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Überstunden werden am Jahresende gekappt - darf der Arbeitgeber das?

S
Strubbi
Okt 2021 bearbeitet

Hallo! Der Arbeitgeber kappt am Jahresende Überstunden auf eine definierte Anzahl! Darf er das? Es geht hierbei um ein Krankenhaus mit TVöD. Der Betriebsrat unternimmt da nichts! Wie kann ich den Betriebsrat auf die Seite der Arbeitnehmer bringen!

20.962030

Community-Antworten (30)

M
Maclogic

08.02.2008 um 21:28 Uhr

@Strubbi, Es ist zwar nicht ganz ersichtlich wie sich das mit dem Sachverhalt bei euch darstellt aber wende dich an Verdi.

Viel Glück

R
royigel4

08.02.2008 um 21:31 Uhr

Du musst den BR auf die Seite der AN bringen? - oh mann das riecht nach Verrat !

Habt Ihr wirklich solch stinkfaule Leute in Eurer Interessenvertretung ? I N T E R E S S E N V E R T R E T U N G - druck es Ihnen aus !

Als erstes solltest Du Dich, zusammen mit einigen Kollegen, an den BR wenden - wenn möglich schriftlich (vielleicht hängt bei Euch ja wenigstens so ein Briefkasten). Teil ihm Eure Sorgen in Euren Worten mit und drängt auf Klärung !

Gib doch dem BR ( jedem einzeln ) mal den Tip mit diesem Forum - vielleicht hat da ja auch bloss keiner eine Ahnung, was man alles machen kann mit so einem AG - hihi lass den Kopf nicht hängen, bis denne

DAH
Der alte Heini

09.02.2008 um 02:01 Uhr

Wenn ich es richtig verstanden habe streicht der AG die aufgelaufenen Überstunden von Kollegen einfach auf ein vom AG festgelegtes Std-Volumen zusammen. Die gestrichenen Überstunden werden nicht vergütet und sind aus Sicht das AG verfallen.

Hier kann der BR wenig machen. Sicherlich könnte der BR mit dem AG sprechen, aber das war es dann auch schon. In diesem Fall müsste jeder Mitarbeiter selber seine Ansprüche einfordern und das weiß der AG und handelt deshalb so, denn von den Mitarbeitern wird keiner seine Ansprüche einklagen. Schnell verdientes Geld für den AG.

P
Peanuts

09.02.2008 um 15:46 Uhr

"Der Arbeitgeber kappt am Jahresende Überstunden auf eine definierte Anzahl! Darf er das? "

Unter Umständen darf er das! Grundbedingung ist jedoch, dass die betroffenen AN Gelegenheit hatten, Überstunden bis zur Kappungsgrenze abbauen zu können! Falls die Überstunden oberhalb der Kappungsgrenze darauf beruhen, dass die KollegInnen keinen Gebrauch vom Ü´stundenabbau gemacht haben, können die Stunden gestrichen werden.

Unrechtmäßig gekappte Stunden können jedoch nur individuell eingeklagt werden!

Eine vernünftige BV beugt solchen Situationen vor und bezieht den BR aktiv und vor allem rechtzeitig ein! Oder gibt es keine Betriebsvereinbarung?

Ich frage mich, auf welchem Kenntnisstand Euer BR ist, was die Ü´stundensituation seiner KollegInnen betrifft! Zumal Ü´stunden und auch Dienstpläne genehmigt werden müssen.

DAH
Der alte Heini

09.02.2008 um 18:56 Uhr

peanuts woher soll der Arbeitgeber die Berechtigung nehmen so vorzugehen. Die gesammelten Überstunden ist ein Besitz den die Kollegen sich erarbeitet haben, als ein Teil des Gehalts. Ich gehe davon aus, dass selbst durch TV und BV den Kollegen kein Besitz ersatzlos gestrichen werden kann. Es sei den das ein Gesetz das ausdrücklich zulässt. Was zulässig sein könnte, dass der AG zum Jahresende die aufgelaufenen Überstunden auf ein gewisses Volumen reduziert und die so übrig gebliebenen Std. entsprechen vergütet.

