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Abmahnung wegen Werbegeschenk für eine Kommunalwahl - RECHTENS ?

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Fritz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, meine frage lautet : ein kollege hat einen anderen kollegen eine werbegeschenk für eine kommunalwahl gegeben der vorgesetzte hat das bemerkt und hat das der personalabteilung gemeldet nun hat kollege eine abmahnung bekommen. ist das rechtens ? Soll eine gegendarstellung geschrieben werden ?

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Community-Antworten (7)

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Werner

04.02.2008 um 10:56 Uhr

Moin fritz, Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen

nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft ihrer Nationalität ihrer Religion oder Weltanschauung ihrer Behinderung ihres Alters ihre politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität

  unterbleibt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
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w-j-l

04.02.2008 um 11:29 Uhr

Toll Werner, Deine Antwort ist unheimlich hilfreich, weil sie so gänzlich überhaupt nichts mit der gestellten Frage zu tun hat.

fritz, zuerst mal müßte man prüfen, ob das was da geschrieben wurde überhaupt den Charakter einer Abmahnung hat. Welcher Kollege hat denn die Abmahnung bekommen? Der Werbende oder der Beworbene

Dann müßte man prüfen, ob der Sachverhalt, der der Abmahnung zugrunde liegt, überhaupt abmahnungswürdig ist.

Wenn der Vorwurf lautet, im Betrieb Werbung für eine Kommunalwahl gemacht zu haben, dann wäre die Abmahnung an den Werbenden durchaus gerechtfertigt. Wenn der aber nun weiß, was Sache ist, und sich das nicht wiederholt, dann ist die Abmahnung nach spätestens 3 Jahren wirkungslos. Da würde ich nichts machen.

Wenn aber der Vorwurf an den Geworbenen geht, wegen Annahme des Werbegeschenks, dann braucht der nichts zu machen, weil der Vorwurf überhaupt nichts mit betrieblichen Angelegenheiten zu tun hat. Die Abmahnung ist dann an sich schon unwirksam.

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Fritz

04.02.2008 um 14:44 Uhr

Hallo werner, der Kollege wo den kugelschreiber den kollegen gegeben hat ,hat die abmahnung bekommen; nur ihn einen gespräch mündlich in beisein eines zeugen (PERSONALCHEF UND STELLVER)Handelt es damit mit überhaupt um eine Abmahnung? Mündlich oder um eine ermahnung sie haben erzahlt das es nach zwei jahren wieder aus der personalakte wieder entfernt wird. was kann man den Kollegen raten zu tun gegendarstellung ? Das komische an der geschichte ist ihn wird unterstellt das es auf den firmengelände was verteilt haben soll . der kollege hat es aber in einer angemieteten halle von der firma verteilt Darüber haben wir aber keine betreibsvereinbahrung. zählt das als argument ?

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Werner

04.02.2008 um 16:00 Uhr

Hallo fritz, ich würde nicht zu einer Gegendarstellung raten. Damit macht man den ArbGeb. doch nur auf eine fehlerhafte Abmahnung aufmerksam. Wenn ihr meint das die Abmahnung keinen Bestand (und das ist der Fall wenn nur eine Beschuldigung nicht korrekt ist) bei einem evtl. Gerichtstermin hat, dann lasst alles so wie es ist.

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Rosenheimer

04.02.2008 um 16:13 Uhr

Zum einem stellt sich die Frage, ob der fragliche Arbeitnehmer die Abmahnung in schriftlicher Form erhalten hat. Aber nur diese kann man in der Personalakte ablegen. Wenn nicht, so sollte er diese verlangen. damit er mit dieser gegebenenfalls zu einem Rechtsanwalt gehen kann, um z.B. die Herausnahme der Abmahnung zu verlangen. Bei uns im Haus wurde dies bereits erfolgreich praktiziert, da die Firmenleitung den Gang vor Gericht scheute.

Dann ist zu klären, ob dieser Vorgang tatsächlich ein Kündigungsgrund sein könnte, da eine Abmahnung nur eine abgemilderte Version einer Kündigung ist.

Ich würde ihm daher dringend anraten, mit einem Betriebsrat seines Vertrauens, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen, um zu prüfen, was dort tatsächlich steht .

Und seit wann gelten "mündliche" Abmahnungen ?

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pirat

04.02.2008 um 19:18 Uhr

@Rosenheimer ....Und seit wann gelten "mündliche" Abmahnungen ....

Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erklärt werden,.....sie ist auch mündlich wirksam. Zum Beweis....ist es besser schriftlich abzumahnen. Eine mündliche Abmahnung immer unter Zeugen, oder schriftlich wiederholen.

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paula

04.02.2008 um 22:02 Uhr

wen das Thema Wahlwerbung im Betrieb interessiert hier eine schöne Stellungnahme (auch wenn sie der AG-Verband geschrieben hat)

http://www.handwerk-bw.de/fileadmin/gruppe_arbeitundsoziales/Datei_Upload/050810_Ausarbeitung_der_BDA.pdf

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