Erstellt am 07.08.2019 um 14:32 Uhr von seehas
Verstehe ich das richtig: der Kollege war früher mal bei euch beschäftigt, dann hat er gekündigt und bei einer anderen Firma gearbeitet, schließlich hat er dort gekündigt und bei euch einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben?
Wenn in einem TV nichts gegenteiliges festgelegt ist würde ich in diesem Fall davon ausgehen, dass sich die Betriebszugehörigkeit ab dem Datum des Beginns der aktuellen Anstellung berechnet.
Erstellt am 07.08.2019 um 14:34 Uhr von Pjöööng
Der Gesetzgeber kennt hier keine "Betriebszugehörigkeit"!
"§ 622 BGB - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat ..."
Es geht also einzig und alleine um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wenn das Arbeitsverhältnis zwischendurch nicht nur unerheblich unterbrochen wurde, dann ist das alte Arbeitsverhältnis beendet und ein neues hat begonnen.
Erstellt am 07.08.2019 um 14:37 Uhr von Cyber99
Ich sehe das auch wie seehaas. Eine Unterbrechung von 2 Jahren rechtfertigt keine Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit. Es handelt sich also um ein neues Beschäftigungsverhältnis und bei einer Kündigung greifen die entsprechenden Fristen.