Wahl eines Wahlvorstandes durch "geduldeten" Betriebsrat nach Betriebsübergang
Liebes Forum,
Ich bin Mitglied in dem Wahlvorstand (einer Holdinggesellschaft) und wir planen in Kürze mit den Vorbereitungen zur nächsten BR Wahl nach dem Betriebsübergang (einer ehem. Abteilung in eine eigene Gesellschaft Anfang des Jahres).
Der vorherige Betriebsrat bestand zu 90% aus Mitgliedern, die jetzt in der neuen Tochtergesellschaft sind, aus der Holdinggesellschaft gab es nur 1 Mitglied. Nach langen Verhandlungen im Rahmen einer Umstrukturierung innerhalb der Holding, hat diese eine Betriebsräten erst letzte Woche erfahren, dass sie die alleinige BR der Holdinggesellschaft und somit Vorsitzende ist. Die anderen Mitglieder sind rechtlich nur für die neue Gesellschaft verantwortlich. Das Übergangsmandat sei nur für die Tochtergesellschaft möglich (in der die Holding-Mitarbeiterin ja jetzt auch noch sitzt), nicht aber für Mitglieder einer neuen Tochter für die Muttergesellschaft!
Die anderen Mitglieder haben aber auf "Duldung" und im Wissen der AG Seite die Verhandlungen geführt und die zwei neuen Wahlvorstände bestellt.
Vom Vertrauensbruch mal ganz abgesehen, stellt sich mir jetzt als Mitglied des WV der Muttergesellschaft die Frage, ob dieser "nicht legitimierte BR" den Wahlvorstand der Muttergesellschaft bestellen konnte und ob wir somit die neuen Wahlen in der Holdinggesellschaft überhaupt organisieren dürfen?
Ich befürchte hier einen perfiden Plan der AG Seite, durch diese fehlende Legitimierung die Wahl später anzufechten und Mitarbeiter zu identifizieren, die sich haben aufstellen lassen.
Ich hoffe, ihr könnt uns hier einen Tipp geben, ob vielleicht die alleinige Betriebsrätin einen neuen WV bestellen muss oder den derzeitigen formell neu bestätigen soll/muss?
Vielen Dank für Eure Einschätzung!!!
Shrimp3003
Community-Antworten (10)
31.07.2019 um 13:16 Uhr
Ihr solltet nicht alles glauben was der Arbeitgeber behauptet -
Wenn ihr ganz sicher sein wollt, führt eine Betriebsversammlung durch und lasst über den WV abstimmen.
Oder zieht die Wahl einfach durch. Der AG wird es sich dreimal überlegen, ob er die Wahl angreift. Die Folge wäre ja nur die Wiederholung.
31.07.2019 um 13:26 Uhr
Oh je! Wie soll das jemand verstehen?
Es gab ein Unternehmen "Alt", dieses ist in die beiden Unternehmen "Neu-Holding" und "Neu-Tochter" aufgeteilt worden? Alle drei Unternehmen haben bzw. hatten jeweils nur einen Betrieb? "Neu-Tochter" ist erheblich größer als "Neu-Holding"?
Dann würde doch zumindest für "Neu-Holding" gelten dass der BR der "Alt" ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG hat?
Für "Neu-Tochter" könnte es auch ein Übergangsmandat geben, oder der BR bleibt im Amt (und für die nichtmehr-ANin die in die Holding gewechselt wurde rückt ein Ersatzmitglied nach).
Das Konstrukt dass in der "Neu-Holding" nun ein Einmann-BR existieren soll, halte ich für nahezu unmöglich.
Es wäre sicherlich sinnvoll gewesen, sich schon während des Umstrukturierungsprozesses einen Berater zu holen.
31.07.2019 um 13:50 Uhr
Hallo, sorry für die verwirrende Beschreibung.
Ich versuche es mal anders, im Versuch anonym zu bleiben.
In Unternehmen "Mutter" wurde einen BR gegründet.
- 9 Mitglieder aus einer Abteilung "XYZ" -1 Mitglied aus einer Abteilung "ABC".
Aus Abteilung XYZ wurde Anfang des Jahres eine komplett neue und eigenständige Gesellschaft.
