Konzern - Gruppe neue Software / Datenaustausch
Wir gehören zu einer Gruppe Frankreich-Deutschalnd Jetzt wollen die auf einmal SAP einführen, dabei läuft alles super. Dass Unternehmen kann die Kosten eigentlich nicht stämmen, darf der Vorstand das einfach so entscheiden?
Und dann sollten auch alle Personaldaten am Hauptsitz in Frankreich mitgeteilt wereden, anscheinend geht das ohne Genehmigung vom Personal und ohne BR?
Und dann soll auch noch die Buchhaltung verlegt werden nach Frankreich, dadurch verliert eine Kollegin und eine Azubine den Job?
Können die das einfach alles so entscheiden, oder kann man da etwas machen, ich habe nur kleinigkeiten gefunden aber keine echte Antwort mit festem Argument um das zu stoppen.
Community-Antworten (3)
28.08.2019 um 14:05 Uhr
Bei der Informationsübermittlung muss mMn der BR eingebunden werden, bzw. hat Informationsrechte. Die Entscheidungen des AG sind aber seine Sache und da wüsste ich nicht, wie man das verhindern könnte.
Mal schauen, ob jemand anderes hier eine Idee hat.
28.08.2019 um 16:14 Uhr
"Jetzt wollen die auf einmal SAP einführen, dabei läuft alles super. Dass Unternehmen kann die Kosten eigentlich nicht stämmen, darf der Vorstand das einfach so entscheiden?" Bei der SAP-Einführung habt ihr MBR, jedoch nicht die Frage, OB, sondern mehr das WIE (§87 Abs. 1 Pkt. 6 BetrVG).
"Und dann sollten auch alle Personaldaten am Hauptsitz in Frankreich mitgeteilt wereden, anscheinend geht das ohne Genehmigung vom Personal und ohne BR?" Das ist eine Sache für den Datenschutzbeauftragten. Grundsätzlich ist soetwas natürlich möglich. Der BR muss hier informiert werden und kann im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben die Einhaltung der Gesetze (Datenschutz) kontrollieren (§80 Abs. 1 Pkt. 1 BetrVG). Bin mir gerade nicht sicher, ob die einzelnen MA der Datenübermittlung zustimmen müssten.
"Und dann soll auch noch die Buchhaltung verlegt werden nach Frankreich, dadurch verliert eine Kollegin und eine Azubine den Job?" Auch hier entscheidet über das OB der AG. Der BR ist zu informieren, z.B. im Rahmen der Personalplanung (§92 BetrVG). Bei der Kündigung ist er natürlich anzuhören (§102 BetrVG). Besser er ergreift die Initative und bespricht mit dem AG eine Versetzung (ggf. mit Weiterbildung), statt einer Kündigung, sofern geeignete Stellen vorhanden sind (§92a BetrVG).
28.08.2019 um 21:40 Uhr
Vielen Dank für die ersten Infos! Super Seite von WAF
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