Erstellt am 10.11.2006 um 09:23 Uhr von Lotte
biberrat,
nur zur Info am Rande: Kündigungsfristen findest Du nicht im KschG, sondern im BGB § 622.
Der § 622 besagt, dass im TV von den Fristen abgewichen werden darf, der AN aber keine längeren Fristen als der AG haben darf.
Erstellt am 10.11.2006 um 10:08 Uhr von biberrat
Danke Lotte,
heisst also,kürzere Kündigungsfristen im Tarifvetrag entgegen den
Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können arbeitnehmerseitig bei
Eigenkündigung eingefordert werden.
Biberrat
Erstellt am 10.11.2006 um 10:21 Uhr von Lotte
biberrat,
da würde ich den TV mal ganz genau nach einer Öffnungsklausel untersuchen und klären wollen, ob für den betroffenen AN der TV gilt.
Erstellt am 10.11.2006 um 10:22 Uhr von Werner
Nein, wenn beiderseitig gleichlange Fristen bestehen dei länger sind als im TV sind die des AV einzuhalten.
Erstellt am 10.11.2006 um 10:32 Uhr von Werner
Natürlich hat Lotte recht.
Nur wenn diesbezüglich eine Öffnungsklausel im TV ist