Resturlaub nach ordentlicher Kündigung vom AN
Eine auf 450€ beschäftigte VK im Bäckereigewerbe (kein Tarifvertrag) hat mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen fristgemäß gekündigt. Da die Kündigung in der 2. Jahreshälfte erfolgte, stehen ihr noch alle restlichen 13 Urlaubstage zu.
Müssen ihr die Tage noch gewährt werden, da sie zeitlich in die verbleibende Arbeitszeit passen, wie in § 7 Abs. 4 BUrlG geregelt? Oder kann der Betrieb Gründe anführen, die eine Auszahlung des Urlaubs rechtfertigen? Die VK möchte keine Auszahlung und würde sie nicht von sich aus einfordern.
Edit: Die VK arbeitet nur an Samstagen und Sonntagen mit je 6,5 Stunden.
Community-Antworten (5)
18.08.2019 um 09:34 Uhr
Es müssten schon "dringende" betriebliche Gründe sein, wenn der AG den Urlaub nicht gewähren will. Dann muss er aber zahlen.
18.08.2019 um 18:36 Uhr
Die Zahl von 13 Urlaubstagen, bei nur 2 Arbeitstage pro Woche kommen mir aber sehr hoch vor. Das würde bedeuten das Sie jetzt noch 5 Wochen Urlaub hat.
18.08.2019 um 18:56 Uhr
Nein, das ist etwas anders geregelt. Die VK ist als Wochenend- und Feiertagskraft angestellt und hat wegen der 450€ -Regelung nur eine 12-Stunden-Woche. Ihre vertraglichen 26 Urlaubstage müssen aber wochenweise von Montag bis Samstag genommen werden. Diese Regelung gilt im Betrieb für alle Mitarbeiter.
19.08.2019 um 09:51 Uhr
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, je nach dem, was nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter geschehen soll:
- Anschlusstätigkeit ist gegeben sie nimmt den ihr anteilig zustehenden Urlaub und erhält für dennoch offenen Urlaub eine Bescheinigung über den nicht gewährten Urlaub. So hat sie beim neuen Arbeitgeber noch in diesem Jahr Anspruch auf Urlaub. Macht nur Sinn, wenn es eine Anschlussbeschäftigung gibt.
- danach Arbeitslos Ich würde allen mir zustehenden Urlaub nehmen, da ausgezahlter Urlaub angerechnet wird. (Beginn der Arbeitslosigkeit wird nach hinten verschoben). Dringende betriebliche Gründe bedeutet nicht: ich habe Personalknappheit... Das muss der Arbeitgeber anders regeln.
Mir stellt sich aber bei eurer Urlaubsregelung trotzdem eine Frage: ihr habt 26 Urlaubstage und verrechnet den Urlaub wochenweise: 26:5= 5,2 und 26:6 =4,333 Bei beiden Rechnungen komme ich auf keine glatte Zahl und was mache ich, wenn ich nur einen Tag benötige.
19.08.2019 um 10:19 Uhr
Es ist eine Anschlusstätigkeit vorhanden, allerdings erst am dem 01.10.19
"Dringende betriebliche Gründe bedeutet nicht: ich habe Personalknappheit... Das muss der Arbeitgeber anders regeln." - Genau darauf kommt es mir an. Das wäre nämlich höchstwahrscheinlich der Grund des Betriebes. Als die Kündigung eingereicht wurde, in der um Mitteilung des letzten Arbeitseinsatzes unter Berücksichtigung der Urlaubstage & Überstunden gebeten wurde, kam verbal direkt die Aussage "Ich weiß nicht, ob wir Ihnen alle 13 Tage geben können." Momentan müssen nämlich im Betrieb teilweise Doppelschichten geschoben werden, da gerade Personalknappheit herrscht und natürlich auch Krankheitsausfälle vorhanden sind.
Die Urlaubsregelung von Montag-Samstag ist natürlich nur eine Richtlinie. In bestimmten Fällen darf auch nur tageweise Urlaub eingereicht werden, sowas bedarf dann nur der Kommunikation mit dem Büro :)
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