Anhörung bei ordentlicher Kündigung
Der Betriebsrat bekommt einen Anhörungsbogen wegen ordentlicher Kündigung eines Arbeitnehmers mit einer Frist zur Stellungnahme binnen 1 Woche. Die Geschäftsleitung ist der Ansicht, dass zuerst die Stellungnahme des Betriebsrates erfolgen muss und danach der zu kündigende Arbeitnehmer von der Kündigung in Kenntnis gesetzt wird und auch erst dann die Anhörung des Arbeitnehmers durch den Betriebsrat erfolgen soll. Der Betriebsrat ist jedoch der Meinung, dass der zu Kündigende innerhalb dieser Frist von 1 Woche zuerst gehört werden soll ( § 102 Abs. 2 BetrVG ). Zu diesem Zeitpunkt hat der betroffene Arbeitnehmer jedoch noch keine Kenntnis von seiner Kündigung.
Verstößt die Anhörung des Arbeitnehmers innerhalb dieser einwöchigen Frist gegen die Geheimhaltungspflicht des Betriebsrates?
Community-Antworten (12)
29.08.2018 um 23:39 Uhr
"Verstößt die Anhörung des Arbeitnehmers innerhalb dieser einwöchigen Frist gegen die Geheimhaltungspflicht des Betriebsrates?"
Selbstverständlich nicht !
29.08.2018 um 23:58 Uhr
Es gibt nur bei Betriebsgeheimnis Formel von Coka Cola )eine Geheimhaltungspflicht. Hier hat der BR die Pflicht den Mitarbeiter zuhören und wenn notwendig einen guten Wiederspruch zuverfassen.
30.08.2018 um 09:29 Uhr
@ BRHamburg Jedes Rezept oder Herstellungsverfahren ist ein Betriebsgeheimnis.
@poohbaer Für den AG wäre es besser, wenn auch er den AN anhört. Wie willst du den AN helfen, wenn du nicht vorher mit ihm sprichst. Wir hören uns immer beide Seiten an. Ist zwar total besch...en, wenn du den AN die bevorstehende Kündigung mitteilen musst.
Zum Beispiel bei Verdachtskündigungen: Es gehört für beide Seiten zu den rechtlich gebotenen Bemühungen um die Sachverhaltsaufklärung gehört auch die Anhörung des Arbeitnehmers.
Es gibt ein Urteil (zum Thema Personalabbau und Geheimhaltungsfrist): http://gsp.de/newsletter-betriebsrat/2015-5-oktober/personalabbau-kein-geschaeftsgeheimnis-lag-gibt-betriebsrat-recht/ Da hat der AG vor Gericht so richtig eine Abfuhr erhalten.
30.08.2018 um 11:06 Uhr
Ihr habt den AG vielleicht falsch verstanden. Der AG darf erst nach der Anhörung die Kündigung aussprechen. Darüber reden kann und sollte man schon. Steht ja schon im § 102 BetrVG.
30.08.2018 um 13:11 Uhr
Zitat (Erbsenzähler): "Jedes Rezept oder Herstellungsverfahren ist ein Betriebsgeheimnis."
Unsinn! Wie der Daimler seine Bleche faltet kannst Du z.B. bei jeder Werksführung anschauen. Und selbst bei dem ach so geheimen Coca-Cola Rezept dürfte mehr Marketing dahinter stecken als echte Geheimhaltung. Und wie der bekannte Akademiker aus Bielefeld seine Teigscheiben belegt ist auch kein Betriebsgeheimnis, die kannst Du nämlich in jedem Supermarkt in Deutschland erwerben.
30.08.2018 um 13:59 Uhr
Wie ich den § 102 Abs. 2 BetrVG verstehe soll der zu Kündigende nur bei einer außerordentlichen Kündigung vom BR gehört werden. Bei einer ordentlichen Kündigung, wie in diesem Fall, macht es wenig Sinn. Bei der Suche nach einem Grund für einen Widerspruch wird der Betroffene kaum eine Hilfe sein.
30.08.2018 um 15:16 Uhr
"Wie ich den § 102 Abs. 2 BetrVG verstehe soll der zu Kündigende nur bei einer außerordentlichen Kündigung vom BR gehört werden."
Also ich verstehe Satz 4 nicht derart.
30.08.2018 um 15:34 Uhr
Auch ich verstehe den § 102 NICHT dahingehend!
"Bei der Suche nach einem Grund für einen Widerspruch wird der Betroffene kaum eine Hilfe sein. "
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- Der betroffene Arbeitnehmer kennt ja seine sozialen Gesichtspunkte nicht
- Der betroffene Arbeitnehmer kennt ja seine fachlichen und persönlichen Eignungen nicht
- Der betroffene Arbeitnehmer kann ja nicht beurteilen ob er auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbechäftigt werden könnte
- Der betroffene Arbeitnehmer kann ja nicht beurteilen welche Umschulungen oder Fortbildungen ihm zumutbar wären
- Der betroffene Arbeitnehmer kann ja nicht beurteilen ob er zu einer Beschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen sein Einverständnis gegeben hat
OMG!
30.08.2018 um 20:19 Uhr
Pjöööng, damit die Anhörung Sinn macht muss aber ein entsprechend freier Arbeitsplatz existieren. Aber selbst der reicht nicht wenn der Arbeitgeber ihn nicht besetzen will.
30.08.2018 um 20:59 Uhr
"Aber selbst der reicht nicht wenn der Arbeitgeber ihn nicht besetzen will."
Wenn ein entsprechender freier Arbeitsplatz da ist, MUSS der AG den zu kündigenden AN draufsetzen.
30.08.2018 um 21:17 Uhr
celestro, da hast du wahr. Es gibt auch ein entsprechendes BAG-Urteil. Nach meiner Erfahrung sieht die Praxis aber anders aus. Wir hatten drei identische Fälle bei denen alle Kollegen mit der Kündigungsschutzklage gescheitert sind. Der Arbeitgeber ist immer damit durchgekommen, dass die freien Arbeitsplätze nicht mehr besetzt werden sollen.
30.08.2018 um 21:22 Uhr
Sehr merkwürdig. Aber wie sagt man so oft "Recht haben und Recht bekommen sind 2 verschiedene Paar Schuhe".
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