Erstellt am 09.08.2019 um 10:32 Uhr von rtjum
fragt den AG doch auf welcher Grundlage er diese Behauptung aufstellt. Das BetrVG ist da doch ziemlich eindeutig, §37, 2.
Erstellt am 09.08.2019 um 10:35 Uhr von Cyber99
Natürlich kann man seine BR-Zeit so legen, dass der Arbeitsablauf so wenig wie möglich gestört wird, aber sich vom Arbeitgeber diktieren zu lassen, wann und wie man seine BR-Tätigkeit wahrnimmt, das geht gar nicht. Das ist selbstverständlich eine Störung/Behinderung der BR-Arbeit.
Erstellt am 09.08.2019 um 11:29 Uhr von seehas
Der Arbeitgeber hat kein Recht die Zeit der Betriebsratstätigkeit zu begrenzen. Es genügt die Erforderlichkeit der Tätigkeit. Da das ordnungsgemäße Erstellen eines Protokolls für die Arbeit des BR unabdingbar ist, ist diese Tätigkeit erforderlich. Wie lange der Kollege dafür braucht ist seine Angelegenheit. Ich gehe mal davon aus, dass er seine Zeit nicht absichtlich vertrödelt.
§37 Abs2 ist hier sehr eindeutig und auch wenn ich im Fitting die Kommentare lese sehe ich nichts was den AG berechtigen würde die Zeit zu begrenzen.
Im Interesse der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann es geboten sein das Protokoll zu einem anderen Zeitpunkt zu erstellen, da bei der Wahrnehmung der BR Tätigkeiten ja auch immer Rücksicht auf die Belange des Betriebs genommen werden muss
Erstellt am 09.08.2019 um 16:20 Uhr von junior73
Schriftführung ist Arbeit, Arbeit kostet Zeit und zwar soviel, bis eine rechtssichere Niederschrift erstellt ist . Mal ganz davon melden sich BR's zu Betriebsratstätigkeit ab und anschließend wieder zurück.
Und jetzt frag dich nochmal, ob hier eine Behinderung der BR-tätigkeit vorliegt.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit kann übrigens auch bedeuten, das AG und BR eine einvernehmliche Lösung finden ohne diesen Befehl-Gehorsams-Charakter.
Erstellt am 11.08.2019 um 19:51 Uhr von jimbob2019
Wenn der AG versucht den Protokolführer, mit vorsatz, an die Ausführung seiner BR Arbeit zu behindern , dann ja. Im Übrigen geht BR Arbeit immer vor Arbeit.