Präsenzzeit obwohl keine Kernarbeitszeit besteht
Hallo zusammen,
Wir haben einen neuen in der GF. Er möchte, dass unser Empfang bis 9:00-15:00 Uhr besetzt ist. Die Aufgabe sollen zwei TZ Kräfte (Tvöd, 20 und 30 Stunden) übernehmen.
Beide haben im Arbeitsvertrag keine Festen Arbeitszeiten stehen und beginnen seit >10 Jahren gegen 8:00 Uhr, kämen mit ihren Stunden also nicht hin.
Im Unternehmen herrscht Gleitzeit.
Frage: Kann die GF anordnen, dass die beiden ihre Zeiten anpassen? Ist das dann nicht eine Benachteiligung ggü. den AN mit Gleitzeit? Oder kann ich eine betriebliche Übung für die beiden geltend machen?
Community-Antworten (8)
13.08.2019 um 12:49 Uhr
Gibt es eine Betriebsvereinbarung und wenn ja, gibt es da eine Regelung, die dem Arbeitgeber einen gestalterischen Spielraum einräumt?
13.08.2019 um 13:14 Uhr
an unserem Standort, im Wirkungskreis unseres BRs, gibt es keine BV.
Der Hauptstandort hat eine, dort heißt es „MA können unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und Abteilungsinternen Arbeitsorganisation Beginn und Ende der Arbeitszeit frei wählen. Ausnahme: Ma am Empfang.“
13.08.2019 um 13:59 Uhr
Das Ansinnen der Geschäftsführung ist ja durchaus nachvollziehbar und an Argumenten für eine Besetzung des Empfangs von 9:00 - 15:00 Uhr dürfte es auch nicht fehlen. Allerdings gibt es im Gegensatz zum Hauptstandort keine BV, die das regelt. Da es bei Euch keine BV gibt und die Mitarbeiter schon viele Jahre so arbeiten, ist natürlich eine betriebliche Übung entstanden. Die GF kann also nicht ohne Weiters andere Arbeitszeiten anordnen. Als BR seid ihr natürlich in der Mitbestimmung und solltet diesbezüglich eine BV verhandeln. Problematisch ist, dass die Mitarbeiter die alten Arbeitszeiten beibehalten wollen und der Arbeitgeber vermutlich gute Gründe hat, warum er diese verschieben möchte. Da fällt es schwer, es allen Beteiligten recht zu machen - aber vielleicht findet sich ja ein Kompromiss.
13.08.2019 um 14:03 Uhr
ergänzend dazu: eine BV bricht natürlich nicht die betriebliche Übung. Hier ist eine einvernehmliche Lösung gefragt.
13.08.2019 um 14:52 Uhr
Ich bezweifle dass hier eine betriebliche Übung vorliegt (siehe LAG Hessen 9 Sa 1325/98).
Da auch keine BV vorliegt die den AN ein unbedingtes Recht auf Gleitzeit einräumt, unterliegt die Einteilung der Arbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unter Beachtung der Mitbestimmung.
13.08.2019 um 15:22 Uhr
Eine einvernehmliche Lösung ist schwierig, da beide Parteien auf ihren Standpunkt beharren. Die Kolleginnen geben Verpflichtungen ggü. Familie und Co. an, die GF führt Zugang für Lieferanten und Co. an.
Hinzu kommt, dass zumindest die 20-Stunden-Kraft mit Ihrem Arbeitsvertrag nicht in der Lage ist, die Präsenzzeiten zu erfüllen - geht die 30-Stunden-Kraft in Urlaub, handelt es sich um bezahlte Überstunden (die sie gar nicht machen will).
Hat jemand eine Lösungsidee?
13.08.2019 um 15:30 Uhr
In der Tat wirft das von Pjöööng zitierte Urteil meine Theorie in Bezug auf die betriebliche Übung über Bord. Auch beim arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bin ich skeptisch, ob dieser evtl. greifen könnte. Der BR ist auf jeden Fall in der Mitbestimmung und hier gefordert eine Regelung herbeizuführen und das wird schwierig werden. Mehr Personal oder auch ein Mitarbeiter aus einer anderen Abteilung, der als Springer die Schichten auffüllt, könnte eine Lösung darstellen, doch das wird der AG vermutlich nicht wollen.
13.08.2019 um 15:40 Uhr
Pjöööng hat völlig recht, hier liegt keine betriebliche Übung vor. Zum einen schreibt der TVöD für ALLE Nebenabreden die Schriftform vor, was eine betriebliche Übung schon fast unmöglich macht und zum anderen muss nach ständiger Rechtsprechung des BAG der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in aller Regel davon ausgehen, sein Arbeitgeber wolle nur die Leistungen gewähren, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer müsse bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, der an die Grundsätze des Haushaltsrechts gebundene öffentliche Arbeitgeber wolle sich gesetzes- und tarifvertragsgemäß verhalten. Dies steht grundsätzlich der Annahme einer betrieblichen Übung entgegen.
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