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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsrücknahme - obwohl fristlose schon in Kraft getreten ist?

H
Halde
Jan 2018 bearbeitet

hallo, Wir haben folgendes Problem. Einem AN wurde zum 31.12.07 fristlos und behelfsmäßig zum 31.01.08 ordentlich gekündigt. Der AN hat die fristlose angenommen, nicht geklagt und sich bei der Arge gemeldet. Als er zu hören bekam, das er 3 Monate Sperre erhalten wird, tauchte er wieder beim AG auf und bittete um ordentliche Kündigung. Der AG will so sozial sein und die fristlose, aber bereits getätigte Kündigung zurücknehmen, mit der Auflage, das der AN auf Klage schriftlich verzichtet. Er ist der Auffassung, der BR ist nicht mehr einzubeziehen und will es so machen. Der AN soll für den Januar unbezahlten Urlaub nehmen.

Wir als BR sind anderer Auffassung, da die fristlose schon in Kraft getreten ist, und das den anderen Kollegen gegenüber auch nur gerecht ist.

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

25.01.2008 um 11:33 Uhr

@Halde Wie habt Ihr Euch denn damals zu den zwei Kündigungen verhalten?

Und: "Wir als BR sind anderer Auffassung, da die fristlose schon in Kraft getreten ist, und das den anderen Kollegen gegenüber auch nur gerecht ist." Diese Argumentation kann ich aber wiederum nicht nachvollziehen.

F
Frosch

25.01.2008 um 16:45 Uhr

Wieso ist die fristlose Kündigung eines Kollegen gerecht gegenüber den anderen Kollegen? Was haben die denn damit zu tun?

P
paula

26.01.2008 um 00:52 Uhr

Der MA hat 2 Kündigungen erhalten. Die Kündigung ist ein einseitig empfangsbedürftige Willenerklärung und als solche kann sie nur mit Zustimmung des AN zurückgenommen werden. Genau das ist hier geschehen. Dabei besteht nach einhelliger Rechtsauffassung kein MBR des BR nach § 99 BetrVG oder so. Ein Vorgang der insbsondere vor deutschen Arbeitsgerichten täglich in großem Umfang erfolgt.

Da hier 2 Kündigungen ausgesprochen wurden können diese beiden Kündigungen auch unterschiedliche Schicksale ereilen. Die eine Kündigung wird zurückgenommen und die andere, ordentliche Kündigung greift. Ein Klageverzicht kann im Rahmen der Privatautonomie vereinbart werden und auch unbezahlter Urlaub dürfte ja nicht unbekannt sein. Daher läuft hier alles in einem korrekten Rahmen ab.

Der BR hat hier keine Karten im Spiel und ich frage mich ehrlich wie dieser hier agiert. Ich kenne nicht den genauen Einzelfall aber ich finde das schon ein starkes Stück was sich hier geschrieben wird. Eure Kollegen sind nicht zu beneiden....

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