Erstellt am 07.08.2019 um 22:20 Uhr von takkus
Keine Ahnung. Wüsste ich auch gerne.
Erstellt am 08.08.2019 um 06:51 Uhr von ExBoMa
Hier mal ein paar allg. Quellen zum Thema:
Insbesondere §13/§14 JArbSchG (siehe ganz unten) dürften Euch helfen....
Arbeitszeitgesetz (ArbZG): § 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG): § 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1.
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
......
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG): § 13 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG): § 14 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschäftigt werden.
......
Erstellt am 08.08.2019 um 08:34 Uhr von BRinzessinKEKS
In der Antwort von ExBoMa fehlt noch der § 14 Abs. 4 JArbSchG, der genau deine Frage beantwortet: "An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt."
Erstellt am 09.08.2019 um 09:42 Uhr von rsddbr
Es fehlen aber auch §1 und §2 JArbSchG, in welchen die Begriffe und der Geltungsbereich definiert sind.
Die Bezeichnung "Azubi" des Fragestellers ist hier einfach zu ungenau, denn im §14 JArbSchG wird die Einschränkung der Beschäftigungszeit nur für "Jugendliche" geregelt. Ein Azubi, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hat ist kein Jugendlicher mehr nach JArbSchG.
Erstellt am 09.08.2019 um 12:35 Uhr von ExBoMa
Ja, die beiden letzten Inhalte hatte ich unbewusst "unterschlagen".
Klasse, wie wir uns hier ergänzen.
Ein schönes Wochenende...