Erstellt am 19.08.2019 um 10:05 Uhr von rtjum
was spricht denn gegen eine betriebsäztliche Untersuchung und habt ihr schommal an das Integrationsamt gedacht, die haben die Fachfrauen und -Männer für Arbeitsplatzgestaltung
Erstellt am 19.08.2019 um 11:46 Uhr von Kjarrigan
WAs fordert ihr den GENAU?
Mir scheint ihr wisst nicht was ihr fordern wollt / sollt.
Was soll der AG den anschaggen, damit der MA diesen Arbeitsplatz ausfüllen kann
Das muss doch der MA zusammen mit der SBV und dem Betriebsarzt "erarbeiten" Wie ist es möglich, dass der MA seine Stelle - mit Hilfsmittel - ausüben kann oder halt zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht geht oder auch nur bestimmte Arbeiten nicht gehen oder mehr Pausen oder oder ....
und da würde mir als AG - wenn ich nur ein Attest des Hausartes become - nicht reichen.
Also redet miteinander
Erstellt am 19.08.2019 um 11:47 Uhr von Kratzbürste
Dem BR gebührt ein Tritt in den Allerwertesten.
Ich sehe keine Notwendigkeit den Werksarzt zu konsultieren. In Deutschland besteht freie Arztwahl.
Erstellt am 19.08.2019 um 11:52 Uhr von rtjum
@Kratzbürste
Klar haben wir freie Arztwahl aber das macht schon Sinn, der Betriebsarzt sollte den Betrieb ja durchaus eher kennen als irgendein anderer Arzt, wobei da auch nur ein Arbeitsmediziner Sinn macht. Auch untersucht der Betriebsarzt ja meist nicht sondern schaut sich die Berichte der Fachärzte an und gibt, daraus resultierend, Empfehlungen.
Erstellt am 19.08.2019 um 12:47 Uhr von Minski
Wir haben genau eine Forderung gestellt die der Betroffene AN in Kombination mit anderen Aufgaben nicht mehr leisten kann. Ein entsprechendes Attest eines Facharztes liegt vor. Hilfsmittel benötigt er keine. Und ja, den BR würde ich auch gerne in den A.... treten.
Erstellt am 19.08.2019 um 13:18 Uhr von rtjum
wenn ich mir SGB IX, §167, 1 anschaue dann fällt mir wieder das Integrationsamt ein. Schaltet das doch mal ein wenn abzusehen ist, dass der MA seine Aufgaben nicht erledigen können wird
Erstellt am 19.08.2019 um 13:28 Uhr von Minski
Ich stelle mir halt die Frage, wer letztendlich definiert wie ein leidensgerechter Arbeitsplatz für diesen MA aussieht. Es kann doch nicht sein, dass der AG erst aktiv wird wenn der Betriebsarzt sein ok gibt. Das schlussfolgere ich definitiv nicht aus dem SGB 9....
Erstellt am 20.08.2019 um 09:55 Uhr von rtjum
das ist auch nicht das Ziel vom 167. aber da der Kollege schwerbehindert ist, muss der AG doch das I-Amt einschalten wenn es "Probleme" gibt. Sonst ruf du dort doch mal an.
Erstellt am 20.08.2019 um 09:56 Uhr von rtjum
zitat: "Wir haben genau eine Forderung gestellt die der Betroffene AN in Kombination mit anderen Aufgaben nicht mehr leisten kann"
Wer hat eine Forderung gestellt, die der Kollege nicht leisen kann? Das ist etwas konfus
Erstellt am 20.08.2019 um 13:07 Uhr von Minski
@rtjum: Es gibt eine Tätigkeit die der MA nicht mehr ausüben kann. Die müsste wegfallen und schon hat er einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Das aber will der AG nicht ohne eine betriebsärztliche Untersuchung. Ohne diese Untersuchung besteht der AG darauf, dass der betroffene MA die Arbeit genauso verrichtet wie alle anderen... Ja, Unterstützung vom integrationsamt wäre sinnvoll gewesen, wollte der AG aber offensichtlich nicht. Er drangsaliert diesen MA schon seit Jahren wo er nur kann. Die Stellungnahme der SBV hat er schlicht ignoriert und besteht auf die Versetzung.
