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Freistellung des Betriebsrates zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten

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xandi1976
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin Betriebsrätin in unserem Betrieb und noch relativ unerfahren. Kann mir bitte einer der hier befindlichen Kollegen sagen wieviel Zeit ich mir für die Betriebsratstätigkeit nehmen kann ohne das mein Chef mir diese Zeit unbezahlt lässt. Da ich nur Nachtschicht arbeite und tagsüber schlafen sollte wäre diese Information für mich eine große Hilfe

Lieben Dank für Eure Infos

5.95102

Community-Antworten (2)

L
Lotte

07.01.2008 um 22:27 Uhr

xandi, Du kannst soviel Zeit für notwendige BR Tätigkeit aufwenden wie Du dafür benötigst. Der AG muss, wenn Du die BR Tätigkeit aus betrieblichen Gründen (was bei einer Arbeit als Nachtwache ja wahrscheinlich der Fall ist) nicht in Deiner Arbeitszeit erledigen kannst, Dir dafür den entsprechenden Freizeitausgleich gewähren. Auszahlen muss er die Stunden nur, wenn er Dir den Ausgleich nicht gewähren kann.

DAH
Der alte Heini

08.01.2008 um 04:19 Uhr

Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden. Das BetrVG räumt der Betriebsratsarbeit Vorrang vor den beruflichen Pflichten ein. Das Betriebsratsmitglied hat gem. §37 Abs.2 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung für erforderliche Betriebsratsarbeit. Dabei gibt es keine Obergrenze. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen zB schriftlich oder mündlich. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich. Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.

Im nachstehenden Link wird das Thema Freistellung ausführlich behandelt: http://209.85.135.104/search?q=cache:0V4TuQZ6f1cJ:www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7261.pdf+Freistellung+f%C3%BCr+Betriebsratsarbeit+muss+notwendig+sein&hl=de&ct=clnk&cd=9&gl=de

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