Der Betriebsrat des Unternehmens "Mutter" sagte im März, dieser habe jetzt ein Übergangsmandat für beide Gesellschaften (XYZ & Mutter) bis zu den Neuwahlen, und man würde die Sozialplanverhandlungen in "Mutter" noch normal weiterführen.
Dies ist aber wohl falsch - was auch der Rechtsanwalt bestätigt hat.
Die 9 Mitglieder aus der ehem. Abt. XYZ haben nur ein Übergangsmandat bis zur Neuwahl für die Gesellschaft XYZ. Das 1 Mitglied aus Abt. "ABC" hat aber Übergangsmandate für beide Gesellschaften.
Ein Übergangsmandat kann wohl nur von der Muttergesellschaft "Mutter" nach "unten" also in eine Tochtergesellschaft "XYZ" übertragen / vererbt werden. BG Mitglieder der neuen Tochtergesellschaft XYZ bekommen umgekehrt nach "oben" kein Übergangsmandat für die Muttergesellschaft "Mutter".
Das wusste auch der Vorsitzende des ehem. BR "Mutter", hat es aber der BR Kollegin aus Abt. "ABC" und allen anderen Mitarbeitern aus "Mutter" nicht gesagt und lustig weiter verhandelt (im Wissen des AG) und beide neuen WV (Unternehmen XYZ & Mutter) bestellt.
Die Verhandlungsergebnisse durften sie jetzt aber für "Mutter" natürlich nicht unterschreiben und ab dem Moment erfuhr die BR Kollegin aus Abt. ABC, dass sie die alleinige BR für "Mutter" sei und unterschreiben müsse.
Und mit dieser Sachlage, stelle ich die Rechtmäßigkeit der Wahl des WV für "Mutter" durch den Übergangsbetriebsrat der Tochtergesellschaft XYZ in Frage.
Puh, sorry - aber ohne zu offenbaren um welche Gesellschaft & Abteilungen es sich handelt, fällt es mir schwer es anders zu beschreiben.
Wir haben auch länger gebraucht, um es zu verstehen....
31.07.2019 um 13:55 Uhr
Ich glaube auch das der AG hier falsch liegt.
Das Gremium spaltet sich nicht auf - Du bleibst in "Alt" und Du bist jetzt BRMin "Neu" und bist dort BRV weil du der einzige bist.
Die BRM die in Alt verbleiebn sind weiterhin im BR - sollte der unter die Mindestanzahl gesunken sein sind in Alt Neuwahlen durchzuführen (E-Mitglieder sind zu berücksichtigen)
Die NEu hat erst einmal keinen BR und muss neu wählen ( Ich bin noch am überlegen bzw. google ab wann die Neue Firma (Neugründung) überhaupt einen Wahlvorstand bestellen kann, da sie erst am 01.01.20 gegründet wird - und die MA bis dahin ja quasi noch kündigen, Übergang widersprechen, versterben etc. könnten)
Ich würde (der jetzige BR) mir hier auch Hilfe (Anwalt / Sachversändigen) holen, um die Sache sozusagen maßgeschneidert auf Eure Situation zu beurteilen. Auf die Aussagen des AG würde ich mich hier nicht - alleine - verlassen.
31.07.2019 um 13:57 Uhr
Ein 10köpfiger BR? Das ist erstaunlich...
Den Rest werde ich mal versuchen zu verstehen.
31.07.2019 um 14:09 Uhr
Danke an alle für eure Ratschläge!!!! Wir werden wohl als Wahlvorstand tatsächlich nicht um eine Rechtsberatung herumkommen.
Die 9 war übrigens nur ein Bsp. Total waren es 7, davon 1, die nicht in die neue Gesellschaft übergegangen ist!
Der Anwalt der 1 BR'in hat das fehlende Übergangsmandat der übrigen 6 Mitglieder für die Muttergesellschaft tatsächlich bestätigt! Sie hat nur vergessen in der Beratung nach den Auswirkungen für den bereits gewählten Wahlvorstand zu fragen...Wir werden das jetzt aber besser nachholen.
