen den AG, dessen Entscheidungsfindung.
Ansonsten sollte der Betroffene mit einem RA sprechen und mit Hilfe des ArbG den AG zur Vernunft bringen.
Erstellt am 13.02.2008 um 15:42 Uhr von Kallewirsch
Der alte Heini
Ok. Hört sich professionell an. Danke Dir.
Und natürlich allen anderen.
Erstellt am 14.02.2008 um 21:18 Uhr von Lotte
Kallewirsch,
zusätzlich sollte der Kollege mal einen Antrag beim Versorgungsamt auf Anerkennung der Schwerbehinderung stellen.