K
Kölner

09.02.2008 um 20:38 Uhr

@Der alte Heini "Die gesammelten Überstunden...[...]" Das stimmt so nicht. Genau genommen hat der AN dem AG einen zunächst mal unentgeltlichen Vorschuss auf seine Arbeitskraft gewährt. Am AG liegt es dann, diese anzunehmen oder nicht und zu vergüten oder nicht. AV, TV, BV oder Regelungsabreden helfen dem AN seine bereits angebotenen Dienste in Geld bezahlt zu bekommen.
Übrigens hat 'Strubbi' auch nichts von Streichung aller Mehrarbeits-/Überstunden gesprochen.

"Was zulässig sein könnte, dass der AG zum Jahresende die aufgelaufenen Überstunden auf ein gewisses Volumen reduziert und die so übrig gebliebenen Std. entsprechen vergütet." Warum wiederholst Du dann peanuts Aussage?

L
Lotte

09.02.2008 um 23:37 Uhr

@all, würde mir als BR aber die Genehmigung weiterer Überstunden gut überlegen, wenn der AG so mit den Überstunden verfährt. (es sei denn er hat einen guten Grund, siehe peanuts und unten)

Strubbi, waren es denn alles angeordnete Überstunden? Hier könnte auch ein Hase im Pfeffer liegen.

I
Immie

10.02.2008 um 00:06 Uhr

@Strubbi Wenn ihr Stunden ansammelt, habt ihr doch sicher Stundenkonten... Die müssen laut TVöD per BV geregelt werden... Und im Kommentar zu §10 TVöD steht... ...Regelungen, die einen Verfall von Arbeitszeitguthaben vorsehen, sind spätesten seit dem 01.10.05 unzulässig... ...BAG 29.04.04 1 ARB 30/02...

DAH
Der alte Heini

10.02.2008 um 00:11 Uhr

Kölner achte bitte darauf auf welchen Beitrag ich mich bezogen habe. Wenn jemand schreibt, dass der AG unter Umständen die Überstunden kappen darf und in ein paar Sätzen weiter darauf hinweist, dass Unrechtmäßig gekappte Stunden jedoch nur individuell eingeklagt werden könne, lässt dies doch nur ein Schluss zu.

Im übrigen ist es egal wie man nun die gesammelten Überstunden letztendlich nennt. Es ist erarbeiteter Besitz und muss letztendlich vergütet werden. Auch wenn es Lehrer Lämpel nicht passt.

K
Kölner

10.02.2008 um 11:11 Uhr

@Der alte Heini Irrtum: Es müssen eben nicht alle Überstunden vergütet werden. Vor allem nicht genehmigte/angeordnete.

N
nicoline

10.02.2008 um 12:40 Uhr

Hallo zusammen, zunächst mal ist es so, dass es für Überstunden im TVöD keinen Ausgleichszeitraum mehr gibt, im BAT waren es drei Monate. Bedeutet: alle Überstunden sind am Ende des Monats/Schichtplanturnusses zu vergüten. Zusätzlich sind alle geleisteten M E H R A R B E I T S S T U N D E N, die bis zum Ende des Ausgleichszeitraumes nicht ausgeglichen wurden, zu vergüten. Sind Begin, Ende und Dauer des Ausgleichszeitraumes (bis zu einem Jahr, bei Schicht-/Wechselschicht auch länger) per Betriebsvereinbarung nicht festgeschrieben, gilt der gesetzliche Ausgleichszeitraum (24 Wochen). Überstunden "anzusammeln" geht also nur, mit einem echten Arbeitszeitkonto (Betriebsvereinbarung zwingend erforderlich), welches nichts zu tun hat, mit der reinen Dokumentation der geleisteten Stunden.

Jede Überstunde ist M I T B E S T I M M U N G S P F L I C H T I G! (§ 87 Abs. 1 / 2. u. 3.BetrVG)

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass alle gültigen Gesetze, Tarife und Vorschriften eingehalten werden (§ 80 Abs.1 / 1. BetrVG)

Wie kann ich den Betriebsrat auf die Seite der Arbeitnehmer bringen!< Indem ihr dem BR nachdrücklich und mit möglichst vielen Leuten klar macht, wessen Interessen er zu vertreten hat.

