Erstellt am 10.01.2008 um 17:12 Uhr von betriebsratten
Habe ein Beisspiel gefunden
Die Betriebsvereinbarung legt fest, dass spätestens 4 Wochen nach Ausscheiden aus dem Betrieb alle Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Die Betriebsvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages (Vertragspunkt „10. Sonstiges“). Ist die Frist gerechtfertigt?
AGL: Arbeitsvertrag
Zwischenergebnis: Ein Arbeitsvertrag ist gegeben. Ist jedoch die Frist wirksam?
Überraschungsklausel nach §305ff. BGB (ehem. AGBG) gilt auch für Arbeitsrecht unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten ègilt jedoch nicht für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Es gibt jedoch auch den Vorrang der Individualabrede
Fazit: da die Klausel im Arbeitsvertrag unter Punkt 10 und dort auch nur mit einem Verweis belegt ist, ist nicht zu schlussfolgern, dass der Punkt „Sonstiges“ eine Forderungsausschlussklausel enthält èes ist somit eine Überraschungsklausel èdie Frist ist nicht wirksam
èes liegt somit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit vor
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Und eine excellente Darstellung des Rechtsverhältnisses zwischen Individualvertrag uns Betriebsvereinbarung findest Du unter
http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvdoku_grundbegriffe_2004.pdf
Erstellt am 10.01.2008 um 17:26 Uhr von Der alte Heini
Sicherlich darf in einem Arbeitsvertrag auf BV´s hingewiesen und vereinbart werden, dass diese Gültigkeit für das vereinbarte Arbeitsverhältnis haben.
Erstellt am 10.01.2008 um 17:31 Uhr von Mona-Lisa
@sieger,
der AG wird gut daran tun, auf die bestehenden und evtl. noch kommenden Betriebsvereinbarungen hinzuweisen.
Damit ist klar geregelt, dass der zukünftige AN und der AG sich daran zu halten haben.
Erstellt am 10.01.2008 um 17:43 Uhr von Kölner
@all
...ein ausgesprochen kluger AG - ein Schelm ist, wer böseres dabei denkt!
Erstellt am 10.01.2008 um 19:05 Uhr von DonJohnson
Und schon wieder ein toller Sruch ohne was zu sagen von Kölner - egal. Selbstverständlcih kann der AG darauf hinweisen. Wenn man sich die Gesetzespyramide aber mal ansieht, ist es so, dass der AV besser sein darf als die BV, aber keinesfalls schlechter. Wenn ihr also was besseres in den AV stehen habt, sind die rechtsgültig. Sind die BV besser, sind diese rechtsgültig. Ein so kluger Mann wie Kölner weis das auch.
Erstellt am 10.01.2008 um 19:33 Uhr von Lotte
Don Johnson,
Ich finde es ja immer noch besser, einen Spruch zu tun, den vielleicht der ein oder andere nicht versteht, aber für den, der ihn versteht mit wenigen Worten alles sagt was zu sagen ist, als wenn jemand versucht hier mit wenigen Worten etwas zu beschreiben, was in dieser Ausschließlichkeit Unsinn ist.