Ich stimme aber "Kratzbürste" zu, dass wir wahrscheinlich einfach so weitermachen sollten, da der AG Neuwahlen vermutlich auch nicht gut fände und somit wohl eher keinen "Einspruch" gegen die Wahl einlegen wird...
Danke euch allen für euren Einsatz, uns zu unterstützen!!!! Ich hoffe, dass wenn ich gewählt werden sollte, ich später auch mal jemandem in diesem Forum helfen kann!
31.07.2019 um 14:17 Uhr
Verständnisfragen: Bestand der alte Betrieb nur aus zwei Abteilungen?
Wieviele AN hatte denn ABC und wie viele XYZ. (Ungefähr, also "5", "10", "20", "50", "100", "200", "500", "1000" ... ?)
31.07.2019 um 14:46 Uhr
Der "Alte" Betrieb ABC hatte etwas mehr als 200 MA, davon knapp 100 aus der Abteilung XYZ. Diese wurde ja aber dann ausgegliedert und alle Abteilungsmitarbeiter haben zum März dem Übergang zugestimmt.
ABC hat jetzt noch insg. ca. 100 MA (vielleicht 80, wenn wir die Leitende Angestellten rausrechnen).
Auch hat der "Alte" Betrieb natürlich mehr als 2 Abteilungen, es haben sich aber überwiegend nur Mitarbeiter aus der Abteilung XYZ aufstellen lassen und ganze 2 aus anderen Abteilungen. Von diesen 2 wurde 1 gewählt, so dass alle anderen BR Mitglieder natürlich dann in den neuen Teilbetrieb übergegangen sind und nur eine übrig blieb, die noch dem alten Betrieb angehört....
31.07.2019 um 16:30 Uhr
Also zwei etwa gleichgroße Betriebe?
Hier kann entweder eine Aufspaltung vorliegen (es entstehen zwei neue Betriebe), oder eine Abspaltung (der alte Betrieb bleibt in seiner Betriebsidentität erhalten und es wird ein neuer Betrieb abgespalten).
Liegt eine Aufspaltung vor, dann hat nach meinem Verständnis der alte BR in seiner alten Zusammensetzung ein Übergangsmandat für beide Betriebe. Liegt hingegen eine Abspaltung vor, dann hat der BR in seiner alten Zusammensetzung ein Übergangsmandat für den abgespaltenen Betrieb. Im abgebenden Betrieb bleibt das Amt des BR bestehen, allerdings gehören ihm die übergegangenen BRM nicht mehr an, an ihre Stelle treten Ersatzmitglieder (soweit vorhanden).
Da die beiden Betriebe unterschiedlich behandelt werden scheint eine Abspaltung vorzuliegen.
Wenn hier als "XYZ" von "ABC" abgespalten wurde, dann hätte der BR in seiner alten Zusammensetzung ein Übergangsmandat für "XYZ". In "ABC" würde der BR aus den noch in "ABC" befindlichen BRM (ggf. aufgefüllt durch Ersatzmitglieder) bestehen.
Für "XYZ" hat damit der BR in seiner alten Zusammensetzung den WV zu bestimmen. Sollten bei "ABC" nicht mehr die erforderliche Anzahl von BRM (laut Wahlausschreiben) sein, so hätten die noch in "ABC" verbliebenen BRM den WV zu bestimmen.
Natürlich nur dann wenn ich das alles richtig verstanden habe.
31.07.2019 um 16:51 Uhr
Vielen Dank für die Erklärung des letzten kleinen Puzzelteils, Pjöööng!
Jaaaa, eine Abspaltung - jetzt hat das ganze Chaos um das Übergangsmandat endlich auch einen Namen für mich und meine Kollegen, denn genau so ist es ...
Da wir nur noch 1 BRM für ABC haben, ist dies ja nun offensichtlich nicht ausreichend und ich werde sie darauf ansprechen, uns am besten "rein formal" als WV neu zu bestätigen bzw. zu bestellen. Wir werden dann am besten so kurzzeitig wie möglich die Wahlen einleiten.
Besten Dank (auch an das Forum), das hilft mir alles zusammen jetzt wirklich sehr weiter!
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