§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen (3) 1Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder V O N M I N D E S T E N S E I N E M V I E R T E L der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

Für seine Rechte einzutreten macht immer Arbeit, wenn ihr mit dem Betriebsrat unzufrieden seid, müßt ihr ihm das deutlich sagen, wenn es nötig ist, immer wieder.

Freundliche Grüße nicoline

DAH
Der alte Heini

10.02.2008 um 16:30 Uhr

Kölner verdrehe hier nicht die Tatsachen. Klar ist doch das die Stunden schon auf dem Std. Konto aufgelaufen waren und vom AG auf ein bestimmtes Volumen zusammen gestrichen wurden. So ist es zumindest der Frage von Strubbi zu entnehmen. Halte dich bitte an die Frage und hör auf mit den Verdrehungen, nur weil Du recht haben willst.

Im Übrigen sind angenommen Überstunden, erst recht wenn sie über einen längeren Zeitraum angenommen wurden, auch wie angeordnete Überstunden zu vergüten.

N
nicoline

10.02.2008 um 18:05 Uhr

@ Kölner u. Der alte Heini, Worum geht es hier, um eine Privatfehde oder darum, dem Fragesteller zu helfen?

Die Frage war: >Darf er das?<

Nein, darf er nicht! Überstunden wie Mehrarbeitsstunden sind nach den genannten Zeiträumen zu vergüten.

Wie kann ich den Betriebsrat auf die Seite der Arbeitnehmer bringen?<

Schlimm genug, dass er da nicht schon ist. Ob das gelingt, kann ich nicht sagen. Zumindest kann man ihn auffordern, seine Pflicht zu tun, (wenn nötig auf einer von den Mitarbeitern einberufenen Betriebsversammlung). nämlich für die Zukunft dem AG mitteilen, dass nicht einer einzigen Überstunde mehr zugestimmt wird, Dienstpläne kontrollieren etc.

Tatsächlich ist es aber auch so, dass man individualrechtlich dagegen vorgehen muß, wenn der AG seine Pflichten verletzt, indem er Entgeltbestandteile vorenthält, sei es in Form von Zeit oder Geld.

Freundliche Grüße nicoline

K
Kölner

10.02.2008 um 18:56 Uhr

@Nicoline Das was Du schreibst ist NICHT richtig. Der TVöD ist nur viel genauer geworden. Es kommt nämlich jetzt auf die betrieblichen Regelungen an.

@Der alte Heini Du verdrehst hier die Tatsachen. Und Deine Aussagen zur Annahme der Mehrarbeit entspricht NICHT dem tatsächlichen Geschehen in der Arbeitswelt; wäre sogar fatal.

Lass gut sein - Du willst recht behalten, aber siehst den Haken nicht, weil er Dir nicht in den Kram passt.

N
nicoline

10.02.2008 um 20:54 Uhr

@ Kölner,

vielen Dank, für die nicht notwendige Belehrung! Wenn ein Fragender nicht von betrieblichen Regelungen berichtet, das können nur Betriebsvereinbarungen sein, gehe ich davon aus, dass es keine gibt. Etwas korrekter wäre Deine Antwort gewesen, wenn Du geschrieben hättest: "Das was Du schreibst ist NICHT richtig, wenn es hierzu betriebliche Regelungen gibt." Zeig doch mal auf, wo der TVöD, ohne Betriebsvereinbarung, so viel genauer geworden ist. Ich lerne immer gerne dazu.

@ Strubbi

vielleicht kannst Du etwas Licht in's Dunkel bringen, gibt es BV zu Arbeitszeitkorridor, Rahmenarbeitszeit, Arbeitszeitkonto oder sonstige?

Freundliche Grüße nicoline

I
Immie

10.02.2008 um 21:17 Uhr

@nicoline Wenn es Stunden gibt, die am Jahresende auf eine "definierte" Anzahl gekürzt werden... müssen sie ja irgendwo erfasst worden sein... das nennt man dann ,so weit ich weiss "Stundenkonten"... und dafür muss es eine BV geben... Sieht diese BV dann eventuell eine Kürzung vor... kann das nicht korrekt sein.

