Informationspflicht - des Betriebsrates dem Mitarbeiter gegenüber?
Moin Zusammen,
Welche Informationspflicht des Betriebsrates dem Mitarbeiter gegenüber ?
Community-Antworten (2)
11.02.2008 um 10:50 Uhr
Lies dazu mal die §§ 42-46 BetrVG.
Individuell z.B. Antworten bei Beschwerden der AN....
11.02.2008 um 15:03 Uhr
Eine Informationspflicht des Betriebsrats den Mitarbeitern gegenüber ergibt sich nur aus § 43 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 2Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. 3Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. 4Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
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