@w-j-l
Aldi, Lidl und andere discounter sind für mich nicht die Basis, über tarifliche oder arbeitsrechtliche Gegebenheiten zu diskutieren.
@Lotte
>"Bedeutet: alle Überstunden sind am Ende des Monats/Schichtplanturnusses zu vergüten." wie kommst Du darauf?<
Weil es im TvöD, imGegensatz zum BAT, eben keinen Ausgleichszeitraum für Überstunden mehr gibt!
Wortlaut BAT:
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst
bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung und die in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt
Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes (damit sind die 3 Monate gemeint) lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt.
Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung gezahlt.
Bedeutet: Auch unter BAT waren Überstunden nach Ablauf von 3 Monaten zu bezahlen, wenn kein FZA gewährt wurde;jetzt gibt es diesen dreimonatigen Ausgleichszeitraum für Überstunden nicht mehr, also sind sie am Ende des Monats/Schichtplanturnusses zu bezahlen. Information (schriftlich) von ver.di!
>M.E. bedeutet die Kenntlichmachung des Freizeitausgleichs<
diesen Satz verstehe ich nicht, meinst Du damit, dass im Dienstplan FZA vorgeplant ist, oder das durch dokumentierte Mehrarbeit eine Kenntlichmachung des FZA geschieht?
>dass dieser Freizeitausgleich im laufenden DP gewährt werden muss<
Wenn keine Überstunde entstehen soll, muß der FZA im laufenden Dienstplan gewährt werden. Zur Erklärung:ich gehe von einer Monatsplanung und einer vierwöchigen Vorplanung aus, so, wie es bei uns üblich ist und ich möchte erst mal nicht über die Definition "angeordnet" diskutieren.
§ 7 Abs. 7 TVoD
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 = 38,5 Std.) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Bedeutet: es muß über die wöchentliche Vorplanung und über 38,5 Std. hinaus gearbeitet werden.
Beispiel: Ist man mit 35 Std. für die Woche vorgeplant und arbeitet 37 sind es keine Überstunden
Ist man mit 38.5 Std. für die Woche vorgeplant und arbeitet am Montag dieser Woche 1,5 Stunden mehr, so
werden diese 1,5 Std. zu Überstunden, wenn sie nicht bis zum Freitag der nächsten Woche ausgeglichen sind.
Dieses Beispiel gilt für Bereiche, in denen keine Schicht/Wechselschicht gearbeitet wird.
Dieses jetzt auch noch für für Schicht/Wechselschicht zu erklären, dauert mir zu lange. Ich bin aber gerne bereit, jedem der Interesse daran hat, eine ausführliche PPT per e-mail zuzusenden, wenn ihr es irgedwie hinbekommt, mir eine e-mail Adresse mitzuteilen.
>Hier gilt m.M. nach der Ausgleichszeitraum,<
Der Ausgleichszeitraum ermöglicht es dem AG die Arbeitszeit in einem gewissen Rahmen flexibel zu verteilen, hat aber nichts mit der Entstehung von Überstunden zu tun. Auch unter BAT gab es schon einen Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und man hat trotzdem zusätzlich einen für den Ausgleich von Überstunden festgelegt. Hätte man nicht müssen, wenn der Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Entstehung von Überstunden verhindert.
Und jetzt nochmal etwas zur Verbindlichkeit von Dienstplänen:
1.Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach § 315 BGB unverbindlich. Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit gemäß § 106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verwirkt.
2.Keine der tariflichen Regelungen sieht Arbeit an freien Tagren vor. Das gilt für TVöD, BAT, BAT-O, BMT-G, DRK-TV, BMT-AW II,BAT-KF und AVR Caritas bzw. Diakonie. Nicht dienstplanmäßige Arbeit ist dort einzig für den Fall der Verlängerung der dienstplanmäßigen Schicht geregelt.
3.Ohne Mitbestimmung sind Änderungen des Dienstplanes rechtsunwiksam., denn die Festlegung der Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle der Interessenvertretung.
Ich kenne die Zustände und die Realität im Krankenhaus, ich arbeite in einem und deswegen weigere ich mich, darüber zu diskutieren, ob die Überstunen angeordnet waren oder nicht. 0,0001 % der dort Beschäftigten arbeiten länger oder mehr, weil sie daran Spaß oder kein Zuhause haben. Der Rest, weil ihnen Arbeit aufgegeben wird, die sie nicht unvollendet abbrechen können und für solche Arbeit ist man verpflichtet Überstunden zu leisten. Wenn der AG dann im Nachhinein behauptet, das eine bestimmte Anzahl von Überstunden nicht angeordnet war und diese deshalb kappt, ist es Aufgabe der Interessenvertretung, den AG U N V E R Z Ü G L I C H aufzufordern, jede einzelne Änderung des Dienstplanes und jede einzelne Überminute zur Zustimmung vorzulegen, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen bei Zuwiderhandlung.
So, jetzt könnt ihr auf mich einschlagen, ich haben erstmal fertig.
Wieder mal freundliche Grüße
nicoline