N
nicoline

10.02.2008 um 23:43 Uhr

@ Immi

müssen sie ja irgendwo erfasst worden sein...<

Korrekt, das kann handschriftlich oder per EDV im Dienstplanprogramm sein, ohne dass das etwas mit einem echten Arbeitszeitkonto zu tun hat. Was für die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos mindestens erforderlich ist, bzw. in der BV vereinbart werden muß, steht in § 10 TVöD sehr genau. Für ein "Stundenkonto" ist keine BV notwendig, es wird eben nur dokumentiert, wieviel Stunden gearbeitet wurden. Der Irrtum ist leider weit verbreitet, dass die Dokumentation gearbeiteter Stunden dasselbe ist wie ein Arbeitszeitkonto. Der Versuch eines Arbeitgebers, angesammelte Über-/ Mehrarbeitsstunden, die nicht auf einem "echten Arbeitszeitkonto" gutgeschrieben sind, auf ein von ihm definiertes Maß zu kürzen, ist nichts Neues und wie Du selber ausführst, handelt es sich in Deiner Antwort um einen Kommentar zu § 10 TVöD = Arbeitszeitkonto.

Im Kommentar zu §10 TVöD steht... ...Regelungen, die einen Verfall von Arbeitszeitguthaben vorsehen, sind spätesten seit dem 01.10.05 unzulässig... ...BAG 29.04.04 1 ARB 30/02...

Sieht diese BV dann eventuell eine Kürzung vor...kann das nicht korrekt sein.<

Da geb ich Dir 100% recht, das kann nicht korrekt sein

Was aber ist, wenn es eben kein "echtes Arbeitszeitkonto" ist, sondern leider nur eine Dokumentation von geleisteten Stunden und es auch sonst keine BV zu Arbeitszeiten und Ausgleichszeitraum gibt, wie es in so vielen Betrieben der Fall ist? Dann sind Überstunden am Ende des Monats/Schichtplanturnusses zu bezahlen und Mehrarbeitsstunden nach Ablauf des gesetzlichen Ausgleichszeitraums von 24 Wochen ebenfalls. Wenn der AG das nicht tut und auch noch versucht, Stunden zu streichen, kann man leider wirklich nur individualrechtlich dagegen vorgehen.

Freundliche Grüße nicoline

DAH
Der alte Heini

11.02.2008 um 15:32 Uhr

Kölner Bei deiner Antwort 86951 kann man sich nur noch an den Kopf fassen. Hat der Karneval bei Dir solche starken Schäden hinterlassen?

L
Lotte

12.02.2008 um 17:09 Uhr

nicoline, "Bedeutet: alle Überstunden sind am Ende des Monats/Schichtplanturnusses zu vergüten." wie kommst Du darauf? M.E. bedeutet die Kenntlichmachung des Freizeitausgleichs im DP nicht, dass dieser Freizeitausgleich im laufenden DP gewährt werden muss. Hier gilt m.M. nach der Ausgleichszeitraum, da es ja auch keine einheitliche Regelung gibt, über welche Zeit sich ein DP erstreckt oder die Überstunden an einem der letzten Tage des DP angefallen sein können.

Heini, ich gebe Kölner bezüglich der Annahme von Mehrarbeit/Überstunden völlig Recht. Und dies könnte m.E. ein Grund für die Kappung der Stunden sein, bei dem die AN kaum Chancen haben.

W
w-j-l

12.02.2008 um 17:30 Uhr

Genau Lotte, Kölner, das alte Problem, das auch die AN der Discounter haben (Aldi, Lidl, Penny,...). Die Leute werden nach den Ladenöffnungszeiten bezahlt, müssen aber nach Ladenschluss die Kasse abrechnen, putzen, Regal einräumen,..... Ladenschluss: 20 Uhr, Arbeitsende zwischen 20:30 und 21 Uhr.

Der AG nimmt die Überstunden nicht an, weil er sie nicht angeordnet hat, aber wehe die Arbeiten sind bei Ladenöffnung am nächsten Tag nicht gemacht. Dann stehen genug Interessierte da, die diese 400-Euro-Jobs haben wollen.

N
nicoline

12.02.2008 um 23:11 Uhr

@w-j-l Aldi, Lidl und andere discounter sind für mich nicht die Basis, über tarifliche oder arbeitsrechtliche Gegebenheiten zu diskutieren.

