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Kann Mitarbeiterbewertung dem MA vorenthalten werden?

B
bernd.s
Jan 2021 bearbeitet

Hallo an alle Fachleute,

ich habe eine Frage zur Mitarbeiterbeurteilung und -bewertung.

Bei uns im Betrieb wird halbjährlich ein Mitarbeitergespräch geführt. Dabei werden die Stärken und Schwächen des jeweiligen Mitarbeiters angesprochen, Verbesserungen und Verschlechterungen etc. Das ganze wird vom Bereichsleiter in einer Matrix (Exceltabelle) erfasst und über die Jahre hin fortgeschrieben. Diese Tabelle wird vor den Mitarbeitern im wesentlichen geheim gehalten, also man kann beim Gespreäch evtl. mal draufgucken aber der MA erhält z.B. keinen Ausdruck der Tabelle.

Aus den eingegebenen Werten (Punkteskala von 1 bis 4) errechnen sich dann die Punkte des jeweiligen MA. Der MA erhält dann einen Zettel, auf dem dieser Endwert der Punkte festgehalten ist. Daraus ergibt sich die Gehaltseinstufung.

Meine Frage ist nun, ob der Bereichsleiter diese Bewertungstabelle dem Mitarbeiter auf Verlangen aushändigen muss. Dies war schon Thema vieler Streitgespräche.

Vielen Dank im voraus.

5.26203

Community-Antworten (3)

W
w-j-l

01.02.2008 um 15:15 Uhr

Das ist ein Unding.

Hier geht es u.a. um Vergütungsgrundsätze. Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems, soweit es nicht abschließend tariflich geregelt ist, oder eine tarifliche Öffnung da ist, ganz sicher aber dann, wenn es keine Tarifbindung gibt.

Ich bleibe mal bei dem von Dir grob geschilderten System: Darin kann z.B. geregelt werden, welche Kriterien bei der Bewertung herangezogen werden, und bei welcher Wertung welche Punktezahl zu vergeben ist. Dies muss weitgehend systematisch einheitlich geschehen, so dass es vergleichbar ist. Jeder muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, in seinem Arbeitsgebiet die volle Punktezahl zu erreichen.

Um dies prüfen zu können, muss sowohl das Bewertungsergebnis, wie die Punktevergabe dem BR transparent gemacht werden. Ebenso muss der AN die Möglichkeit haben, sein Ergebnis im Rahmen der Vereinbarung prüfen zu lassen, wenn er meint es sei nicht gerecht. Üblicherweise wird dazu als Beschwerdeinstanz z.B. eine paritätische Kommission gebildet.

Wir haben eine solche Vereinbarung gerade getroffen im Zusammenhang mit LOV im TVöD.

S
Spartacus

01.02.2008 um 16:30 Uhr

Moin,

es geht auch um die MB gem. §87(1)6 BetrVg (Leistungskontrolle per EDV!)

B
bernd.s

01.02.2008 um 22:38 Uhr

Danke für die Antworten.

BR haben wir leider noch keinen. Wir sind in der Vorbereitungsphase.

Kann ich die Antworten so verstehen, dass die Geschäftsleitung die Bewertungsmatrix dem Mitarbeiter aushändigen muss wenn er das verlangt? Kann man das evtl. mit einem Paragraphen untermauern? Die Matrix ist leider auch nicht Teil der Personalakte, nur das abschliessende Stück papier.

Vielen Dank nochmal im voraus.

Bernd

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