Parkplätze
Als Arbeitgeber müssen Sie hier zwischen der örtlichen Festlegung von Parkplätzen und Regelungen über die Benutzung dieser Parkplätze unterscheiden. Wollen Sie vorhandenen Raum als Parkplatz für Ihre Mitarbeiter oder als Lagerplatz benutzen, unterliegt die Entscheidung darüber nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 BetrVG (ArbG Wuppertal, Beschluss vom 07.01.1975, Aktenzeichen: 1 BV 33/73; in: BB 1975, Seite 561).
Wollen Sie örtlich festlegen, wo Sie in Ihrem Betrieb Fahrradstellplätze einrichten, ist das ebenfalls mitbestimmungsfrei (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.1986, Aktenzeichen: 14 TaBV 4/86; in: NZA 1987, Seite 428).
Auch die Frage, ob Sie bestimmte Parkplätze für leitende Angestellte reservieren, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Parkraum zur Verfügung stellen, ist mitbestimmungsfrei (LAG Hamm, Beschluss vom 11.06.1986, Aktenzeichen: 12 TaBV 16/86; in: NZA 1987, Seite 35). Wollen Sie hingegen Regelungen erlassen, wie Ihre Mitarbeiter ihre Fahrzeuge abzustellen haben, ist das mitbestimmungspflichtig (LAG Hamm, Beschluss vom 11.06.1986, Aktenzeichen: 12 TaBV 16/86; in: NZA 1987, Seite 35).
Ist bereits Parkraum vorhanden und Sie wollen vorhandene Parkmöglichkeiten durch Schranken, umlegbare Pfosten und/oder Reservierungsschilder zu Gunsten bestimmter Beschäftigter einschränken, unterliegt das der Mitbestimmung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 05.11.1992, Aktenzeichen: HPV TL 2743/88; in: NZA 1993, Seite 912).
http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/mitbestimmung/artikel00458.html#