Freistellung nach §38; Wahl unentschieden - wie siehts denn nun aus?
hallo,
wir sind ein 9er gremium, heute hatten wir beratungsgespräch mit unseren ag über eine geplante freistellung §38 von 8 anwesenden hatten 4 für eine freistellung gestimmt, 3 dagegen, 1 enthielt sich der stimme ( war ja geheime wahl)
ich war der meinung das der beschluss zu der freistellung ungültig ist - jedoch habe ich auch was von einer pattsituation gehört, bei der auszulosen ist ob eine freistellung nun erfolgt oder nicht !
wie siehts denn nun aus ?
Community-Antworten (5)
28.01.2008 um 18:28 Uhr
Hallo, wenn Ihr insgesamt 9 Betriebsratsmitglieder seit und an eurer heutigen Sitzung nur 8 BR-Mitlgieder anwesend waren, dann seit Ihr meiner Meinung nach NICHT Beschlussfähig gewesen! Was für Gründe gab es für die Abwesenheit des 9 Mitgliedes? Wurde das Ersatzmiglied nicht eingeladen? Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder sollte nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist, so gilt die einfache Stimmenmehrheit.
Die hattet Ihr mit 4 Ja Stimmen, 3 Nein Stimmen und einer Enthaltung nicht.
Wenn mehrere Freistellungen möglich sind und es mehrere Vorschläge gibt, dann erfolgt die Wahl geheim und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Auszug BetrVG § 33 - Generell und Ausnahmslos gilt, das der Betriebsrat stets als vollständiges Gremium zu beschließen hat. Besteht der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern so müssen fünf Mitglieder an der Betriebsratssitzung und der Beschlussfassung teilnehmen.
Viele Grüße
28.01.2008 um 19:08 Uhr
@yaq1 Habt ihr keine Ersatzmitglieder? Und der Beschluss hat in einer BR Sitzung stattgefunden...nicht beim Beratungsgespräch mit dem AG...?
28.01.2008 um 19:18 Uhr
Klar haben wir ersatzmitglieder, nur das verhinderte mietglied ist kurz vor der br-sitzung ausgefallen sodas auch keine einladung mehr möglich war. Und im §33 steht nirgends, das nur der ganze br beschlussfähig ist, sondern nur das min. die hälfte an der beschlussfassung teilnehmen müssen.
28.01.2008 um 19:20 Uhr
@moqai Den ersten Satz kann man ja knicken - der ist Unsinn! Und Dein Auszug aus dem § 33 BetrVG am Ende Deines Beitrages, lässt Zweifel an einer aktuellen Version Deines Gesetzestextes aufkommen.
Deswegen eine Kopie anbei...die kannst Du dann ggf. ausdrucken und Deinen alten Text damit überkleben!
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) [...]
29.01.2008 um 14:59 Uhr
Ich hab es zwar schonmal geschrieben, wiederhole mich aber gern: Die Frage, OB es Freisstellungen gibt, steht nicht zur Abstimmung - die ist gesetzlich geregelt. Bliebe die Wahl des Freizustellenden...
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