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Vollmachtenverzeichnis

E
Edelholz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, alle zusammen wieder mal!

Ich habe eine Frage bzgl Zeichnungs-/Handlungsvollmacht.

Und zwar, der Ansprechpartner für unser 3-er Gremium ist NICHT der leitende Angestellte (Bereichsleitung bei uns genannt). Im Prinzip ist das der Geschäftsführer. Jedoch werden wir von Anfang an angehalten (BR existent seit etwas mehr als 1 Jahr), die gesamte Kommunikation (in absolut allen Fragen) mit unserem BL zu führen.

Nun sind wir in einem sehr großen Filialunternehmen tätig mit vielen verschiedenen Bereichen (GmbH). Da unsere Anfragen ziemlich diffizil sind, dauert es jedes mal einige Zeit bis unser BL uns antwortet, weil derjenige ja nun die Fragen weiterleitet und dann selbst auf Antworten wartet. Stille Post quasi.

Da es uns zu zäh wurde, haben wir eine Zeit lang unsere Kommunikation an den GF gerichtet. Jedoch nichts auf dem Weg zurück bekommen, sondern immer dann vom BL mit dem Hinweis, dass ER unser einziger Ansprechpartner ist.

Unser Rechtsberater sowie der Gewerkschaftssekretär rieten uns dazu, ein "Vollmachtenverzeichnis" des Unternehmens einzufordern. Daraufhin bekamen wir die Info vom AG (also von unserem BL halt) dass so etwas "bei uns nicht existiert".

Jetzt die eigtl Frage: gibt es irgendein Verzeichnis was die Ansprechpartner definiert aufgrund der Zeichnungs- bzw u/o Handlungsvollmacht in JEDEM Unternehmen? Oder geht es tatsächlich ohne.

Unsere Firma hat Filialen Weltweit, in DE allein ca 400.

Vielen Dank!

93403

Community-Antworten (3)

G
gironimo

14.12.2016 um 13:02 Uhr

Der Ansprechpartner des BR ist der AG. Und das ist die Person, die auch in der Lage ist, im Sinne des BetrVG entscheiden zu können. Und wenn der BL im Grunde nicht entscheiden kann, wendet euch weiterhin an die GL und fordert auch von dort direkt informiert zu werden. Ihr könnt ja den BL ins CC setzen.

D
DummerHund

14.12.2016 um 20:43 Uhr

@Edelholz Euer Rechtsberater und eure zuständige GEW haben vollumfänglich Recht. Wenn der AG der Meinung ist das in seinem Unternehmen so etwas nicht exestiert, dann seit ihr an der Reihe ihm auf zu zeigen, das es nur in seinem Interesse sein kann, so etwas in seinem Unternehmen ein zu pflegen. Teilt dem AG höflich aber bestimmend mit, das dies nicht im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sein kann wenn man die oder den Örtlichen BR derart versucht in rechtlichen Fragen zu beschneiden und ein zu schränken. Dies will und kann der BR hier nicht hin nehmen. Wier, der BR der Niederlassung xy schlagen daher vor das sie diesbezüglich den Bereichsleiter vollumfänglich mit einer Befugniss der Eigenentscheidung ausstatten, oder aber der BR wird sich zukünftig wegen aller Anfagen, Entscheidungen und ähnlichem direkt an Sie als AG wenden. Alles wird dann aber mit Fristen, terminiert je nach Erforderniss, fest gesetzt. Dies könnte in Zukunft heissen das wenn keine Änderung ein tritt das man öfters den Wege der Gerichtsbarkeit oder aber der Einigungsstelle gehen müsste. Es liegt demnach in ihren Händen unnötige Kosten zu produzieren und unser Unternehmen schlank zu gestalten. Dies werden wir auch so der Belegschaft auf der ersten Betriebsversammlung im neuem Jahr 2017 vermitteln. Als örtlicher BR bedanken wir uns für ihr offenes Ohr und erwarten eine Stellungnahme Ihrerseit noch vor ablauf des Jahres 2016.

So in etwa müsste es gehen.

E
Ernsthaft

15.12.2016 um 01:41 Uhr

Liegt das an der nachtschlafenden Zeit, oder steht das dort wirklich so geschrieben?

Man Rainer, bei dem Kuddelmuddel kann ich jetzt bestimmt wieder die halbe Nacht nicht ordentlich schlafen! Mir dreht sich ja jetzt schon alles……

Das sollte jetzt doch hoffentlich nur ein Beispiel für einen Weihnachtsgruß sein……

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