Erstellt am 09.01.2008 um 13:48 Uhr von betriebsratten
Die 10h Grenze des Arbeitszeitgesetzes gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zustimmt länger zu arbeiten.
Die innerörtlichen 50 km/h gelten ja auch, auch wenn der Fahrer zustimmt schneller fahren zu wollen....
Und für die Durchsetzung eines gesetzlichen Anspruches ist keine BV erforderlich, ganz im Gegenteil, sie wäre unwirksam wenn die Regelungen gegen das Gesetz verstossen würde.
Erstellt am 09.01.2008 um 15:25 Uhr von DonJohnson
Darüber hinaus muß der BR jede Überstunde genehmigen. Wenn die MA über die erlaubte Grenze arbeiten, macht sich somit auch der BR "schuldig". Ich würde die Genehmigung von Mehrarbeit über die gesetzlichen Grenzen hinaus als schweren Verstoß des BR auslegen und somit nach §23 BetrVG vom Amt enthoben werden.
Erstellt am 10.01.2008 um 14:06 Uhr von Petrus
Was "darf" steht im §3 ArbZG. Hier steht die Ausnahme schon mit drin: Verlängerung auf bis zu 10 h. Von einer weiteren Verlängerungsmöglichkeit "bei Freiwilligkeit des ArbN" steht da nichts - aber wenn der Arbeitgeber meint, das steht irgendwo, kann er Euch ja den entsprechenden § sicher vorlegen.
Ansonsten würde ich den ArbGeb schriftlich auffordern, Annahme der Arbeitsleistung (egal ob bezahlt oder unbezahlt) des ArbN zu unterlassen, die die vertragliche Arbeitszeit überschreitet und nicht vom BR gemäß §87 (1) Nr. 3 BetrVG genehmigt wurde. Insbesondere bei Verstößen gegen geltende Gesetze, z.B. §3 ArbZG, würdet ihr euch sonst gezwungen sehen, Euren Unterlassungsanspruch nach §23 (3) BetrVG durchzusetzen.
Eine weitere nette Variante wäre, einmal bei der Berufsgenossenschaft nachzufragen, was der BR tun muss, damit eine Ordnungswidrigkeit nach §22 (1) Nr. ArbZG gerichtlich verfolgt wird...