Erstellt am 20.08.2019 um 13:14 Uhr von Pjöööng
https://www.haufe.de/arbeitsschutz/recht-politik/fuersorgepflichten-des-arbeitgebers-eine-uebersicht_92_443590.html
https://www.arbeitsrechte.de/leidensgerechter-arbeitsplatz/
Erstellt am 20.08.2019 um 13:27 Uhr von rtjum
dann nochmal meine erste Frage, was spricht gegen den Besuch des Betriebsarztes?
Erstellt am 20.08.2019 um 13:55 Uhr von Minski
Der MA wird nicht zum Betriebsarzt gehen wenn er nicht muss. Diese Entscheidung stell ich erst mal nicht in Frage. Meine Eingangsfrage war ja ob er gezwungen werden kann?
Erstellt am 20.08.2019 um 15:04 Uhr von Pjöööng
Die einzige "Pflicht" die ich hier kenne ist die die sich aus § 4 ArbMedVV ergibt. Ein Arbeitnehmer der an solch einer Pflichtvorsorge nicht teilgenommen hat, der darf die entsprechenden Tätigkeiten nicht ausüben, kann damit ggf. seinen Arbeitsvertrag nicht erfüllen und könnte daher mittelfristig gekündigt werden. Um solche eine Pflichtvorsorge scheint es sich hier aber nicht zu handeln.
Eher scheint mir hier § 5 (2) ArbMedVV einschlägig zu sein. Dies sind dann aber Angebotsuntersuchungen und wie der Name schon sagt: Es gibt Angebote die man ausschlagen kann...
Insofern sehe ich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Betriebsarzt zu gehen.
Grundsätzlich haben ärztliche Atteste einen sehr hohen Beweiswert. Wenn der Arbeitgeber nun diesen Arbeitnehmer Arbeiten ausführen lassen will, die dieser nach ärztlichem Zeugnis besser nicht ausführen sollte und der Arbeitnehmer verweigert diese Arbeiten, so könnte der Arbeitgeber versuchen diesen Arbeitnehmer zu kündigen. Im Falle eines Kündigungsschutzprozesses wird er dann dem Gericht darlegen müssen, warum er meint sich über das ärztliche Zeugnis hinwegsetzen zu können. Und dafür wird er dem Gericht darlegen müssen, warum er das ärztliche Attest anzweifelt. Ein "Ich hätte das aber gerne von einem anderen Arzt!" wird dafür nicht reichen.
Allerdings sollte man versuchen, eine Einigung herbeizuführen, die eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeidet.
Erstellt am 20.08.2019 um 15:51 Uhr von rtjum
na wenn der Kollege da nicht hin will dann bleibt halt nur noch das Gericht aber ob das sinnvoll ist? Der Besuch des Betriebsarztes erfolgt während der Arbeitszeit da der AG ja will dass der Kollege da hin geht und der Arzt darf gegenüber dem AG auch nur sagen geht, geht mit Einschränkungen, geht nicht. Und wenn der AG ihn eh auf der Liste hat dann wird der AG wohl den Weg Gericht mit gehen...evtl. ein langer Weg, ist der Kollege den bereit zu gehen. Aber Du schreibst ja auch, dass der BR der Versetzung nur zustimmt wenn die eine Forderung erfüllt wird bzw der Arbeitsplatz leidensgerecht gestaltet wird. Also kann die Versetzung ja erstmal nicht stattfinden und der AG muss sich die Zustimmung ersetzen lassen wenn denn der BR seine Zustimmung korrekt formuliert hat, also dem §99 entsprechend.