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Nicht-Betriebsangehöriger Ansprechpartner für BR?

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NeuBR
Jan 2018 bearbeitet

Unser frisch entstandender Betriebsrat ist für einen Betrieb gewählt worden, der zugleich Tochter-GmbH einer anderen Gesellschaft ist. Trotz teilweise enger arbeitstechnischer Verflechtungen mit der Mutter (gemeinsame Buchhaltung z.B.) ist der Betrieb räumlich weit entfernt und juristisch eigenständig. Als Ansprechpartner des BR bietet sich jetzt der Geschäftsführer des Mutterkonzerns an, der jedoch NICHT im Handelsregister als geschäftsführend eingetragen ist. Eigentlich ist dieser Mutter-GF damit doch nicht betriebszugehörig und - Frage 1: - auch nicht juristisch geeignet, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat der Tochter zu schließen?! Frage2: Inwieweit kann er Mitarbeitern im Tochterunternehmen trotzdem Weisungen geben? Frage 3: Inwieweit kann er trotzdem hinzugezogen werden, wenn der Betriebsrat auf einem Treffen mit dem eigentlichen Geschäftsführer besteht? Kann der Tochter-Geschäftsführer hier sein Direktionsrecht einsetzen, um dem Mutter-Geschäftsführer dies zu ermöglichen?

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Community-Antworten (3)

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Petrus

18.01.2008 um 17:36 Uhr

Im Gesetz ist vom "Arbeitgeber" die Rede - näher definiert ist der Begriff afaik nicht. Für viele Belange wird der Geschäftsführer ohnehin nicht der Ansprechpartner sein, sondern ein "Beauftrgter" (z.B. Personalchef/-referent, BUchhaltung/Controlling in Wirtschaftsangelegenheiten, ...). Solange das gut klappt und der jeweils Beauftragte zu Euren Fragen "kompetent" ist - warum nicht. Oder um es mit dem Ex-Kanzler zu sagen: Wichtig ist, was hinten raus kommt. Oder gibt es Gründe, warum ihr den genannten Ansprechpartner definitiv nicht haben wollt?

Frage 3: Der ARbGeb in Person des Geschäftsführers (GF) kann und sollte fachkompetente Personen hinzuziehen, wenn dies zur Klärung offener und strittiger Fragen beiträgt. Frage 1: Das kann soweit gehen, dass die eigentlichen Verhandlungen vom Beauftragten des ArbGeb durchgeführt werden - und der Gf als juristischer Vertreter des ArbGeb nur noch das Endergebnis unterschreibt. Frage 2: Weisungsbefugnisse sind nicht notwendigerweise an ein Angestelltenverhältnis o.ä. gebunden. (Der Vorgesetzte unseres EDVlers ist bei unserer "Mutter" angestellt und trotzdem weisungsbefugt. Nach Prüfung durch den KBR-Anwalt ist das prinzipiell möglich. Die "Einsetzung" des EDV-Obergurus könnte aber dennoch eine Einstellung im Sinne des §99 BetrVG gewesen sein - unser ArbGeb prüft noch, ob er die Rechte des BR verletzt hat ;-) )

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NeuBR

18.01.2008 um 18:20 Uhr

Vielen Dank für die bereits in Teilen hilfreiche Antwort!

Wir vermuten, dass der Mutter-GF keine zusätzliche Kompetenz an den Tisch bringt, sondern Verhandlungen durch seine Mitsprache in die Länge zieht oder erschwert. Der Mutter-GF tritt bei Besuchen im Tochterbetrieb als Hausherr auf, obwohl er weder arbeitsvertraglich noch gesellschaftsrechtlich dazu befugt zu sein scheint. Dieses sein Verhalten hat bereits zu Verunsicherungen innerhalb der AN des Betriebs geführt. Wir würden gerne die Verhältnisse klären. Ist er nun "inoffizieller Chef" und "geht ohne ihn nichts" oder kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bitten, für Betriebsfrieden zu sorgen? Muss der Betriebsrat ihn in Verhandlungen einbeziehen?

Überspitzt formuliert: Darf der Tochter-GF prinzipiell auch seinen Onkel zu einem Treffen mit dem Betriebsrat mitbringen und sagen: "Klar, mein Onkel arbeitet hier nicht und ist auch nicht Mitgeschäftsführer, aber ich hätte ihn gern dabei, weil mir seine Meinung wichtig ist"?

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Lotte

18.01.2008 um 20:44 Uhr

NeuBR, würde die Bereitschaft des Mutter-GF eher als Chance denn als Hemmnis verstehen. Denn noch mehr ziehen sich Verhandlungen in die Länge, wenn die Verhandlungsergebnisse mit dem Tochter-GF erst vom Mutter-GF abgesegnet werden müssen.

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