Posten verloren
Hallo liebe BR- Kollegen in ganz Deutschland,
ich habe mal wieder als neuer BRV eine Frage an Euch:
Folgender Fall.: Eine Mitarbeiterin im Einzelhandel arbeitet seit ca. 3-4 Jahren als stellvertretende Abteilungsleitung. Das Team (ca. 10 Personen) findet das Sie einen guten Job macht. Das Problem ist bloß, dass die Abteilungsleitung und Sie sich nicht mögen und nun versucht die Abteilungsleitung, eine andere Kollegin an die Position zu bekommen.
Auch ein Teil der GL ist nicht von der stellv. Abteilungsleitung angetan.
Nach Gespräch mit dem BR und nach ein paar Woche Ruhe, eskaliert die Situation wieder. Nun hat die stellv. Abteilungsleitung Angst, dass Sie Ihren Posten verliert, obwohl Sie einen guten Job macht.
Kann man einfach Kollegen herunterstufen, ohne richtige Gründe. Hier geht es nur um Antisympathie.
Habe ich irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten?
Problem ist auch, dass die Kollegin weiter im Team arbeiten möchte und nicht in der selben Verantwortung in einer anderen Abteilung arbeiten möchte.
Bitte um Hilfe, ggf. auch Gesetzestexte.
Vielen lieben Dank.
Gruss Hansen
Community-Antworten (1)
11.11.2017 um 16:30 Uhr
Zitat : Kann man einfach Kollegen herunterstufen, ohne richtige Gründe. Hier geht es nur um Antisympathie.
Nein. Jedenfalls nicht ohne weiteres. Wenn nämlich der MA'rin die bisherige Position der stellvertretenden Abteilungsleitung entzogen wird, liegt der Tatbestand einer Versetzung vor.
Vergleich : §95 BetrVG
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Zitat : Nun hat die stellv. Abteilungsleitung Angst, dass Sie Ihren Posten verliert, obwohl Sie einen guten Job macht.
Durchaus nachvollziebar. Dies dürfte für den AG nicht einfach werden, weil er hier einige Hürden zu überspringen hat. Denn der BR ist hier wegen Versetzung nach §99 BetrVG zu beteiligen. Nach Deinen bisherigen Ausführungen kann der BR nach §99 Abs.2 Nr.4 BetrVG die Zustimmung verweigern. In diesem Fall muss der AG sich die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
( §99 BetrVG (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn ..............
4.der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist )
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