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Protokoll zur Betriebsversammlung

M
mrowold
Okt 2022 bearbeitet

Hallo zusammen.

Leider ist es mir aufgrund nicht verschiebbaren Terminen nicht möglich, regelmäßig an der Betriebsversammlung teilnehmen zu können. Als interessierter Arbeitnehmer bin ich aber gerne "auf den Laufenden". Statt eines Ergebnisprotokolls wird seitens des Betriebsrats die für die Sitzung verwendete PowerPoint verschickt, die - wenn man nicht anwesend war - wenig hilfreich ist. Seitens des Betriebsrates bekam ich aufgrund meiner Frage ob ein Ergebnisprotokoll verschickt werden kann die Antwort, das sie dieses nicht machen dürfen; leider ohne genauere Infos.

Nun zu meiner Frage: Gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die dem Betriebsrat verbietet, Ergebnisprotokolle der Betriebsversammlungen anzufertigen und an die Mitarbeiter*innen zu verschicken? Wenn dem nicht so sein sollte: Kann ein solcher Wunsch vorgetragen und - falls mehrheitsfähig - auch gegen den Wunsch des Betriebsrates durchgesetzt werden?

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Community-Antworten (11)

K
Kjarrigan

21.08.2019 um 11:30 Uhr

Gegenfrage: Was verstehst Du unter einem Ergebnisprotolol?

In der Betriebsversammlung berichtet der BR über seine Tätigkeit, da wird nix verhandelt oder die BElegschaft befragt oder sonstwas. Die Ma sllten Fragen stellen können und der BR beantwortet die sofort oder nimmt die Fragen auf und klärt das anschließend. Von daher ist die VEröffentlich mit Power Point doch völlig ausreichend. Und nein - es gibt keine gestzlicher Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit des BR.

K
kratzbürste

21.08.2019 um 11:52 Uhr

Du solltest Prioritäten setzen. Schiebe deine Termine so, dass du an den Versammlungen teilnehmen kannst.

Was ist dir wichtiger? Dinge die deine eigene Person betreffen - oder deinem Chef ein treuer Diener zu sein?

M
mrowold

21.08.2019 um 12:00 Uhr

Entschuldige, aber da muss ich doch erst einmal herzhaft lachen. Prioritäten setzen, Chef ein treuer Diener sein ... Es mag Arbeitsplätze geben, bei denen dies zutreffen mag, bei mir aber nicht. Hier kommt es oft kurzfristig zu nicht verschiebbaren Terminen, wie z.B. Gerichtsterminen, Termine bei anderen Ämtern, die für mein Klientel (junge Menschen und nicht Maschinen, die man notfalls abstellen kann) - NICHT für meinen Chef - existenziell sind. Schade, das hier gleich so tief geschossen wird :(

C
celestro

21.08.2019 um 12:10 Uhr

"Schade, das hier gleich so tief geschossen wird :("

Sory, aber hier bist Du wohl etwas zu empfindlich.

P
Pjöööng

21.08.2019 um 12:15 Uhr

Sorry, aber ich frage mich häufiger wie ein derart mit Vorurteilen beladener Mensch wie "Kratzbürste" BR-Arbeit machen kann.

Um zum eigentlichen Kern der Frage zurück zu kommen: Es gibt keine Verpflichtung ein Protokoll zu führen und wenn eines geführt wird, gibt es in der Tat keine Verpflichtung dieses herauszugeben.

@
@Eliza

21.08.2019 um 12:49 Uhr

@mrowold : du hast Recht manchmal sind die Antworten hier echt daneben... Zu deiner Frage: meinst du wirklich Betriebsversammlungen oder doch vielleicht eher die Betriebsratssitzungen? Bei Versammlungen muss es kein Protokoll geben, bei den Sitzungen schon. Diese sollten nicht verschickt werden, aber jedes BR Mitglied hat das Recht (und auch Pflicht) diese einzusehen. Und so sollte es auch bei Betriebsversammlungen sein, wenn du Zeit hast, geh in euer BR Büro und ließ dir das Protokoll dann durch.

U
UdoWoe

21.08.2019 um 13:11 Uhr

Wir haben ein paar Jahre lang Protokoll auf den Betriebsversammlungen geschrieben und diese auch MA zu Verfügung gestellt. Bis wir darauf hingewiesen wurden, dass dies nicht erlaubt ist. Wir machen das jetzt so, es wird ein Protokoll wer was gesagt hat erstellt (Gerade das was die GL gesagt hat). Wer an diesem Protokoll interesse hat, kann dies im BR-Büro gerne lesen. Rausgeben werden wir das Protokoll nicht mehr. Der Tipp: sich den Termin für die Betriebsversammlung freihalten (auch wenn das schwer ist bzw. man von andere Seite Termin hereinbekommt die unaufschiebbar sind (obwohl ich das oftmals bezweifle)).

S
seehas

22.08.2019 um 12:59 Uhr

@UdoWoe: wo steht geschrieben, dass es nicht erlaubt ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen (Betriebsintern). Eigentlich darf jeder der an einer Veranstaltung teilnahmeberechtigt ist auch ein entsprechendes Protokoll einsehen. was soll daran illegal sein?

P
Pjöööng

22.08.2019 um 14:11 Uhr

So ein Protokoll kann mit dem Datenschutz kollidieren. Deshalb würde ich kein Wortprotokoll zulassen. Ein einfaches Ergebnisprotokoll wird jedoch in aller Regel zulässig sein.

S
seehas

22.08.2019 um 14:16 Uhr

@ pjöööng: den Datenschutz werde ich nie begreifen. Danke für die Auskunft

S
stritt1973

31.10.2022 um 12:50 Uhr

Bleibt noch die Frage des Protokolls. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für eine Betriebsversammlung kein Protokoll vor. Der Betriebsrat sollte sich auch gut überlegen, ob ein Protokoll von einer Betriebsversammlung überhaupt sinnvoll ist.

Bemerken die Arbeitnehmer, dass ihre Wortmeldungen mit protokolliert werden, ist dies in den meisten Fällen ein Hindernis dafür, dass sich überhaupt jemand zu Wort meldet; oder aber dass eine Diskussion nicht mehr offen geführt wird.

Damit nichts verloren geht, sollte sich der Betriebsrat darauf beschränken, zu den einzelnen Punkten lediglich Stichworte zu notieren.

Auf Tonaufzeichnungen sollte im Normalfall vollständig verzichtet werden. Sollte es doch einmal sinnvoll erscheinen, muss dies zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben werden. Will ein Versammlungsteilnehmer nicht, dass seine Ausführungen aufgezeichnet werden, muss das Aufzeichnungsgerät vorübergehend ausgeschaltet werden.

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