@Lotte

"Bedeutet: alle Überstunden sind am Ende des Monats/Schichtplanturnusses zu vergüten." wie kommst Du darauf?<

Weil es im TvöD, imGegensatz zum BAT, eben keinen Ausgleichszeitraum für Überstunden mehr gibt!

Wortlaut BAT: Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes (damit sind die 3 Monate gemeint) lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung gezahlt.

Bedeutet: Auch unter BAT waren Überstunden nach Ablauf von 3 Monaten zu bezahlen, wenn kein FZA gewährt wurde;jetzt gibt es diesen dreimonatigen Ausgleichszeitraum für Überstunden nicht mehr, also sind sie am Ende des Monats/Schichtplanturnusses zu bezahlen. Information (schriftlich) von ver.di!

M.E. bedeutet die Kenntlichmachung des Freizeitausgleichs< diesen Satz verstehe ich nicht, meinst Du damit, dass im Dienstplan FZA vorgeplant ist, oder das durch dokumentierte Mehrarbeit eine Kenntlichmachung des FZA geschieht?

dass dieser Freizeitausgleich im laufenden DP gewährt werden muss<

Wenn keine Überstunde entstehen soll, muß der FZA im laufenden Dienstplan gewährt werden. Zur Erklärung:ich gehe von einer Monatsplanung und einer vierwöchigen Vorplanung aus, so, wie es bei uns üblich ist und ich möchte erst mal nicht über die Definition "angeordnet" diskutieren.

§ 7 Abs. 7 TVoD Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 = 38,5 Std.) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Bedeutet: es muß über die wöchentliche Vorplanung und über 38,5 Std. hinaus gearbeitet werden.

Beispiel: Ist man mit 35 Std. für die Woche vorgeplant und arbeitet 37 sind es keine Überstunden Ist man mit 38.5 Std. für die Woche vorgeplant und arbeitet am Montag dieser Woche 1,5 Stunden mehr, so
werden diese 1,5 Std. zu Überstunden, wenn sie nicht bis zum Freitag der nächsten Woche ausgeglichen sind. Dieses Beispiel gilt für Bereiche, in denen keine Schicht/Wechselschicht gearbeitet wird. Dieses jetzt auch noch für für Schicht/Wechselschicht zu erklären, dauert mir zu lange. Ich bin aber gerne bereit, jedem der Interesse daran hat, eine ausführliche PPT per e-mail zuzusenden, wenn ihr es irgedwie hinbekommt, mir eine e-mail Adresse mitzuteilen.

Hier gilt m.M. nach der Ausgleichszeitraum,<

Der Ausgleichszeitraum ermöglicht es dem AG die Arbeitszeit in einem gewissen Rahmen flexibel zu verteilen, hat aber nichts mit der Entstehung von Überstunden zu tun. Auch unter BAT gab es schon einen Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und man hat trotzdem zusätzlich einen für den Ausgleich von Überstunden festgelegt. Hätte man nicht müssen, wenn der Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Entstehung von Überstunden verhindert.

Und jetzt nochmal etwas zur Verbindlichkeit von Dienstplänen:

1.Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach § 315 BGB unverbindlich. Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit gemäß § 106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verwirkt.

2.Keine der tariflichen Regelungen sieht Arbeit an freien Tagren vor. Das gilt für TVöD, BAT, BAT-O, BMT-G, DRK-TV, BMT-AW II,BAT-KF und AVR Caritas bzw. Diakonie. Nicht dienstplanmäßige Arbeit ist dort einzig für den Fall der Verlängerung der dienstplanmäßigen Schicht geregelt.

3.Ohne Mitbestimmung sind Änderungen des Dienstplanes rechtsunwiksam., denn die Festlegung der Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle der Interessenvertretung.

Ich kenne die Zustände und die Realität im Krankenhaus, ich arbeite in einem und deswegen weigere ich mich, darüber zu diskutieren, ob die Überstunen angeordnet waren oder nicht. 0,0001 % der dort Beschäftigten arbeiten länger oder mehr, weil sie daran Spaß oder kein Zuhause haben. Der Rest, weil ihnen Arbeit aufgegeben wird, die sie nicht unvollendet abbrechen können und für solche Arbeit ist man verpflichtet Überstunden zu leisten. Wenn der AG dann im Nachhinein behauptet, das eine bestimmte Anzahl von Überstunden nicht angeordnet war und diese deshalb kappt, ist es Aufgabe der Interessenvertretung, den AG U N V E R Z Ü G L I C H aufzufordern, jede einzelne Änderung des Dienstplanes und jede einzelne Überminute zur Zustimmung vorzulegen, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen bei Zuwiderhandlung.

