Arbeitszeit als Schwerbehindertenvertreter?
Hallo, guten Abend, an alle. Meine Frage: Mein Vorgesetzter möchte in meine persönliche Zielvereinbarung aufnehmen, dass ich im nächsten Jahr weniger Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter ausübe und mich wieder mehr meiner "eigentlichen" Tätigkeit widme. Als SWB-Vertreter von 14 schwerbehinderten Mitarbeitern in einem Betrieb von ca. 500 Mitarbeitern bin ich in der Woche ca. 2-3 Tage mit meiner Funktion als Schwerbehindertenvertrer beschäftigt. Mein Chef möchte mir nicht mehr als 1 Arbeitstag/ Woche hierfür zugestehen. Vielen Dank für eine Antwort.
Community-Antworten (5)
26.01.2008 um 20:09 Uhr
@moetti Entschuldige die Frage aber...Was macht man denn in dem von Dir angegebenen Zeitumfang? Ich halte Deinen Aufwand auch für recht übertrieben! 14 Menschen mit einem GdB bekommen 24 Stunden AZ - da würde so mancher BR jubilieren, wenn er auch nur die statistischen 2-4 Minuten pro AN hätte.
Vielleicht hast Du den Auftrag auch völlig falsch verstanden!
26.01.2008 um 22:38 Uhr
moetti, beides ist fragwürdig: -Dein AG kann so etwas natürlich nicht in die Zielvereinbarung aufnehmen, da er Dir in Deiner Aufgabe als SchwerbV nicht weisungsbefugt ist und er Dich auch nicht bei Deiner Arbeit als SBV behindern darf.
- 2-3 Tage/Woche für 14 schwerbehinderte Kollegen kann sich m.E. nur durch die Teilnahme an den Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse ergeben?
26.01.2008 um 22:53 Uhr
@Lotte Stimmt! Die Teilnahmen an sämtlichen Ausschüssen habe ich vergessen.
@moetti Dein AG ist aber ganz schön gemein!
29.01.2008 um 23:37 Uhr
Hallo,
Entschuldige die Frage aber...Was macht man denn in dem von Dir angegebenen Zeitumfang?
Antwort: Die meiste Zeit auf qualifizerte Antworten und Entscheidungen warten.
Als SWB-Vertreter von 14 schwerbehinderten Mitarbeitern in einem Betrieb von ca. 500 Mitarbeitern bin ich in der Woche ca. 2-3 Tage mit meiner Funktion als Schwerbehindertenvertrer beschäftigt.
Antwort: Sitzungen vorbereiten, teilnehmen, nachbereiten, etc.
Die Beratungstätigkeit und die Informationstätigkeit einer SBV schlagen ungemein zu Buche, denn die SBV ist immer im Dienste seiner Wähler tätig.
Wer mehr wissen möchte, kann sich im SGB IX informieren.
Gruß Perry-Rhodan
31.01.2008 um 12:21 Uhr
Das Landesinnenministerium NRW gibt folgenden Berechnungsschlüssel aus (Erlass v. 20.05.2005 /Fürsorgeerlass) : Notwendige Freistellung ist wie folgt zu berechenen: 10 % der Jahresarbeitszeit als "Grundbetrag") zuzüglich 0,5 % der Jahresarbeitszeit pro betreuten Schwerbehinderten/Gleichgestellten durch Anzahl der Arbeits-Wochen gleich Freistellungsstunden je Woche.
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