Erstellt am 23.08.2019 um 13:35 Uhr von celestro
So eine Frist ist ja normalerweise keine Einbahnstrasse. Mag JETZT für ihn negativ sein, aber hätte ihn der AG gekündigt, würde er es sicher nicht toll finden, wenn der AG ihn schneller los werden wollen würde. ODER?
P.S. Außerdem sollte man den § mal bis zum Ende lesen. Sprich durch TV dürfen andere Fristen vereinbart werden ... und einzelvertraglich darf die Frist NICHT kürzer werden. Im Umkehrschluss aber eben halt auch länger.
Erstellt am 23.08.2019 um 13:39 Uhr von Pjöööng
"Warum gibt es den 622 dann eigentlich?"
Gegenfrage: Warum gibt es das Mindestlohngesetz eigentlich? Wenn doch jeder Arbeitgeber auch mehr zahlen darf?
Der § 622 BGB gilt vor Allem dann, wenn nichts vereinbart wurde und er setzt auch Schranken für Vereinbarungen. Er schützt insbesondere den Arbeitnehmer davor, von einem Tag auf den anderen auf die Straße gesetzt zu werden.
Erstellt am 23.08.2019 um 15:04 Uhr von RoterFaden
Sofern im Arbeitsvertrag keine Klausel steht in der Art wie "im übrigen richten wir uns nach dem Tarifvertrag xy" (auch wenn das Unternehmen von Haus aus nicht Tarifgebunden ist), sollte der Kollege die Karte "Günstigkeitsprinzip" ziehen können
und darf mit der kürzeren Frist ausscheiden.
Evtl. bei der Gewerkschaft nachfragen...
Erstellt am 23.08.2019 um 15:15 Uhr von seehas
Es ist ohne Probleme möglich im Arbeitsvertrag andere Fristen zu vereinbaren. Die gelten dann auch. das einzige was nicht gilt ist wenn der AN eine längere Frist einhalten muss als der AG.
Erstellt am 23.08.2019 um 15:17 Uhr von Pjöööng
Da ist nix mit "Günstigkeitsprinzip", da die gesetzliche Regelung ja die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen zulässt.
Erstellt am 23.08.2019 um 15:58 Uhr von pummelfee
Vielen Dank für die Antworten.
Unser Denkfehler war wohl: längere Kündigungsfristen für Arbeitnehmerkündigungen können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
Habe ich das nun richtig verstanden: Längere Fristen sind möglich, aber maximal analog zu den Fristen für Arbeitgeberkündigungen (in unserem Falle bei ca 5 Jahren Betriebszugehörigkeit, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats?
Erstellt am 23.08.2019 um 16:09 Uhr von paula
Dazu §626 Abs. 6 BGB. Da ist keine Begrenzung durch TV drin. Daher kann das auch individualvertraglich geregelt werden
Erstellt am 23.08.2019 um 16:16 Uhr von celestro
"Längere Fristen sind möglich,"
richtig!
"aber maximal analog zu den Fristen für Arbeitgeberkündigungen (in unserem Falle bei ca 5 Jahren Betriebszugehörigkeit, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats?"
Verstehe ich nicht! Es darf länger sein, als dort steht. Nur wäre es nicht in Ordnung, wenn die Frist für den AG (um den AN zu kicken) dann länger ist, als die Frist, mit der der AN dann ausscheiden darf.
P.S. Wobei eine Frist von 10 Jahren ggf. vor Gericht auch keinen Bestand hätte.
Erstellt am 23.08.2019 um 17:52 Uhr von ganther
Und das verstehe ich jetzt nicht. Geht es auch verständlicher?
Erstellt am 25.08.2019 um 00:14 Uhr von Levent
Erstellt am 26.08.2019 um 08:31 Uhr von xyz68
Solange die Fristen für die Arbeitgeberseite nicht kürzer als für die Arbeitnehmerseite sind und die Mindestfrist nicht unterlaufen werden, kann es im Arbeitsvertrag so vereinbart werden. Und ja, man sollte es nicht glauben, aber auch Arbeitnehmer müssen sich an Verträge halten. Im Zweifel kann man immer noch einen Aufhebungsvertrag anstreben.