Erstellt am 16.01.2008 um 07:33 Uhr von Mona-Lisa
@kobi,
die dritte nicht, aber dann........
§ 14 (2) TzBfG
Erstellt am 16.01.2008 um 07:34 Uhr von pit47
@kobi,
siehe in den § 14 Abs. 2 TzBfG.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Der Arbeitsvertrag kann dreimal verlängert werden bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren.
Als Beispiel:
Befristeter AV von 6 Monaten und dann dreimal verlängert mit jeweils 6 Monaten.
Wenn danach der AG den AN weiter beschäftigen will, muss er einen Sachgrund angeben oder unbefristet einstellen.
Erstellt am 16.01.2008 um 07:41 Uhr von Mona-Lisa
@kobi,
ergänzend zu pit47 - sollte nach den 2 Jahren weiterhin ohne Sachgrund befristet worden sein, stehen die Aussichten, dass die Kollegen nun unbefristete Verträge haben, recht gut!
Erstellt am 16.01.2008 um 10:00 Uhr von Kölner
@kobi
...liegt denn nicht vielleicht doch ein Sachgrund vor?
Erstellt am 16.01.2008 um 20:39 Uhr von paula