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Videoüberwachung durch Detektiv

N
Nekomimiranger
Aug 2019 bearbeitet

Hallo in die Runde,

ich arbeite in einem großen Einzelhandelsunternehmen in welchem es eine Videoüberwachungsanlage gibt. Auf dieser wurde nun von unserem Detektiv ein Mitarbeiter beobachtet, wie er auf einem Flurförderfahrzeug etwas geraucht hat. Hierbei war auf der Aufnahme zu sehen, dass der Detektiv den Mitarbeiter ein Stück verfolgte bevor dieser das Vergehen beging.

Die Begründung des Detektivs, warum er den Kollegen beobachtete war, ihm kam seine Handstellung am Fahrzeug komisch vor. Dies kommt mir persönlich ziemlich weit hergeholt vor.

Wie ist hier die rechtlich Lage? Hat der Detektiv dies so ohne weiteres tun dürfen und darf die Geschäftsleitung das Video gegen den Mitarbeiter verwenden?

Außerdem kam mir seltsam vor, dass der Detektiv fast zwei Wochen benötigte um die Geschäftsleitung von diesem Vergehen zu informieren.

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Community-Antworten (8)

C
celestro

05.08.2019 um 20:20 Uhr

Ich nehme mal an, es ist allgemein bekannt, dass es die Videoanlage bei Euch gibt? Irgendwelche Regeln dazu in einer BV oder so?

K
kratzbürste

05.08.2019 um 21:46 Uhr

Ja - die Frage ist schon, ob bei der Videoüberwachung die Mitbestimmung beachtet wurde, und was in der BV steht.

Die Frage ist aber nun auch, was erwartet ihr denn, was geschieht?

P
paula

06.08.2019 um 13:52 Uhr

auch wenn die Videoanlage ohne BV dort angebracht war, wird man sich damit beschäftigen müssen, wie man mit den Erkenntnissen des Detektivs umgeht. Es ist die Frage ob die bisherige Rechtsprechung (z.B. BAG, 27.06.2017 - 2 AZR 597/16) zum Detektiveinsatz hier weiterhilft. Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Detektiv hier eigentlich nicht eingesetzt wurde um MA zu überwachen, sondern dass es sich eher um einen "Beifang" handelt. Da kann es schwierig werden zu argumentieren, dass es sich hier um eine unzulässige anlassunabhängige Überwachung gehandelt hat.

N
Nekomimiranger

06.08.2019 um 18:13 Uhr

Hallo nochmals,

dem Kollegen droht die fristlose Kündigung.

laut GBV ist die Anlage nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle bestimmt jedoch ist die Beobachtung bei verdacht auf die Ausübung einer Straftat mit Abstimmung beim Betriebsrat erlaubt.

Dies ist definitiv nicht der Fall.

P
paula

06.08.2019 um 19:13 Uhr

aber auch ohne die Videoaufzeichnung kann der AG die Aussage des Detektivs nutzen.... und ob der Verstoß gegen die BV ein Beweisverwertungsverbot in einem Kündigungsschutzprozess auslöst würde ich mal stark bezweifeln

P
Pjöööng

06.08.2019 um 19:52 Uhr

Dieses "etwas" bei "etwas geraucht", ist das etwa etwas Verbotenes? Also nicht nur bei Euch auf dem Betriebsgelände?

D
DummerHund

06.08.2019 um 23:50 Uhr

Hmmmm, ich denke auch hier stimmt was nicht so ganz. Deshalb würde ich den Beschuldigten in jedem Falle raten, sollte es zur Kündigung kommen, innerhalb der ersten 3 Wochen Kündigungsschutzklage ein zu reichen. Es gibt also eine BV die eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausschliesst. Was aber bitteschön ist eine unnormale Handbewegung in einem Gabelstapler ( bin selber 10 Jahre 5 to Hubmaststapler mit 4 Zinken gefahren, und lade fast jeden Tag mit meinem Mitnahmestapler den ich am LKW mit führe Ware ab. Also gut 20 Jahre Erfahrung)? Der Detective hat doch dann einwandfrei die Handbewegung als Zeichen zum Anlass genommen zu Handeln.. Also das Verhalten des AN. Denn dieser Detectiv soll mir mal erklären, wie er auf einer für ihn nicht normale Handbewegeung auf eine Straftat kommt. Rauchen im Stapler...ist das eine Straftat....mitnichten. Wenn er vermutet hier wurden illegale Mittel konsumiert müsste ja im Vorfeld ein Veradcht gegen der Kollegen bestanden haben. Denn schauen wir uns mal wieder einen Satz zu der BV .

"jedoch ist die Beobachtung bei verdacht auf die Ausübung einer Straftat mit Abstimmung beim Betriebsrat erlaubt" Die Beobachtung ist bei Verdacht.... mit abstimmung des BR ES MUSS EIN VERDACHT BESTANDEN HABEN. UND, DER BR MUSS INVOLVIERT GEWESEN SEIN. Irgendwo sollte in den Räumen des BR also auch dazu schriftlich was zu finden sein... bei Bedarf. Knausers Knaktus..... wo liegt denn nun eine Straftat vor. Beim Rauchen einer Zigarette. Beim Rauschen von illegaler Mittel? Beim letzeren fehlt der Beweis. Wenn überhaupt käme hier eine Verdachtskündigung in Betracht. Und darauf sollten BR und AN achten. Sind rechtliche Schritte zur Überwachung nicht eingehalten worden( und da würde ich als zu Kündigender Person in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot in jedem Fall mit beantragen. Ist bei Verdachtskündigungen immer wichtig.

G
ganther

07.08.2019 um 00:16 Uhr

das mit den Beweisverwertungsverboten ist ja seit dem lippenstifturteil des BAG nicht mehr so einfach. Und jetzt sehen Gerichte auch noch Beweisverwertungsverbote aus BV als unwirksam an z.B. LAG Baden-Württemberg 21 Sa 48/17

was da genau beobachtet wurde, wissen wir ja nicht. Ich denke da könnte Nekomimiranger uns noch mal aufklären. Es war wahrscheinlich nicht einfach das Rauchen

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