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Arbeitszeitschutzgesetz

F
frauke
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns steht mal wieder das Thema Überstunden auf dem Programm. Wir wollen eine Betriebsvereinbarung erwirken die für beide Seiten verträglich ist und vorallem dem ein Ende setzt das MA teilweise über die 10 Std. die das Arbeitszeitgesetz vorsieht arbeiten müssen um Ihren Job geregelt zu bekommen.

Unsere Geschäftsführung argumentiert nun, daß ein MA auch länger als 10 Stunden arbeiten "dürfe" wenn er dies freiwillig machen würde. (Wir haben uns im stattgefunden Gespräch mit der Geschäfstführung darauf berufen das wir diese Vereinbarung wollen in Anlehnung an die Arbeitszeitgesetze)

Mir/uns ist klar das wir diese Vereinbarung durchsetzen können und müssen, aber aus reiner intresse und weil ich dazu nichts finden konnte: Darf ein MA dieses Gesetz überschreiten solange er es freiwillig macht ? (Freiwillig ist ja immer relativ, genügend Druck von oben erzeugt auch eine gewisse Freiwilligkeit...) Ich würde unserer Geschäftsleitung zu gerne das Grinsen aus dem gesicht nehmen, leider konnte ich es eben im gespräch nicht..

Danke !

Gruss Frauke

5.42203

Community-Antworten (3)

B
betriebsratten

09.01.2008 um 14:48 Uhr

Die 10h Grenze des Arbeitszeitgesetzes gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zustimmt länger zu arbeiten. Die innerörtlichen 50 km/h gelten ja auch, auch wenn der Fahrer zustimmt schneller fahren zu wollen....

Und für die Durchsetzung eines gesetzlichen Anspruches ist keine BV erforderlich, ganz im Gegenteil, sie wäre unwirksam wenn die Regelungen gegen das Gesetz verstossen würde.

D
DonJohnson

09.01.2008 um 16:25 Uhr

Darüber hinaus muß der BR jede Überstunde genehmigen. Wenn die MA über die erlaubte Grenze arbeiten, macht sich somit auch der BR "schuldig". Ich würde die Genehmigung von Mehrarbeit über die gesetzlichen Grenzen hinaus als schweren Verstoß des BR auslegen und somit nach §23 BetrVG vom Amt enthoben werden.

P
Petrus

10.01.2008 um 15:06 Uhr

Was "darf" steht im §3 ArbZG. Hier steht die Ausnahme schon mit drin: Verlängerung auf bis zu 10 h. Von einer weiteren Verlängerungsmöglichkeit "bei Freiwilligkeit des ArbN" steht da nichts - aber wenn der Arbeitgeber meint, das steht irgendwo, kann er Euch ja den entsprechenden § sicher vorlegen.

Ansonsten würde ich den ArbGeb schriftlich auffordern, Annahme der Arbeitsleistung (egal ob bezahlt oder unbezahlt) des ArbN zu unterlassen, die die vertragliche Arbeitszeit überschreitet und nicht vom BR gemäß §87 (1) Nr. 3 BetrVG genehmigt wurde. Insbesondere bei Verstößen gegen geltende Gesetze, z.B. §3 ArbZG, würdet ihr euch sonst gezwungen sehen, Euren Unterlassungsanspruch nach §23 (3) BetrVG durchzusetzen.

Eine weitere nette Variante wäre, einmal bei der Berufsgenossenschaft nachzufragen, was der BR tun muss, damit eine Ordnungswidrigkeit nach §22 (1) Nr. ArbZG gerichtlich verfolgt wird...

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