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Fehlende Einbeziehung des BR in die Personalplanung

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Didorosso
Jan 2018 bearbeitet

Regelmäßig wird der BR in seinen Rechten aus BetrVG §99 beschnitten.

Der BR wird aktuell nicht in die Personalplanung für den Aufbau einer neuen Abteilung einbezogen und lebt von den Informationen von Mitarbeitern die auf dem Flur und in der Teeküche kursieren.

Die Einbeziehung des BR wurde vor einem Monat schriftlich und auch im letzten Monatsgespräch vor einer Woche mit beigelegtem Ausdruck der entsprechenden Paragraphen bei der Geschäftsleitung angemahnt.

Auch wurde vom BR der Wille zur verrauensvollen Zusammenarbeit betont.

Es wurde auch darum gebeten, die Französische Konzernleitung über die in Deutschland andere Rechtslage und Bedeutung des Betriebsrates zu informieren - es scheint jedoch, dass die dirigistische, französische Führung nicht zu Konzessionen bereit ist.

Nach Absetzung des Geschäftsführers und anstehenden Umstrukturierungen (es wird ein neuer Aufgabenbereich geschaffen, andere entfallen, und eine erste betriebsbedingte Kündigung konnte vom BR nicht verhindert werden), ist die Belegschaft verunsichert.

Wie kann ich die Einbeziehung des Betriebsrates in die Planung erzwingen bevor vollendete Tatsachen geschaffen sind?

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Community-Antworten (3)

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paula

19.01.2008 um 16:45 Uhr

Also ich denke es geht erst mal nicht um § 99 BetrVG. Der hat mit der Personalplanung gerade mal gar nichts zu tun!

Die Personalplanung regelt § 92 BetrVG. Es handelt sich aber nur um ein Beratungsrecht. Außerdem ist erforderlich, dass der AG tatsächlich eine Personalplanung macht. Ja es soll AG geben die machen da gar nichts und wundern sich wenn plötzlich der Laden in die Pleite geht.... aber das ist ein anderes Thema! Aber wenn es eine neue Abteilung gibt sieht es zumindest schon mal nicht schlecht aus, dass hier gerade eine Personalplanung vorgenommen wird aber es ist dann natürlich noch die Frage ob hier schon ein Stadium erreicht ist, bei dem man den BR einbeziehen muss.

Der BR kann evtl. nach § 92a BetrVG agieren. Oder ist evtl. ein Ansatzpunkt für § 111 BetrVG gegeben?

Das könnt ihr aber sicher vor Ort selber beurteilen, denn nur Ihr kennt den Sachverhalt. Nach Deiner Schilderung hier kann man da nichts genaues sagen....

D
Didorosso

20.01.2008 um 18:35 Uhr

Danke Paula für Deine anregenden Zeilen.

In der Wahl der Begrifflichkeiten war ich ungenau - der AG hat keine Personalplanung.

Die §§ 92, 92a und 111 BetrVG sind nicht anwendbar.

Es geht um interne Versetzungen nach § 99 BetrVG.

Für die neu eingerichtete Abteilung hat es auf BR-Verlangen eine interne Ausschreibung § 93 BetrVG gegeben.

Inoffizielle Informationen zeigen, dass der AG macht was ihm einfällt und nicht vor hat den BR vorher zu unterrichten. So weiß ich von einigen Mitarbeitern, dass ihnen die Mitarbeit in der neuen Abteilung in Aussicht gestellt wurde, die Namen dieser Mitarbeiter wurden von der GL jedoch nicht erwähnt. Und da sie sich intern auch nicht beworben haben weiß der BR offiziell nichts darüber. Dies trifft auch für den zukünftigen Leiter dieser Abteilung zu.

Wie kann der BR seine Arbeit machen, wenn er keine Informationen bekommt, sondern nur Gerüchte hört. Wie kann der BR die GL bewegen, den BR in Planungen einzubeziehen, bevor sie abgeschlossen ist?

K
Kölner

20.01.2008 um 21:56 Uhr

@Didorosso ...und was willst Du/will der BR erreichen? Der AG kann doch die Stelle besetzen, wie und mit wem er will! Ich habe das Problem aber möglicherweise auch nicht ganz verstanden.

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