Erstellt am 04.02.2008 um 11:18 Uhr von Catweazle
@cat,
Däubler § 99 Rd-Nr. 124
Für die Unterrichtung des BR ist keine Form vorgeschrieben; sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen (h. M.). Das BAG lässt – mit Beweislast beim AG – auch eine schlüssige Unterrichtung zu, etwa beim Fehlen eines Hinweises, der sonst üblicherweise gegeben wird (BAG 20. 12. 88, DB 89, 1240). Allerdings empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Information, deren Eingang der BR bestätigt (vgl. GK-Kraft/Raab, Rn. 108).
Erstellt am 04.02.2008 um 11:27 Uhr von Sternburg
Aber die gesetzlich geforderte Vorlage der Bewerbungsunterlagen lässt sich mündlich schwer bewerkstelligen ;-)
Erstellt am 04.02.2008 um 16:53 Uhr von Rita1976
Da stimme ich Sternburg zu, hier wäre wohl auch dringend eine Textänderung notwendig, denn in Rechtssprechnungen heisst es doch immer rechtzeitig und vollständige "Vorlage" der Bewerbungsunterlagen. Wenn man die Unterrichtung mündlich macht, dann kann es wohl mal richtig Ärger geben, sobald der BR und der AG nämlich was anderes behaupten. Also empfehle ich trotz dieses "Freibriefs" immer eine schriftliche Form.
Gruß Rita