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Rechte der Arbeitnehmer - Mobbing gegen Heimleitung?

L
Lill
Nov 2016 bearbeitet

Folgendes hat sich zugetragen:

AN (Pflege) haben eine Überlastungsanzeige geschrieben aufgrund von Leitungsschwächen/fehlern. Z.B. Dienstplan wird häufig falsch geschrieben, dadurch muß ständig eine aus dem Frei geholt werden, es wird über die Köpfe der MA entschieden, Personal wird unter Druck gesetzt, kaum Kommunikation mit Leitung, bei Kritik straft Leitung die MA mit Ignoranz u.v.m. Nun hat es ein Gespräch mit dem Vorstand gegeben, der dieses als Mobbing gegen Heimleitung auslegt, ohne jegliche sachliche Prüfung. Es werden Einzelgespräche anberaumt Vorstand, Leitung und 1 MA, dieser kann den BR hinzuziehen. Der BR ist inzwischen Arbeitgeberfreundlich um eigene Fortteile zu nutzen. Was können wir tun? Ist es erlaubt nach einer Beschwerde die MA einzeln zum Gespräch zu zitieren? Wer weiß Antwort.

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Community-Antworten (6)

K
klinik

17.01.2008 um 14:13 Uhr

@"Lill"

erste Frage bist Du selbst BR? Wenn ja die Angelegenheit mit als TOP auf die nächste Sitzung setzen und beraten. Für mich hat die Aussage "Arbeitgeberfreundlich um eigene Vorteile" keinen Hintergrund, was willst Du damit sagen? BRM dürfen sich nicht bevorteilen im Amt , schau Dir mal §37 BetrVG an. Eine Überlastungsanzeige ist ein wichtiges Hilfsmittel um "Krisen" zu erkennen. Aus dem Frei holen geht schon mal garnicht, da gibt es rechtssprechungen zu.

L
Lill

17.01.2008 um 16:27 Uhr

Hallo klinik, leider habe ich im § 37 BetrVG nichts gefunden, was die Bevorteilung des BR beschreibt. Arbeitgeberfreundlich bedeutet mit ihm in ein Horn zu blasen und den MA wenig Unterstützung in eigenen Sachen gewährt. Für die MA ist es wichtig zu wissen, ob eine Entlastungsanzeige als Mobbing ausgelegt werden darf und ob dann die MA zu Einzelgesprächen zitiert werden dürfen, obwohl die Überlastungsanzeige von den meisten MA unterschrieben wurde.

Gruß Lill

I
Immie

17.01.2008 um 16:45 Uhr

@Lill §78 BetrVG ist da eindeutiger. Du meinst "Überlastungsanzeige", dazu bist du laut §15 und§16 Arbeitsschutzgesetz sogar verpflichtet. Die Stellung als Erfüllungsgehilfe macht die Information zur Pflicht. §278 BGB

L
Lill

17.01.2008 um 22:40 Uhr

Ich bin es nochmal und hoffe, dass jemand eine Antwort findet.

Darf der Arbeitgeber die MA aufgrund der Überlastungsanzeige, zu einem Einzelgespräch zwingen.

Vorallem in dieser Konstellation: Vorstand, Beirat, HL auf der einen Seite und dann Mitarbeiterin mit evtl BR, der aber nicht mehr das Vertrauen der MA hat.

Gruß Lill

K
klinik

18.01.2008 um 08:05 Uhr

@Lill

Bei uns in der Klinik haben wir die Überlastungsanzeige ins Intranet gesetzt. In unserer Ü-Anzeige steht dass der BR eine Kopie bekommt. Der AG ist verpflichtet der Sache nach zukommen und Klärung zu schaffen. Niemand darf benachteiligt werden wenn er die Verantwortung oder eine Überlastung in seinem Fachbereich anzeigt. Zu den MA Gesprächen: Ich weiß nicht iwe ihr es vorher geregelt habt, sinnvoll wäre es mit dem AG zu regeln, ob es Sinnvoll ist z.B. einen Ausschuss des BR zu gründen der sich damit befasst mit der Ü-Anzeige. Zu §37 steht im Handkommentar Rz1 wird auf die Unabhängigkeit im Amt betont, keine fin. Vorteile ect.. BR's dürfen nicht besser oder schlechter gestellt sein. Der Ag kann den MA zu einem Einzelgespräch bitten um zu klären was der Auslöser einer Ü-Anzeige ist, es ist sinnvoll um zu prüfen ob MBR des BR tangiert werden, dass ein BR anwesens ist. Wenn der Auslöser eines MA gespräches die Ü-Anzeige ist seit ihr verpflichtet teilzunehmen im Sinne von §80 allg.Aufgaben des BR.

A
Angi1

21.01.2008 um 11:09 Uhr

Hallo Lill,

im § 84 BetrVG steht, dass jeder AN dass Recht hat sich bei AG zu beschweren, und dass ihm dadurch keine Nachteile entstehen dürfen. Auf alle Fälle einen BR dazunehmen. Vor Gericht muss er die Wahrheit sagen.

Versucht in diesem Gespräch zu klären, dass die Behebung des Problemes allen zu Gute kommt und Ihr auch im Sinne der Geschäftleitung handelt. Bleibt sachlich und bringt möglichst viele Argumente.

Parallel das Problem beim Betriebsrat vortragen. Dieser muss dann laut §85 BetrVG, das Problem falls er es für berechtigt erachtet beim Arbeitgeber vortragen und auf Abhilfe hinwirken. Dort kann der BR sogar die Einigungsstelle anrufen.

MfG Angi1

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