So, jetzt könnt ihr auf mich einschlagen, ich haben erstmal fertig.

Wieder mal freundliche Grüße nicoline

L
Lotte

12.02.2008 um 23:46 Uhr

nicoline, ich würde ja denken, da kein Ausgleichszeitraum für Überstunden definiert ist, gilt der, der definiert ist. Und der ist ja auch in der Protokollerklärung zu §8 immerhin für Mehrarbeit zugrunde gelegt. Damit wir uns nicht falsch verstehen: Es geht mir nicht um die Verhinderung von Überstunden, sondern um den Zeitraum bis wann der AG über den tariflichen 15/30% hinaus die Überstunden vergüten muss, da sie aus betriebsüblichen Gründen nicht in Freizeit ausgeglichen werden können.

Mit der Kenntlichmachung des FZA hatte ich die falsche Protokollnotiz im Kopf, sorry, da geht es um Feiertage, habe nochmal nachgelesen.

Und auch wenn ich nicht im Krankenhaus arbeite, so haben wir doch jegliche Art von Pflegeeinrichtung anzubieten, in denen nämlich genau diese Probleme mit den nicht genehmigten Mehrarbeitsstunden immer wieder auftauchen. Es handelt sich auch nicht um Aldi oder Lidl. ;-)

DAH
Der alte Heini

12.02.2008 um 23:57 Uhr

Lotte könnt ihr mich auch in Eure Pflegeeinrichtung aufnehmen. Ich habe alle Antworten zu der Frage gelesen und bin ganz fertig, ächz, stöhn.

Ach ja, Küsschen an alle, ich hab heute wieder mein Sozialen.

L
Lotte

13.02.2008 um 20:28 Uhr

Heini, was bist Du denn? Alt, süchtig, psychisch krank, Leistungsgemindert? Kannste Dir aussuchen ;-)) Von den Gegebenheiten her würde ich nicht "alt" sein wollen an Deiner Stelle.

DAH
Der alte Heini

14.02.2008 um 19:34 Uhr

Lotte, Du liest doch meine Antworten auch, oder? Die lassen doch nur einen Schluss zu, psychisch krank. Ich hätte gerne ein "Zimmer" neben Dr. Hannibal Lecter. Ist das möglich?

WADPVH
waschbär aka der pfleger vorm herrn

14.02.2008 um 20:22 Uhr

Heini, bei mir ist immer platz.... ich sehe grade neben hr.meyer,michael ist noch eine liege frei hr.krüger freddy bekommt ja nun doch ein drei bett zimmer er sagt im zwei bett zimmer da hat er alp(en)träumme .-)

P
pirat

14.02.2008 um 23:19 Uhr

@all

wenn die Gebrüder Waschbär und Alte Hein Gruselmärchen erzählen....ist das ein Beitrag der 4ten Dimension? Ein Phänomen des Übersinnlichens? Ein Gruselschocker der Superlative! Oder, ein Tanz der Vampire? Oder, Blair Witch Project ? Oder beim Klabauter.....*Seemannsgarn?

S
Soenke

15.02.2008 um 16:59 Uhr

pirat, solange die beiden nicht eine musikgruppe eröffnen und das singen anfangen .... so in richtung Mondern Talking Relode...

:-))

P
pirat

15.02.2008 um 18:22 Uhr

Ahoi, Soenke

SHOWBISS Stage-Company proudly presents Brother Waschbär-Hein als DUO? cool...

S
Soenke

18.02.2008 um 09:39 Uhr

pirat ob die beiden den recall überleben oder besser ob die jury es überlebt ?

Oh es kommt grade ein Gerüchte FAX von der Waterkant "W.B Schreibt grade das lieb Doktorspiele für seine Midnightlady um ..." Der hat nur flausen im Kopf ... der Tarif geht dsen Bach runter und der denkt nur an die Liebe .... :-) hoffentlich bekommt er dafür keine seiten hiebe .

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