Erstellt am 08.01.2008 um 17:16 Uhr von Neo30880
§87 (1) 2 Mitbestimmungrechte und somit könnt ihr eine Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit machen!
Gesetzliche Regelung Arbeitszeitgesetz §3
Erstellt am 08.01.2008 um 17:37 Uhr von Immie
@lighterkek
Was sagt denn der Tarifvertrag?
Oder gibt es keinen?
@Neo30880
Hast du einen Kommentar zum BetrVG?
Nach hM unterliegt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung
Erstellt am 08.01.2008 um 17:48 Uhr von lighterkek
nein wir haben kein tarifvertrag
Erstellt am 08.01.2008 um 21:04 Uhr von Niedersachsen
@Immi HAbe leider kein aktuelles BetrVg hier Zuhause, nur den "Erfurter Kommentar 5.Auflage" Da steht unter §87 RN 25:"Mitbestimmungsrecht erstreckt sich einmal auf die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und die einzelnen Wochentage."
Über die Dauer ntürlich nicht, da haste Recht! Sorry!
Erstellt am 08.01.2008 um 21:33 Uhr von Der alte Heini
lighterkek
Ja,
die Mitarbeiter dürfen solange Beschäftigt werden,
wenn § 3 + 5 ArbzG beachtet wird.
§ 7 ArbzG könnte eventuell auch von Bedeutung sein, bitte prüfen.
Das Richtige Instrument für den BR dürfte hier § 87 Abs1. Ziffer 2+3 BetrVG sein.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der hohen Arbeitsstunden der Mitarbeiter, es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Weiterhin wäre es Sinnvoll eine BV abzuschließen, in denen die notwendige Ausgleichszeiten gem. ArbzG festgelegt werden.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte die Arbeitszeiten der Mitarbeiter mitzubestimmen.
Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
Erstellt am 08.01.2008 um 22:28 Uhr von paula
@Heini
siche sollte man das regeln. Aber ich denke lighterkek hat eher ein Problem mit der Anzahl der Wochenstuden. Da hilft der § 87 BetrVG erst einmal recht wenig....
Erstellt am 09.01.2008 um 08:11 Uhr von pit47
Hallo lighterkek,
setze Dich mit der zuständigen Gewerkschaft in Verbindung, diese sollen mit dem AG einen Haustarifvertrag vereinbaren. In dem Haustarifvertrag kann denn alles zu den Arbeitszeiten vereinbart werden.
Erstellt am 10.01.2008 um 16:49 Uhr von Der alte Heini
paula
lighterkek kann noch solche Probleme mit den Wochenstunden haben, ändern kann er es aber nicht, da die Wochenstunden ja per Arbeitsvertrag vereinbart wurden und somit kein eingreifen des BR in das Arbeitsstundenvolumen möglich ist.
Laut ArbzG sind solche Wochenstunden durchaus zulässig und deshalb nicht angreifbar.
Somit bleibt nur noch für den BR die vereinbarten Wochenstunden zu regeln
und dafür ist § 87 Abs.1, Ziffer 2+3 prädestiniert.
Erstellt am 11.01.2008 um 11:13 Uhr von Kölner
@Der alte Heini, paula
"[...] unsere produktions ma haben eine 45 std woche in 3 schichtbetrieb, 6 tage woche arbeit, was auch laut im arbeitsvertrag steht. darf der ag überhaupt so lange die leute beschäftigen, ist es überhaupt so gesetzlich erlaubt, was können wir als BR tun,."
Ich verstehe die Frage nur so:
45Wochenarbeitsstunden/6Arbeitstage=7,5 Std./Tag
Zudem besteht ein "3-Schicht-Betrieb" und dieser ermöglicht den Einsatz des AN rund um die Uhr.
Demnach:
Geht!
Geht ohne Probleme!
Geht ohne § 87 BetrVG!
Geht ohne Beteiligung des BR!