Erstellt am 28.08.2019 um 10:08 Uhr von Kjarrigan
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Ermittelt was ihr bruacht, setzt ein Schreiebn an den Ag auf und wartet ab, was zurück kommt.
Welche sachlichen mittel ihr benötigt, must ihr nach Art und Umfang eurer Tätigkeit erst einmal selbst entscheiden.
Erstellt am 30.08.2019 um 12:14 Uhr von seehas
Im Fitting steht ab RN 108 zu § 40 (2) BetrVG einiges zum Arbeitsplatz für BRäte. Kurz zusammengefasst:
Der BR hat das Recht auf einen Büroraum. Unter Umständen kann auch die stundenweise Nutzung eines Büroraumes ausreichend sein. In diesem Fall müssen dort abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Unterlagen des BR vorhanden sein. Die überlassenen Räume müssen funktionsgerecht sein, beheizbar, beleuchtbar und mit dem notwendigen Mobiliar ausgestattet.
Der BR hat den Anspruch auf die im Betrieb übliche Ausstattung des Büros, dazu gehört auch moderne Kommunikations- und Informationstechnik, vulgo PC und Internetanschluss.
Was der BR zu seiner Arbeit benötigt und was nicht entscheidet er grundsätzlich selbst. Solange es nicht unverhältnismäßig ist, hat der AG ihm die nötigen Mittel und Räume zur Verfügung zu stellen.