Muss ein Mitglied des Europabetriebsrats ein Betriebsrat sein?
Ein Hallo in die Runde,
wir Ihr an der Überschrift seht befassen auch wir uns mit einer Gründung eines EBR. Hier also auch die Frage dazu, muss ein Mitglied des Europabetriebsrat zwangsläufig auch ein Betriebsrat sein? Es wird doch eigentlich nur vom "entsandten/gewählten Arbeitnehmervertreter" im Bezug auf den Europabetriebsrat gesprochen.
Community-Antworten (7)
08.08.2019 um 13:33 Uhr
Und wer ist wohl mit "Arbeitnehmervertreter" gemeint?
08.08.2019 um 13:38 Uhr
@kratzbürste, Arbeitnehmervertreter bedeutet im EBR nicht zwangsläufig Betriebsrat. Hier in Deutschland ist das so, aber auf europäischer Ebene?
08.08.2019 um 13:55 Uhr
Zitat (kratzbürste): "Und wer ist wohl mit 'Arbeitnehmervertreter' gemeint?"
Hmmm, schwierige Frage. Vielleicht diejenigen die im EBR die Arbeitnehmer vertreten? Hilft uns das jetzt weiter?
Zuerst müssen wir unterscheiden ob es gier um einen EBR auf Grund einer Vereinbarung oder auf gesetzlicher Grundlage geht. Liegt dem EBR eine Vereinbarung zu Grunde, so wird man in dieser Vereinbarung nachschauen müssen, ob dort irgendwelche Einschränkungen gemacht wurden.
Handelt es sich um einen EBR auf gesetzlicher Grundlage so sind die §§ 22 ff EBRG maßgeblich. Dort gibt es keinerlei Einschränkungen, es kann also jeder Arbeitnehmer in den EBR entsandt werden.
08.08.2019 um 13:58 Uhr
§23 EBRG ...
08.08.2019 um 16:50 Uhr
Also ich erkenne in dem Gesetz auch nicht, dass die entsandte Person unbedingt ein BR-Mitglied sein muss. Zumal, wie ober schon angedeutet, so etwas wie einen Betriebsrat in anderen Ländern nicht gibt.
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europäischen Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats. (<-- analog Konzernbetriebsrat, sofern einer besteht. Habe nicht alles kopiert).
(5) Eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich berücksichtigt werden; Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden.
Ich habe mir wirklich den Gesetzestext mal durchgelesen und nichts gefunden wo Betriebsratszugehörigkeit Pflicht ist. Natürlich würde ich ein BR-Mitglied vorziehen wollen. Muss aber meiner Meinung nach nicht sein. Oder hat jemand einen anderen Kenntnisstand und kann diese belegen?
09.08.2019 um 14:00 Uhr
@ UdoWoe Den Gesetzestext habe ich auch gelesen und den Fitting gewälzt, ich sehe nirgends eine Bedingung dass es ein BR sein muss. In § 32 ist festgelegt wann ein Mitglied aus dem EBR ausscheidet, im Kommentar sind die Gründe ausführlicher dargestellt: Abberufung, Niederlegung des Amtes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Von einem Ausscheiden aus dem BR steht hier nichts. Außerdem ist die Amtsdauer auf vier Jahre ab Wahl festgelegt, sie ist nicht an die Amtszeit eines BR gekoppelt. Auch in § 11 ist festgelegt, dass der GBR die Mitglieder entsendet (hier in das besondere Verhandlungsgremium), es fehlt aber die Einschränkung "aus seiner Mitte".
09.08.2019 um 15:22 Uhr
Aber immer drauf achten: Die §§ 21 bis 33 EBRG gelten nur für einen "EBR kraft Gesetz"!
Innerhalb einer Vereinbarung kann das alles auch ganz anders geregelt werden.
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