Erstellt am 09.08.2019 um 10:53 Uhr von Krambambuli
Darüber kann man trefflich streiten.
Oft praktiziert: Die längere Fahrzeit zur Aussenstelle minus die Fahrzeit von zu Hause zur Zentrale als Arbeitszeit.
Allerdings wäre noch die im Betrieb geltende Reiserichtlinie und die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten.
Erstellt am 09.08.2019 um 11:44 Uhr von seehas
Welche Regelung gilt denn für die an diesen Betriebsstätten beschäftigten Mitarbeiter?
In der Regel ist die Fahrt zum ersten Einsatzort die Fahrt zur Arbeit und mithin keine Arbeitszeit, es sei denn bei euch ist anderes vereinbart.
Erstellt am 09.08.2019 um 11:58 Uhr von BRMH
Vielen dank für die bisherigen Antworten.
Die dort beschäftigten Mitarbeiter sind auf den jeweiligen Betriebsstellen fest angelegt. Daher ist ihnen dieser Betriebsteil als erste Tätigkeitsstelle zugewiesen. Sie kommen allerdings auch nicht zu unserem Hauptsitz sondern fahren direkt dort hin.