JAV von AG übern Tisch gezogen?
Hallo zusammen,
hoffe jemand kann mir diese Frage beantworten. Eine Azubine (auch 1. JAV) von uns sollte im Frühjahr auslernen. Dummerweise hat Sie die Prüfung nicht bestanden. Bei dem anschließendem Gespräch mit dem AG zeigte er ihr IHREN Arbeitsvertrag (mit Name), den sie hätte bekommen. Die Voraussetzung für das Angebot bis zur nächsten Prüfung war, dass Azubine "aus persönlichen Gründen ihr Amt niederlegt" und das schriftlich., da AG ihr nur einen 1 JahresVertrag fürs erste geben kann. Sie tat dies... Jetzt: AG findet, sie wäre eher doch nicht dafür die Richtige... Kann man da noch was machen???
Community-Antworten (5)
10.01.2008 um 21:46 Uhr
@totti, euer AG ist einer von der ganz abgeschlagenen Sorte und hat eure JAV sauber gelinkt! Und sie ist aus Unkenntnis auch noch darauf hereingefallen......... Eine "verhaute Prüfung" gibt's immer wieder mal, dann wird eben wiederholt, aber dass die Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung den § 78a demzufolge nicht kennt, ist traurig!
totti, "....sie tat dies..." ist somit zurückgetreten und damit raus! Euer AG hat ganze Arbeit geleistet!
10.01.2008 um 21:59 Uhr
@Mona-Lisa
ja, unser AG hat da wirklich ganze Arbeit geleistet. War selber JAV und sie hätte mich nur anrufen müssen oder vorbeischauen. War keine kluge Entscheidung... Aber trotzdem mein Dank! Habe gedacht es gibt vielleicht doch noch einen kleinen Ausweg, den ich selber noch nicht weiß. Schönen Abend noch!
Gruß :-)
10.01.2008 um 22:54 Uhr
In einem Souvenierladen auf einem Kärtchen gelesen: "Personalführung ist, wenn der Mitarbeiter derart über den Tisch gezogen wurde, so dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet." In Eurem Zusammenhang bleibt einem da das Lachen im Halse stecken. Man kann nicht früh genug warnen! Sucht das Gespräch mit dem AG!! Mit kollegialen Grüßen
11.01.2008 um 14:07 Uhr
Hallo Totti,
im BBiG unter § 21 steht: " Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchsten um 1 Jahr."
Dies hat nichts mit dem Amt des JAv zu tun sondern gilt für alle Azubis.
Den Antrag auf Übernahme nach § 78a kann sie auch noch 1 Jahr nach Beendigung der Amtzeit als JAV stellen.
MfG Angi1
11.01.2008 um 22:57 Uhr
Genau!
Als ehem. JAV Mitglied kann man m.e. auch noch ein Jahr nach dem Ausscheiden die Übernahme verlangen!
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