Erstellt am 03.09.2019 um 14:08 Uhr von Enigmathika
Grundsätzlich nein.
Es sei denn, der Tarifvertrag enthält eine entsprechende Öffnungsklausel.
Erstellt am 03.09.2019 um 14:08 Uhr von rtjum
wenn der Tarif für den Bereich um den es geht eine Öffnungsklausel hat dann wahrscheinlich ja
Erstellt am 03.09.2019 um 14:14 Uhr von celestro
"Es sei denn, der Tarifvertrag enthält eine entsprechende Öffnungsklausel."
Wenn der TV eine Öffnungsklausel hätte, dann läge kein Verstoß gegen den TV vor. ;-)
Erstellt am 03.09.2019 um 14:45 Uhr von Enigmathika
Damit hast Du natürlich recht, werter celestro. :)
Also korrigiere ich auf "Grundsätzlich nein."
Erstellt am 04.09.2019 um 04:42 Uhr von HannesF76
Gilt nicht das günstigkeitsprinzip? Wenn die BV die MA besser stellt als der TV. Besprich das doch mal mit der zuständigen Gewerkschaft sollten die MA durch die BV besser gestellt sein gibt es mit Sicherheit eine Möglichkeit.
Erstellt am 04.09.2019 um 07:41 Uhr von BRHamburg
Nein das Günstigkeitsprinzip greift hier nicht. Es ist sogar möglich durch eine BV AN schlechter zustellen. Auch sehe ich die Gewerkschaft hier als den falschen Ansprechspartner. Den die GW vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in der Branche.. Warum also sollten sie etwas für Nichtmitglieder machen? Sie könnten die Sachen eventuell in die nächsten Tarifverhandlungen nehmen, wenn es sich übertragen lässt. Ansonsten wird man auf die genaue Einhaltung des Vertrages bestehen.
Erstellt am 04.09.2019 um 10:57 Uhr von Enigmathika
@HanneaF76
Nein, hier gilt das Günstigkeitsprinzip nicht.
https://www.boeckler.de/596_44052.htm
Auf dieser Seite ist auch ein Link zu einer leicht verständlichen übersichtlichen Grafik.
Gruß
Enigmathika