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Betriebsversammlung ohne AG und Vertreter der GL

B
brauseflyer
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, wir führen in unserem mittelständigen Unternehmen zwei Betriebsversammlungen pro Kalenderjahr durch; dies ist für uns ausreichend und einvernehmlich geregelt. Nun haben wir als Betriebsrat den Bedarf festgestellt, ein Betriebsversammlung ohne Arbeitgeber und ohne Vertreter der Geschäftsleitung durchzuführen. Wir versprechen uns hiervon, dass die Gesprächs- und Diskussionsbereitschaft der Arbeitnehmer bzgl. einiger "heiklen" Themen weitaus höher ausfallen wird, als bei Teilnahme des Arbeitgebers bzw. der Personalverantwortlichen.

Die allgemeine Rechtslage (z.B. §43 BetrVG) ist uns bekannt.

Trotzdem die Frage: Auf welchem Weg kommen wir am leichtesten zu unserer, oben beschriebenen Betriebsversammlung? Auch pragmatische Antworten/Ideen (also nicht zwingend rechtssichere) sind willkommen!

Vielen Dank

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

11.01.2008 um 13:09 Uhr

@brauseflyer "wir führen in unserem mittelständigen Unternehmen zwei Betriebsversammlungen pro Kalenderjahr durch; dies ist für uns ausreichend und einvernehmlich geregelt." Das ist nicht regelbar und entspricht nicht dem Gesetz!

"Nun haben wir als Betriebsrat den Bedarf festgestellt, ein Betriebsversammlung ohne Arbeitgeber und ohne Vertreter der Geschäftsleitung durchzuführen." Der AG ist zu JEDER BetrVers. zu laden! Ausnahme: Ausserhalb der AZ stattfindende BetrVers. - die dann aber auch keinerlei AZ-Anrechnung bedingen!

"Auf welchem Weg kommen wir am leichtesten zu unserer, oben beschriebenen Betriebsversammlung?" Indem man den AG mal freundlich in einem Gespräch bittet, nur kurz oder gar nicht zu kommen!

"Auch pragmatische Antworten/Ideen (also nicht zwingend rechtssichere) sind willkommen!" Eine Beugung des Gesetzes nehmt Ihr ja sowieso schon vor! Demnach wäre ich nicht so scharf drauf rechtsunsichere Antworten zu erhalten...

P
pit47

11.01.2008 um 13:13 Uhr

@brauseflyer, wenn ihr ein Viertel Eurer Kolleginnen und Kollegen bewegen könnt, einen Antrag auf Einberufung einer "Außerordentlichen BVS" zu unterstützten, dann hat der AG nach § 43 Abs. 3 BetrVG kein Recht an dieser Versammlung teilzunehmen. Aber das wisst ihr ja schon. Sonst kommt auch ein privates "gemütliches Beisammensein" außerhalb der Arbeitszeit dafür in Frage.

K
Kölner

11.01.2008 um 13:14 Uhr

@pit47 Was erzählst Du denn da...?

P
pit47

11.01.2008 um 13:24 Uhr

@Kölner, siehe Kommentar von Däubler 10. Auflage Rn 15 zum § 43 BetrVG.

K
Kölner

11.01.2008 um 13:26 Uhr

@pit47 Das stimmt nur, wenn sie ausserhalb der AZ stattfindet!

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