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Wahlvorstand auf Wählerliste?

L
Liebi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

Vielleicht könnt Ihr mir weiter helfen, mir brennt eine Frage unter den Nägeln, aber ich finde keine stichhaltigen Belege dafür, dass ein Wahlvorstand nicht auf der Wählerliste stehen darf, oder doch? Darf ein Wahlvorstand in den Betriebsrat? Bitte helft mir weiter... Vielen Dank

5.48308

Community-Antworten (8)

DAH
Der alte Heini

11.02.2008 um 20:52 Uhr

Auch die Kollegen des Wahlvorstand müssen auf der Wählerliste stehen.

Alle Arbeitnehmer des Betriebes die nach dem Gesetzt wählbar sind, dürfen als Kanditen für die BR Wahl kandidieren, das gilt auch für die Mitglieder des Wahlvorstand.

BT
betriebliche trübung

12.02.2008 um 12:00 Uhr

hallo liebi,

wahlvorstände müssen NICHT auf einer wählerliste stehen, sie dürfen (wenn sie, wie d.a.h. schon sagte, wählbar sind).

W
w-j-l

12.02.2008 um 13:00 Uhr

betriebliche Trübung, falls Du es noch nicht bemerkt hast: Der Wählerliste enthält die aktiv Wahlberechtigten nach § 7 BetrVG. Die sind nicht zwangsläufig alle passiv wahlberechtigt.

Deshalb stimmt die Antwort vom alten Heini, dass der Wahlvorstand auf der Wählerliste stehen muss! Das ergibt sich im Übrigen auch aus § 16 BetrVG

P
Petrus

12.02.2008 um 13:04 Uhr

@Liebi: verwechselst Du gerade ein paar Begriffe? Ich sehe zwar keine Vorschrift hierzu (was sagt der Kommenter?) - aber üblich ist es schon, dass der Wahlvorstand aus wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht. Und da alle Wahlberechtigten auf der Wählerliste stehen, ist der Wahlvorstand in der Regel auch drauf. Es gibt auch kein Verbot, dass ein Mitglied des Wahlvorstands für den BR kandidiert. Hierfür steht er auf einem Wahl_vorschlag_ bzw. einer Wahlvorschlagsliste.

Korrektur: Wie wjl gerade bemerkt hat, steht die Regel in §16 BetrVG (wer lesen kann...). Da also der WV aus wahlberechtigten AN besteht, stehen diese auch alle auf der Wählerliste...

BT
betriebliche trübung

12.02.2008 um 13:13 Uhr

@w-j-l: danke, dass hätte ich besser machen sollen.

ok, ich geniere mich und werde konkreter: ein wahlvorstand ist nicht gezwungen, sich für die wahl aufstellen zu lassen, ihm ist es auch nicht verboten, nur weil er wahlvorstand ist.

W
w-j-l

12.02.2008 um 14:31 Uhr

Liebi, konkret:

Du findest weder in den §§ 7 und 8 oder im § 16 BetrVG, noch in der Wahlordnung eine Einschränkung, nach der der WV nicht kandidieren darf.

Damit ist es erlaubt.

U
Urmel

13.02.2008 um 04:34 Uhr

Tja Liebi... auch dieser Weg hier über das Forum hilft Dir nicht weiter, den bisherigen Betriebsrat auszuhebeln... tut mir leid für Dich... das heutige Wahlergebnis spricht für sich... Ich lach mich schlapp... und alle die hier, die mich kennen...

BT
betriebliche trübung

13.02.2008 um 10:34 Uhr

@urmel: scheint fast so, als könnte man dir gratulieren. also: herzlichen glückwunsch. freu mich für dich!

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