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Personalplanungsunterlagen - gesetzlicher Anspruch auf Einsicht für die SBV?

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donnaantonia
Nov 2016 bearbeitet

Aufgrund vorliegender Aufträge, die einen mittel- bis längerfristigen Charakter haben, wird im Rahmen der Personalplanung für jeden Beschäftigten im Unternehmen die voraussichtliche Dauer seiner Beschäftigung ermittelt. Derzeit laufen die Planungen bis 2015. Diese Listen, die jährlich aktualisiert werden, liegen der SBV bisher nicht vor.

Gestern wurde in einem Gespräch durch den kaufmännischen Leiter bekannt, dass im kaufmännischen Bereich demnächst Stellen abgebaut bzw. zusammengelegt werden müssten. Bisher war dies weder dem BR noch der SBV bekannt.

Um prüfen zu können, ob für die Schwerbehinderten Nachteile im Rahmen dieser Personalplanung entstehen, möchte die SBV Einsicht in die mittel-/langfristige Personalplanungsunterlagen erhalten. Hat sie darauf einen gesetzlichen Anspruch?

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Community-Antworten (4)

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Petrus

24.01.2008 um 10:06 Uhr

Zumindest der BR hat das Recht auf Unterrichtung (§92 BetrVG). Und dann nimmt man § 95 (2) SGB IX dazu - und die SBV ist mit im Boot.

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donnaantonia

24.01.2008 um 13:14 Uhr

Hat nicht die SBV auch ein eigenes Recht auf Unterrichtung gemäß § 95 (2) SGB IX, den sie ohne den BR geltend machen kann?

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Petrus

24.01.2008 um 13:44 Uhr

@donna: Im Prinzip ja... nur worauf im einzelnen genau? Da stellt sich der böse Arbeitgeber erstmal ganz dumm und behauptet, auf den Punkt Personalplanung trifft § 95 SGB IX nicht zu... §92 BetrVG trifft jedoch ganz eindeutig zu - und da der BR auch daran interessiert sein sollte, ob Entlassungen drohen, wird der diese Infos doch hoffentlich umgehend einfordern... Also falls der ArbGeb in juristische Spitzfindigkeiten verfällt, ist der Weg über den BR der leichtere

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Perry-Rhodan

30.01.2008 um 00:03 Uhr

Hallo donnaantonia,

hier die passende Antwort:

§95 SGB IX

  1. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, ........

Ohne SBV geht nichts!!!!!!!!!!!!!!!

Gruß Perry-Rhodan

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