Erstellt am 15.01.2008 um 08:21 Uhr von uhu
bei Anhörungen zu Einstellungen gem. § 99 BetrVG besteht die Wochenfrist; sie beginnt am Tag, der auf die Annahme des Vorgangs durch den BR erfolgt; z.B. Dienstag händigt der AG dem BRV oder im Fall seiner Abwesenheit einem anderen empfangsberechtigen BRM die Anhörung aus, dann läuft die Frist ab Mittwoch bis zum nächsten Dienstag 24 Uhr;
in der Anhörung kann als frühester Tag der Arbeitsaufnahme dann der Mittwoch angegeben sein; sollte sich der BR vor Ablauf der Wochenfrist positiv zur Einstellung äußern, kann der AG den AN theoretisch dann auch entsprechend vor dem Mittwoch einstellen;
Erstellt am 15.01.2008 um 08:27 Uhr von betriebsrat
Das heisst also, bei einem Antrag am Montag, kann der neue spätestens nächste Woche Dienstag anfangen.
Richtig?
mfg betriebsrat
Erstellt am 15.01.2008 um 08:29 Uhr von uhu
Erstellt am 15.01.2008 um 09:39 Uhr von betriebsrat
Erstellt am 15.01.2008 um 09:48 Uhr von Mona-Lisa
@betriebsrat,
in der Däublerkommentierung findest du die genaue Fristenregelung, die sich auf das BGB beruft.
§ 99 BetrVG,
V. Verfahren nach Unterrichtung des Betriebsrats,
RN. 156